Quelle / Staatsangehörigkeitsrecht des Großdeutschen Reiches

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Staatsangehörigkeit

Redaktionelle Vorbemerkung

Inhaltlich

Der Quellentext gibt das vollständige Kapitel zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Staatsrechtshandbuch von Stuckart / v. Rosen-v. Hoewel / Schiedermair: „Der Staatsaufbau des Deutschen Reichs in systematischer Darstellung (Neues Staatsrecht III)“ aus dem Jahr 1943 wieder. Das seinerzeitige Standardwerk legt gültig dar, welcher Rechtszustand sich auf diesem Gebiet seit der Deutschen Revolution 1933 bis zum Jahr 1943 – d. h. bis nach Errichtung des Großdeutschen Reiches – herausgebildet hatte und galt.

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Formal

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Titelblatt des Rechtshandbuchs von Stuckart u. a. zum Staatsaufbau des Deutschen Reichs (1943)

I. Staatsangehörigkeit.

Vorbemerkung.

I. Die Staatsangehörigkeit begründet ein besonderes Verhältnis zum zugehörigen Staat, das über die Staatsgrenzen hinaus Rechtswirkungen äußert.

1. Völkerrechtlich ist sie ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber den Ausländern, nämlich gegenüber den Angehörigen eines fremden Staates und gegenüber Staatenlosen.

2. Staatsrechtlich bedeutet sie die Zugehörigkeit zum Schutzverbande des eigenen Staates, aus der öffentliche Rechte und Pflichten des Staatsangehörigen erwachsen. [Näheres vgl. unten S. 61.]

II. Der Begriff der Staatsangehörigkeit war, wie schon oben gesagt, bisher rein formal bestimmt. Alle Bewohner des Staatsgebiets waren grundsätzlich Staatsangehörige, ohne daß es auf ihrer Volkszugehörigkeit ankam. Dementsprechend konnten auch Art- und Volksfremde deutsche Staatsangehörige sein.

Diese Auffassung führte zu schwersten Schäden für das deutsche Volk, indem sie die Einbeziehung artfremden und unerwünschten Blutes förderte und erleichterte. Diese Folgen traten insbesondere bei Gebietserwerbungen in Erscheinung, wobei die gesamte, in dem neuen Gebiet ansässige Bevölkerung in den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gelangte.

III. Das nationalsozialistische Deutschland hat den bisherigen formalen Staatsangehörigkeitsbegriff zunächst beibehalten. Die neueste Rechtsentwicklung geht jedoch dahin, den Staatsangehörigkeitsbegriff dem Begriff der Volkszugehörigkeit anzunähern und dadurch den Kreis der Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder erwerben können, mit dem völkischen Prinzip des Nationalsozialismus in Einklang zu bringen.

Das nationalsozialistische Deutschland lehnt grundsätzlich eine Germanisierung fremden Volkstums ab, weil dadurch die besondere Eigenart des deutschen Volkstums geschädigt und geschwächt würde. Dem zahlenmäßigen Gewinnen neuer Menschen würde eine folgenschwere Verschlechterung der rassischen Eigenschaften des deutschen Volkes gegenüberstehen. Aus diesem Grunde ist es unerwünscht, daß Art- und Volksfremde die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder erwerben.

IV. Das neue Rechtsdenken hat erst teilweise seinen Niederschlag im positiven Recht gefunden.

Im Altreich waren nichtdeutsche Volkszugehörige nur in ganz verschwindender Zahl vorhanden, so daß sich ihre Sonderbehandlung auf dem Gebiete des Staatsangehörigkeitsrechts erübrigte. Auch bei der Eingliederung Österreichs war die Zahl der Fremdvölkischen noch nicht so bedeutend, daß besondere gesetzgeberische Maßnahmen geboten gewesen wären. Daher haben die ehemals österreichischen Bundesangehörigen ohne Rücksicht auf ihre Volkszugehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Bei der Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete war bei der alteingesessenen Bevölkerung die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht von der deutschen Volkszugehörigkeit abhängig. Besondere Maßnahmen wurden erst anläßlich der Eingliederung des Protektorats Böhmen und Mähren und der neuen Ostgebiete erforderlich, in denen ein großer Teil der Bevölkerung fremdem Volkstum angehörte. Hier war es nicht möglich, ihnen ohne Unterschied die deutsche Staatsangehörigkeit oder, soweit der endgültige Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit noch von ihrer Bewährung abhängig zu machen war, die neugeschaffene Staatsangehörigkeit auf Widerruf zu verleihen, wenn nicht das deutsche Volk durch die äußere Assimilierung fremden Volkstums schwere Einbuße erleiden sollte. Daher ist für diese, in den genannten Gebieten befindlichen Fremdvölkischen eine abgestufte Staatsangehörigkeit geschaffen worden, nämlich die Protektoratsangehörigkeit für die Angehörigen des Protektorats Böhmen und Mähren nichtdeutschen Volkstums und die Staatsangehörigkeit für die ehemals polnischen und Danziger Staatsangehörigen nichtdeutschen Volkstums. Auch bestimmte Fremdvölkische in der Untersteiermark sowie den besetzten Gebieten Kärnten und Krains sind Schutzangehörige des Deutschen Reichs geworden. [Näheres vgl. unten S. 51 f.]

Das neue Staatsrecht unterscheidet daher:

1. Die deutsche Staatsangehörigkeit für die Masse der Bevölkerung des Deutschen Reiches. 2. Die Staatsangehörigkeit auf Widerruf. 3. Die Protektoratsangehörigkeit. 4. Die Schutzangehörigkeit.

Rassefremde Personen (insbesondere Juden) werden künftig kein staatsrechtliches Verhältnis zum Reich begründen können, sie werden also auch nicht Schutzangehörige, sondern nur Staatenlose sein.

Dem entspricht die nachfolgende Darstellung.

A. Die deutsche Staatsangehörigkeit.

1. Begriff der deutschen Staatsangehörigkeit.

I. Im Bismarckschen Reich und im Weimarer Zwischenreich war die Staatsangehörigkeit in erster Linie Landesangehörigkeit zu einem der Bundesstaaten (Länder).

Das Deutsche Reich war damals ein Bundesstaat, der sich aus den deutschen Ländern zusammensetzte. Die Länder bildeten eigene Staaten innerhalb des Reiches. Dementsprechend kannte man damals preußische, bayerische usw. Staatsangehörige. Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit in einem Land erlangte der Landesangehörige zugleich die mittelbare Reichsangehörigkeit. Daneben gab es ausnahmsweise im Falle der Verleihung der Reichsangehörigkeit eine unmittelbare Reichsangehörigkeit, mit der eine Zugehörigkeit zu einem der deutschen Länder nicht verbunden war. Der Verlust der Landeszugehörigkeit bewirkte zugleich den Verlust der mittelbaren Reichsangehörigkeit.

II. Im nationalsozialistischen Deutschland gibt es eine Staatsangehörigkeit nur noch im Verhältnis zum Reich. Daher heißt die deutsche Staatsangehörigkeit auch „Reichsangehörigkeit“.

Nachdem das Deutsche Reich durch das Neuaufbaugesetz, das den Übergang der Hoheitsrechte der Länder auf das Reich bestimmte, ein Einheitsstaat geworden war [(vgl. unten S. 125)], war eine besondere Landesangehörigkeit gegenstandslos geworden. Sie wurde daher durch VO. vom 5.II.1934 ausdrücklich beseitigt. An ihre Stelle ist die Reichsangehörigkeit getreten.

Deutscher Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverbande des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist (§ 1 Reichsbürgergesetz).

Die deutsche Staatsangehörigkeit als solche ist also nach wie vor ein Rechtsbegriff, der bestimmte blutsmäßige Erfordernisse für seinen Besitz nicht voraussetzt. Dementsprechend sind nach geltendem Recht auch Fremdrassige, insbesondere Juden, die die deutsche Staatsangehörigkeit bereits besessen haben, zur Zeit noch deutsche Staatsangehörige.

2. Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Allgemeines.

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit bestimmt sich in den meisten Ländern entweder nach Blutsrecht (ius sanguinis) oder nach Bodenrecht (ius soli). Einige Länder kennen eine Mischung beider Systeme.

Nach Blutsrecht erwirbt die Staatsangehörigkeit eines Landes, wer von Eltern dieser Staatsangehörigkeit abstammt. Nach Bodenrecht wird Staatsangehöriger eines Landes, wer innerhalb seines Gebietes geboren wird. Das Staatsangehörigkeitsrecht Sowjetrußlands ist allein auf dem Blutsrecht aufgebaut, das englische Staatsangehörigkeitsrecht dagegen ist durch das Bodenrecht gekennzeichnet. Das italienische Recht kennt grundsätzlich das Blutsrecht, sieht in manchen Fällen aber auch den Staatsangehörigkeitserwerb nach Bodenrecht vor.

I. Das deutsche Staatsangehörigkeitserwerbsrecht beruht auf dem Grundsatz des Blutsrechts. Maßgebend für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist also grundsätzlich, ob jemand von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt, und nicht, wo er geboren wird.

Folgerichtig durchgeführt hätte dieses Recht dazu führen müssen, daß die Begriffe Volkszugehörigkeit und Staatszugehörigkeit sich stets deckten. Mehrere Umstände haben jedoch dazu geführt, daß vielfach Überschneidungen bestehen. Einmal befanden sich auf dem jetzt deutschen Reichsgebiet fremdvölkische Volksgruppen, die im Laufe der Zeit in den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gelangten. Sodann verschaffte die Judenbefreiung zu Anfang des 19. Jahrhunderts den Juden die Staatsbürgerrechte. Weiterhin gestattete das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf Volkszugehörigkeit und Rasse. Demzufolge war es Fremdvölkischen möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit z. B. durch Heirat, Anstellung als Beamter und Einbürgerung zu erlangen. Schließlich machte man die Verleihung der Staatsangehörigkeit bei Gebietserwerbungen nicht von der Volkszugehörigkeit abhängig. Aus diesen Gründen befinden sich im Deutschen Reichsverbande auch deutsche Staatsangehörige fremden Volkstums, wenn sie auch im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bevölkerung an Zahl gering sind.

II. Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bestimmen sich nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.VIII.1913.

In den Alpen- und Donau-Reichsgauen ist das Gesetz am 1.VII.1939 (VO. vom 30. VI.1939), in den sudetendeutschen Gebieten am 1.X.1938 (VO. vom 12.II.1939), im Memelland am 1.V.1939 (Gesetz vom 23. III.1939), im Gebiet der bisherigen freien Stadt Danzig am 1.I.1939 (Gesetz vom 1.IX.1939), in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet am 1.IX.1939 (Führererlaß vom 18.V.1940) und in den eingegliederten Ostgebieten am 1.XII.1940 (VO. vom 4.III.1941) eingeführt worden.

Das deutsche Staatsangehörigkeitserwerbsrecht hat noch keine endgültige Fassung gefunden, weil es den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch Fremdvölkischen ermöglicht, z. B. durch Legitimation.

1. Größere Änderungen sind bereits vorgenommen worden. Hierher gehört insbesondere das Gesetz vom 15.V.1935, durch das die Einbürgerungsansprüche beseitigt worden sind. Weiterhin ist durch das Gesetz vom 14 VII.1933 die Möglichkeit geschaffen worden, die Staatsangehörigkeit bei Treuepflichtverletzungen durch im Auslande lebende Staatsangehörige zu entziehen.

2. Weitere Änderungen des Staatsangehörigkeitserwerbsrechts sind zu erwarten, da der gegenwärtige Rechtszustand, der volksfremden Elementen den Besitz, ja den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (z. B. durch Legitimation) gestattet, auf die Dauer nicht bestehen bleiben kann. Es wird darauf ankommen, den Staatsangehörigkeitsbegriff mit dem Volkszugehörigkeitsbegriff in Übereinstimmung zu bringen. Ebenso bedürfen die Verlustgründe in einzelnen Punkten einer Neuregelung (vgl. Stuckart, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, ZdAkfdtR., 1938, Heft 12).

III. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Bewohner der eingegliederten und angegliederten Gebiete sind besondere Vorschriften erlassen. [Sie sind in Heft 13 dargestellt.]

a) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Er vollzieht sich teils kraft Gesetzes (Pos. I. II. III), teils kraft staatlicher Verleihung (Pos. IV. V). Im einzelnen wird die Staatsangehörigkeit erworben:

I. Durch Geburt. Dieses ist der Hauptfall. Wer von einem Vater abstammt, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird gleichfalls deutscher Staatsangehöriger. Uneheliche Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit der Mutter (§ 4).

Ein Kind, dessen Vater Protektoratsangehöriger, dessen Mutter jedoch deutsche Volksangehörige ist, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 3 der VO. vom 6.VI.1941).

II. Durch Verheiratung. Eine Ausländerin erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen (§ 6).

III. Durch Legitimation. Erhält das uneheliche Kind einer Ausländerin durch Verheiratung der Eltern oder durch Ehelichkeitserklärung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes, so erwirbt es die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Vater sie besitzt (§ 5).

Zu I–III. Es würde nationalsozialistischen Grundsätzen widersprechen, wenn der weitere Zugang von Juden durch eheliche und außereheliche Geburt, durch Legitimation und durch Heirat auch in Zukunft geduldet würde. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht wird daher die Erwerbsgründe für Juden beseitigen müssen.

IV. Durch Einbürgerung eines Ausländers.

1. Als Mindestbedingungen verlangt das Gesetz vom 22.VII.1913 unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, unbescholtenen Lebenswandel, Besitz einer eigenen Wohnung, Fähigkeit zum Erwerb des Lebensunterhalts. Vgl. auch § 1 der VO. zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20.I.1942. Darüber hinaus ist erforderlich, daß der Bevölkerungszuwachs nach völkisch-nationalen Grundsätzen als erwünscht anzusehen ist, wofür rassische, staatsbürgerliche und kulturelle Gesichtspunkte entscheidend sind.

Durch diese Vorschrift sind die Einbürgerungsbestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes nationalsozialistischen Grundsätzen angepaßt worden. Eine weitere Verschlechterung des deutschen Volkskörpers durch Einbürgerung rassisch ungeeigneter Elemente ist nunmehr ausgeschlossen.

Für Kriegsfreiwillige nichtdeutscher Staatsangehörigkeit sind die Einbürgerungsvoraussetzungen durch VO. über die Einbürgerung von Kriegsfreiwilligen vom 4.IX.1939 erleichtert worden.

2. Die Einbürgerung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde (in Preußen: Regierungspräsident), die vor ihrer Entscheidung die Zustimmung des Reichsministers des Innern einholen muß. Die Wirkung der Einbürgerung erstreckt sich auf die Ehefrau und die minderjährigen Söhne und unverheirateten Töchter des eingebürgerten Ehemannes. Die Einbürgerung von Familienangehörigen kann durch besonderen Vorbehalt ausgeschlossen werden.

Zusatz: Früher hatten gewisse Personen einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, z. B. eine Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Heirat mit einem Ausländer verloren hatte, falls diese Ehe geschieden wurde. Alle Fälle, in denen solche Einbürgerungsansprüche bestanden, sind beseitigt worden. Die Entscheidung ergeht nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen der Einbürgerungsbehörde; vgl. Änd-Ges. vom 15.V.1935.

V. Durch die Anstellung eines Ausländers als Beamter. Wird ein Ausländer als Beamter im Dienst von Reich, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder im öffentlichen Schuldienst angestellt, so steht dies der Einbürgerung gleich und er wird Staatsangehöriger. Bei der Anstellung kann der Erwerb der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden. Vgl. jedoch § 26 DBG.

b) Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Er tritt teils kraft Gesetzes (Pos. I–III und VI), teils kraft behördlichen Ausspruchs (Pos. IV und V) ein. Im einzelnen geht die Staatsangehörigkeit verloren:

I. Durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, jedoch nur, wenn er auf Antrag erfolgt (§ 25).

Ein deutscher Staatsangehöriger behält seine Staatsangehörigkeit, a) wenn er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland nicht aufgegeben hat, b) wenn er die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hat.

II. Durch Legitimation. Heiratet eine Deutsche, die ein uneheliches Kind hat, den Kindesvater und ist dieser ein Ausländer, so verliert das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. § 17 Nr. 5.

Die deutsche Staatsangehörigkeit eines deutschen Volkszugehörigen geht bei Legitimation durch einen Protektoratsangehörigen grundsätzlich nicht verloren (vgl. § 4 der VO. vom 6.VI.1941).

III. Durch Verheiratung. Eine Deutsche, die einen Ausländer heiratet, verliert dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 17 Nr. 6).

Dieser Verlustgrund wird bei der künftigen Reform des Staatsangehörigkeitsrechts in dem bisherigen Umfang nicht aufrechterhalten bleiben. Bereits jetzt ist bestimmt, daß eine deutsche Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit, die einen Protektoratsangehörigen heiratet, grundsätzlich deutsche Staatsangehörige bleibt (VO. vom 6.VI.1941).

IV. Durch Entlassung. Sie erfolgt nur auf Antrag und wird durch die Landeszentralbehörde (Ministerium) ausgesprochen (§§ 22, 23). Wehrpflichtige werden bis auf weiteres nicht aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen (VO. über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vom 1.IX.1939).

Nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz muß jeder Staatsangehörige auf seinen Antrag entlassen werden, wenn nicht bestimmte Hinderungsgründe vorliegen (Beamteneigenschaft, Zugehörigkeit zur Wehrmacht). Diese Vorschrift verdankt ihre Entstehung liberalistischen Gedankengängen, nach denen die Staatsangehörigkeit wie einer Ware zu behandeln ist, über die jeder frei verfügen kann. Sie muß daher als mit nationalsozialistischen Grundsätzen unvereinbar als beseitigt gelten, obwohl sie noch nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist. Die Behörden entscheiden nunmehr über die Entlassung nach freiem Ermessen.

V. Durch Aberkennung. Reichsangehörige, die sich im Auslande aufhalten, können bei Treuepflichtverletzungen der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden. Nach früherem Recht war die Aberkennung auf zwei Einzelfälle der Treupflichtverletzung beschränkt (1 und 2). Nach dem Gesetz vom 14.VII.1933 kann sie bei Treuepflichtverletzungen jeder Art ausgesprochen werden (3). Sie erfolgt:

1. Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Falle eines Krieges trotz Aufforderung nicht ins Inland zurückkehrt. § 27. 2. Wenn ein deutscher Staatsangehöriger ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausländische Staatsdienste tritt und trotz Aufforderung nicht aus ihnen scheidet. § 28.

Zu 1. u. 2.: Die Aberkennung erfolgt durch Beschluß der Landeszentralbehörde (Ministerium) und erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau, die minderjährigen Söhne und die unverheirateten minderjährigen Töchter. 3. Wenn ein deutscher Staatsangehöriger, der sich im Auslande aufhält, seine Treupflicht gegenüber Volk und Reich nachweislich verletzt und dadurch die deutschen Belange schädigt. Dasselbe gilt, wenn ein Reichsangehöriger, gegen den der Verdacht einer Treupflichtverletzung vorliegt, die Aufforderung des Reichsministers des Innern, ins Inland zurückzukehren, nicht befolgt und hierdurch den Nachweis für die Treuepflichtverletzung liefert. a) die Vorschrift bezweckt die Ausstoßung unwürdiger Elemente aus der Volksgemeinschaft als entehrendste Strafe und richtet sich vor allem gegen die jenseits der Reichsgrenze lebenden Reichsangehörigen (Emigranten), die sich gegen das neue Deutschland in hetzerischer Weise betätigen, die Maßnahmen der Reichsregierung herabzuwürdigen versuchen und der feindlichen Propaganda gegen Deutschland Vorschub leisten, ohne daß es möglich ist, sie für ihr landesverräterisches Treiben vor inländischen Gerichten zur Verantwortung zu ziehen. b) Über die Aberkennung entscheidet der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen. Zugleich mit dem Betroffenen können auch seine Familienangehörigen, nämlich der Ehegatte, die ehelichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder, bei Frauen auch die unehelichen Kinder ausgebürgert werden. Weiterhin kann mit dieser Maßnahme zur Verstärkung ihrer abschreckenden Wirkung das Vermögen zugunsten des Reiches beschlagnahmt und eingezogen werden.

VI. Durch Umsiedlung. Ein deutscher Staatsangehöriger fremder Volkszugehörigkeit, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in ein anderes Land umgesiedelt wird, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Tage, an dem er das Deutsche Reich im Zuge der Umsiedlung verläßt. § 4 der VO. zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20.I.1942.

Zusatz. Nach dem Reichsgesetz vom 14.VII.1933, das insoweit am 31.XII.1935 außer Kraft getreten ist, konnten auch Einbürgerungen widerrufen werden, die in der Systemzeit, das heißt zwischen dem 9.XI.1919 und dem 30.I.1933 vorgenommen waren. Das Gesetz richtete sich gegen die verfehlte Einbürgerungspraxis der Nachkriegszeit, die der Verseuchung des deutschen Volkskörpers mit Juden und anderen rassisch verderblichen Elementen Vorschub leistete.

Für den Widerruf kamen insbesondere Ostjuden, Verbrecher und Volksschädlinge in Frage. Durch ihn verloren außer dem Eingebürgerten auch die Personen die deutsche Staatsangehörigkeit, die sie ohne die Einbürgerung nicht erworben hätten, nämlich insbesondere die Ehefrau und die ehelichen und legitimierten Kinder.

B. Die Staatsangehörigkeit auf Widerruf.

Die Staatsangehörigkeit auf Widerruf ist eine Übergangsform der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach einer gewissen Zeit im Falle der Bewährung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (unbeschränkten Staatsangehörigkeit) und im Falle der Nichtbewährung zum Erwerb der Schutzangehörigkeit oder Staatenlosigkeit führt. 12. VO. zum RBürgGes. vom 25.IV.1943 und VO. über die Staatsangehörigkeit auf Widerruf vom 25.IV.1943.

I. Staatsangehörige auf Widerruf sind diejenigen Personen, denen die Staatsangehörigkeit auf Widerruf durch allgemeine Anordnung oder durch Entscheidung im Einzelfall zuerkannt ist.

Es handelt sich bei ihnen insbesondere um die Angehörigen von völkischen Zwischenschichten in den neuen Gebieten, die zwar blutmäßig und kulturell deutsch beeinflußt sind, bei denen aber die sofortige Verleihung der unbeschränkten deutschen Staatsangehörigkeit noch nicht möglich ist.

II. Die Staatsangehörigkeit auf Widerruf ist eine Staatsangehörigkeit besonderer Art.

1. Die Staatsangehörigen auf Widerruf sind Inländer und haben grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie deutsche Staatsangehörige. In Rechts- und Verwaltungsvorschriften kann jedoch im Einzelfall bestimmt werden, daß die Staatsangehörigen auf Widerruf eine mindere Rechtsstellung innehaben. 2. An der politischen Willensbildung des deutschen Volkes nehmen sie nicht teil. Sie können daher nicht vorläufige Reichsbürger sein. 3. Die Staatsangehörigkeit auf Widerruf ist zeitlich begrenzt. Wenn sie nicht vorher widerrufen wird, erwerben die Staatsangehörigen auf Widerruf nach längstens zehn Jahren die unbeschränkte Staatsangehörigkeit.

III. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit auf Widerruf.

1. Erwerb der Staatsangehörigkeit auf Widerruf. Er erfolgt:

a) Durch allgemeine Anordnung des RMdI. an bestimmte Gruppen von Personen. Die Staatsangehörigkeit auf Widerruf ist bisher allgemein verliehen worden an die ehemaligen polnischen und Danziger Staatsangehörigen, die in die Abteilung 3 der deutschen Volksliste aufgenommen werden (§ 5 der VO. über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4.III.1941/31.I.1942), an die deutschstämmigen Bewohner der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben (§ 2 der VO. über die Staatsangehörigkeit der Bewohner von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 23.IX.1941) und an die heimattreuen fremdvölkischen Bevölkerungsteile in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains (§ 2 der VO. über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14.X.1941). Ferner können die deutschstämmigen Bewohner von Elsaß, Lothringen und Luxemburg, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, die Staatsangehörigkeit auf Widerruf durch besondere Anordnung erwerben (§ 3 der VO. über die Staatsangehörigkeit im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg vom 23.VIII.1942).

b) Durch Bestimmung der Einbürgerungsbehörde (in Preußen: Regierungspräsident) im Einzelfall. Diese kann bei der Einbürgerung bestimmen, daß die Einzubürgernden die Staatsangehörigkeit nur auf Widerruf erwerben.

c) Durch Geburt. Eheliche Kinder von Staatsangehörigen auf Widerruf und uneheliche Kinder einer Staatsangehörigen auf Widerruf erwerben durch die Geburt die Staatsangehörigkeit auf Widerruf. Besitzt jedoch bei einem ehelichen Kinde ein Elternteil die unbeschränkte Staatsangehörigkeit, so erwirbt das Kind ebenfalls die unbeschränkte Staatsangehörigkeit.

d) Durch Legitimation. Eine nach deutschem Gesetz wirksame Legitimation [(vgl. oben S. 48)] durch einen Staatsangehörigen auf Widerruf begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit auf Widerruf. Besitzt es jedoch bereits die unbeschränkte Staatsangehörigkeit, so behält es diese.

e) Durch Eheschließung. Eine staatsangehörige Frau fremden Volkstums und eine nicht staatsangehörige Frau erwirbt die Staatsangehörigkeit auf Widerruf, wenn sie einen Staatsangehörigen auf Widerruf heiratet. Eine staatsangehörige Frau deutschen Volkstums behält dagegen bei der Eheschließung mit einem Staatsangehörigen auf Widerruf ihre deutsche Staatsangehörigkeit bei.

2. Verlust der Staatsangehörigkeit auf Widerruf. Er tritt ein:

a) Durch Widerruf. Wird von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so wird der Staatsangehörige auf Widerruf Schutzangehöriger, sofern er seinen Wohnsitz im Inland hat. Hat er seinen Wohnsitz im Ausland, so wird er Staatenloser. Der Verlust der Staatsangehörigkeit auf Widerruf erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder.

b) Durch Eheschließung. Heiratet eine Frau, die die Staatsangehörigkeit auf Widerruf besitzt, einen deutschen Staatsangehörigen, der deutscher Volkszugehöriger ist, so erwirbt sie die unbeschränkte Staatsangehörigkeit.

c) Durch Legitimation. Legitimiert ein deutscher Staatsangehöriger, der deutscher Volkszugehöriger ist, ein uneheliches Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf besitzt, so erwirbt das Kind die unbeschränkte Staatsangehörigkeit.

Außerdem die Staatsangehörigkeit auf Widerruf auch aus den Gründen verloren, aus denen jemand die deutsche Staatsangehörigkeit verliert[; vgl. oben S. 49].

Zu a–c: Wird der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist von 10 Jahren nicht ausgesprochen oder wird auf seine Geltendmachung bereits vor Ablauf dieser Frist verzichtet, so erwirbt der Staatsangehörige auf Widerruf die unbeschränkte Staatsangehörigkeit.

C. Die Protektoratsangehörigkeit.

Die Protektoratsangehörigen sind keine Ausländer, andererseits haben sie auch nicht die volle Rechtsstellung der Staatsangehörigen. Ihre Rechtsstellung ist für sie ihrer völkischen Eigenart entsprechend besonders geregelt worden.

I. Protektoratsangehörige sind die Bewohner (Heimatberechtigten) des Protektorats Böhmen und Mähren nichtdeutscher Volkszugehörigkeit, die die ehemals tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit besessen hatten.

Es handelt sich bei ihnen vorwiegend um Tschechen. Die volksdeutschen Bewohner des Protektorats sind mit Wirkung vom 16 III.1939 deutsche Staatsangehörige geworden.

II. Die Protektoratsangehörigkeit ist eine Staatsangehörigkeit besonderer Art.

1. Die Protektoratsangehörigen sind Inländer. Dies gilt sowohl im Verhältnis zum Ausland als auch im allgemeinen für ihre Rechtsstellung im Inland.

2. An der politischen Willensbildung des deutschen Volkes nehmen sie jedoch nicht teil. Sie können weder vorläufige Reichsbürger, noch Mitglieder der NSDAP. oder ihrer Gliederungen sein oder ein öffentliches Amt außerhalb des Protektoratsgebietes verwalten.

3. Innerhalb des Protektorats stehen ihnen im Rahmen der Autonomie politische Rechte zu. Sie haben insbesondere das Wahlrecht zu den Körperschaften des Protektorats.

D. Die Schutzangehörigkeit des Deutschen Reichs.

Die Schutzangehörigkeit des Deutschen Reichs ist eine mindere Form der deutschen Staatsangehörigkeit für bestimmte, nicht zum deutschen Volk gehörende Einwohner des Deutschen Reiches, denen die Rechtsstellung eines deutschen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen auf Widerruf nicht eingeräumt werden kann. 12. VO. zum RBürgG. vom 25.IV.1943 und 1. VO. über die Schutzangehörigkeit des Deutschen Reichs vom 25.IV.1943.

I. Schutzangehörige des Deutschen Reichs sind solche nicht zum deutschen Volke gehörenden Einwohner des Deutschen Reichs, denen die Schutzangehörigkeit durch allgemeine Anordnung oder durch Entscheidung im Einzelfall zuerkannt wird.

Es handelt sich bei ihnen insbesondere um Angehörige fremden Volkstums in den neuen Gebieten, deren Eindeutschung mit Rücksicht auf ihre vom deutschen Volkstum abweichende rassische Zusammensetzung nicht in Frage kommt.

II. Die Schutzangehörigkeit ist eine Staatsangehörigkeit minderen Rechts.

1. Die Schutzangehörigen sind Inländer. Voraussetzung für den Besitz der Schutzangehörigkeit ist ein Wohnsitz im Inland. Wird der Wohnsitz ins Ausland oder ins Generalgouvernement verlegt, so geht die Eigenschaft als Schutzangehöriger verloren.

2. Die Schutzangehörigen besitzen keine politischen Rechte, können also auch nicht vorläufige Reichsbürger sein.

3. Die Schutzangehörigen haben beschränkte Inländerrechte. Ihre Rechtsstellung ist noch nicht im einzelnen festgelegt, immerhin ist schon erkennbar, daß sie den deutschen Staatsangehörigen gegenüber erheblich abgesetzt werden. So unterliegen sie einem Sonderstrafrecht (vgl. Polen-Sonderstrafrechts-VO. vom 4.XII.1941). Ferner haben Schutzangehörige, die wieder in die Abt. 4 der Deutschen Volksliste eingetragen, noch vom Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums besonders bezeichnet sind, ohne besondere Genehmigung nicht das Recht, andere Personen als Schutzangehörige zu heiraten.

III. Erwerb und Verlust der Schutzangehörigkeit.

1. Erwerb der Schutzangehörigkeit. Er erfolgt:

a) Durch allgemeine Anordnung. An derartigen allgemeinen Anordnungen sind bisher ergangen: die VO. über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4.III.1941 und die VO. über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14.X.1941. Nach diesen Verordnungen besitzen die Schutzangehörigkeit die ehemaligen polnischen und Danziger Staatsangehörigen mit dem Wohnsitz im Reichsgebiet und die ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen, die am 14.IV.1941 ihren Wohnsitz in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains hatten, sofern sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit auf Widerruf nicht erworben haben.

b) Durch Geburt. Das eheliche Kind eines Schutzangehörigen sowie das uneheliche Kind einer Schutzangehöriger erwirbt die Schutzangehörigkeit.

c) Durch Eheschließung. Wer einen Schutzangehöriger heiratet, erwirbt die Schutzangehörigkeit, ausgenommen es wird bei der Genehmigung der Eheschließung etwas anderes bestimmt oder der männliche Ehegatte ist Angehöriger eines fremden Staates.

d) Durch Widerruf der Staatsangehörigkeit auf Widerruf[; vgl. oben S. 52].

2. Verlust der Staatsangehörigkeit. Er tritt ein:

a) Durch Entlassung. Der Verlust erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder.

b) Durch Niederlassung im Ausland oder Grenzüberschreitung, die nicht nur vorübergehend ist.

c) Durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit auf Widerruf[; vgl. oben S. 47, 52].

E. Verschiedene Staatsangehörigkeitsfragen.

I. Doppelstaater und Staatenlose. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist innerstaatliches Recht, d. h. jeder Staat regelt es nach eigenem Gutdünken. Daher sind die Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich geregelt. So kann es vorkommen, daß jemand eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, ohne die bisherige zu verlieren. Er besitzt sodann zwei Staatsangehörigkeiten, ist also Doppelstaater. Ebenso kann er die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, ohne eine neue zu erwerben. Er ist sodann Staatenloser. Bei der Neuordnung der staatlichen Verhältnisse in Europa nach dem ersten Weltkriege hat es besonders viele Fälle der doppelten Staatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit gegeben.

1. Ein Doppelstaater besitzt die Staatsangehörigkeit mehrerer Staaten. Beispiel: Das Kind eines deutschen Vaters, das in England geboren wird, erwirbt nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht (Blutsrecht) die deutsche Staatsangehörigkeit und nach englischem Staatsangehörigkeitsrecht (Bodenrecht) zugleich die englische Staatsangehörigkeit.

Die doppelte Staatsangehörigkeit wurde bisher wegen der Möglichkeit von Pflichtenkollisionen als unerwünscht angesehen. Die Entwicklung im gegenwärtigen Kriege hat jedoch dazu geführt, daß es im Hinblick auf die Schicksalsverbundenheit der Völker Europas erwünscht ist, ihre Beziehungen dadurch zu vertiefen, daß in bestimmten Fällen die Staatsangehörigen des einen Landes die Staatsangehörigkeit auch eines anderen Landes erwerben können, ohne dadurch ihre bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren. § 2 der VO. zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20.I.1942.

2. Der Staatenlose besitzt die Staatsangehörigkeit keines Staates. Beispiel: Für die ehemals polnischen Staatsangehörigen im Generalgouvernement ist nach Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit bisher kein anderes Staatsangehörigkeitsverhältnis begründet worden.

II. Die Option. Sie ist das Recht zur freien Wahl der Staatsangehörigkeit. Sie kommt häufig bei Gebietsabtretungen auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung (insbesondere in Friedensverträgen) vor und wird den Bewohnern des abgetretenen Gebietes gewährt. Mit ihr ist meist zugleich die Pflicht verbunden, in das Wahlland auszuwandern.

Quelle: Wilhelm Stuckart / Harry v. Rosen-v. Hoewel / Rolf Schiedermair: Der Staatsaufbau des Deutschen Reichs in systematischer Darstellung (Neues Staatsrecht III), Verlag W. Kohlhammer, Leipzig 1943 [174 S.], S. 44–55


Siehe auch