Rassenschutzgesetzgebung

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Unter Rassenschutzgesetzgebung sind Rechtsregelungen zu verstehen, die ein Gesetzgeber zur Bewahrung und Gesunderhaltung einer Rasse erläßt. Der Begriff war bis zum Zusammenbruch 1945 in Deutschland geläufig.

Deutsches Reich

Im Deutschen Reich von 1933 bis 1945 wurde mit Rassenschutzgesetzgebung die Gesamtheit der Vorschriften bezeichnet, die der Reinerhaltung des deutschen Blutes und der Gesunderhaltung des Volkskörpers zu dienen bestimmt waren.

Hierzu gehörten das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935, das die Eheschließung und den außerehelichen Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes verbot; ferner das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, das die Unfruchtbarmachung erbkranker Personen auf Beschluß des Erbgesundheitsgerichts vorsah; weiter das Gesetz zum Schutze der Gesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Oktober 1935, das die Eheschließung von Personen verbot, die an bestimmten, die Gesundheit der Nachkommenschaft gefährdenden Krankheiten leiden.

Weitere Länder

Nordamerika und USA

In Nordamerika wurden seit dem späten 17. Jahrhundert in den Dreizehn Kolonien Gesetze gegen gemischtrassige Ehen und rassenverschiedene Geschlechtskontakte erlassen, denen danach viele US-Staaten und -Territorien folgten.[1] 1967 brachte der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in der Entscheidung Loving vs. Virginia die Rassenschutzgesetzgebung zu Fall. Dem vorangegangen waren heftige Bemühungen u. a. der katholischen Kirche zur Beseitigung der Schutzgesetze.[2]

Europa

Im Jahr 1938 hatte sich das faschistische Italien in dem Rassenmanifest vom 14. Juli 1938 vorbehaltlos zum Rassengedanken bekannt. Im Herbst des Jahres folgten Gesetze, welche die Mischehe zwischen italienischen Staatsbürgern und Farbigen (→ Neger, sonstige Fremdrassische) untersagten.

In den 1930er Jahren wuchs bei den meisten europäischen Völkern das Anliegen zum Schutz des eigenen Rassenerbes, der eigenen Erbanlagen-Gemeinschaft. In diesem Bestreben wurde ab etwa 1938 – zuzüglich weiterer Ausschlußmaßnahmen – in der Slowakei, in Rumänien, Ungarn, Kroatien und Bulgarien die Eheschließung mit Juden verboten.

Zitate

„Grundlage der Rassenschutzgesetzgebung ist grundsätzlich nicht die Anderswertigkeit der Rassen, sondern ihre Andersartigkeit. Die deutsche Rassengesetzgebung bezweckt die Art- und Bestandserhaltung des deutschen Volkes und den Schutz des deutschen Volkstums. Durch die aufgestellten allgemeinen, für Artfremde schlechthin geltenden Schutzbestimmungen soll kein Werturteil über Angehörige anderer Rassen und Völker gefällt werden, insbesondere sollen damit artfremde Völker, unter denen sich sehr hochstehende befinden, nicht minder gewertet werden. Die deutsche Gesetzgebung geht von der Erkenntnis aus, daß es der durch die Erschaffung verschiedener Rassen von der Vorsehung gegebenen Grundordnung und dem darauf beruhenden natürlichen und gesunden Empfinden eines jeden Volkes entspricht, sich gegen das Eindringen von Angehörigen artfremder Rassen in den eigenen Volkskörper zu wehren und die Rassenmischung der eigenen Volksgenossen mit Angehörigen artfremder Rassen zu vermeiden.“Wilhelm Stuckart / Rolf Schiedermair (1942)[3]

„Wir wurden beschuldigt, die nordische Rasse für die allein wertvolle, alle anderen aber für minderwertig zu halten. Drei Irrtümer sind es, die deutsche Rassenwissenschaft gebe jeder Rasse eine bestimmte Bewertung; sie reihe also die Rassen gleichsam in eine Platzordnung ein, wobei den ersten Platz die nordische Rasse erhalte.

Das ist grundfalsch. Jede Rasse stellt in sich selbst einen Höchstwert dar. Jede Rasse trägt ihre Wertordnung und ihren Wertmaßstab in sich selbst und darf nicht mit dem Maßstab irgendeiner anderen Rasse gemessen werden. [...] Das ist die Überzeugung der deutschen Rassenpsychologie, die ich vertrete; und diese Überzeugung hat sich auch die deutsche Rassenpolitik zu eigen gemacht. Das Rassenpolitische Amt der NSDAP hat Bildtafeln gedruckt und in deutschen Schulen verbreitet, auf denen in großen Lettern der Satz zu lesen ist: Jede Rasse stellt in sich selbst einen Höchstwert dar.“Ludwig Ferdinand Clauß[4]

Siehe auch

Literatur

Verweise

Fußnoten

  1. Siehe den Artikel aus der englischsprachigen Metapedia: Anti-Miscegenation Laws in the United States; Johann von Leers: Blut und Rasse in der Gesetzgebung – Ein Gang durch die Völkergeschichte, J. F. Lehmanns Verlag, 1936, S. 80–103, sowie USA Schrittmacher der Eugenik, in: Rolf Kosiek / Olaf Rose (Hgg.): Der Große Wendig, Bd. 1, Grabert Verlag, Tübingen 2006, S. 385–387 – betrifft die Zeit von 1895 bis 1930
  2. John DeWitt Gregory / Joanna L. Grossman: The Legacy of Loving. In: Howard Law Journal. Ausgabe 51(1)/2007. Howard University School of Law, S. 15–52. Siehe zur rassenschutzfeindlichen Haltung des Christentums: Christentum und biologische Gruppenzugehörigkeiten
  3. Hervorhebungen im Original, zitiert aus: Wilhelm Stuckart / Rolf Schiedermair (1909–1991): Rassen- und Erbpflege in der Gesetzgebung des Reiches, Verlag W. Kohlhammer, Leipzig, 3. Aufl. 1942 [128 S.], S. 10. Wilhelm Stuckart war in Person an dem Entwurf rassenschutzgesetzlicher Normen beteiligt.
  4. Zit. in: Helmut Schröcke: Kriegsursachen und Kriegsschuld des Zweiten Weltkrieges. Zusammenfassung des Wissensstandes. Verlag für ganzheitliche Forschung und Kultur, Struckum (Nordfriesland), 6. Aufl. 2002, S. 278, mit der Quellenangabe: Ludwig Ferdinand Clauß: Rasse und Seele. Eine Einführung in den Sinn der leiblichen Gestalt. J. F. Lehmanns Verlag, München/Berlin 1943, 18. Aufl., S. 117 f. (Einleitung: Die Wertfrage)