Rechtsgeschäft

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Ein Rechtsgeschäft ist eine Willenserklärung, die Rechtsfolgen herbeiführen soll. Klassisches Beispiel hiefür sind Verträge. Kommt nämlich zu einer solchen Willenserklärung (Horst will Rolands Wagen kaufen) eine Willenseinigung aller Beteiligten hinzu (Roland stimmt zu, seinen Wagen an Horst zu verkaufen), entsteht ein Vertrag.

Es gibt mehrere mögliche Unterteilungen von Rechtsgeschäften:

  • in ein- oder zwei- bzw. mehrseitige:
    • Kommt ein Rechtsgeschäft durch die Willenserklärung eines Menschen zustande, liegt ein einseitiges Rechtsgeschäft vor. Beispiele hiefür sind das Testament, die Kündigung und die Bevollmächtigung.
    • Demgegenüber gibt es auch zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte. Jeder Vertrag gehört zu den mehrseitigen. Deshalb ist auch der Schenkungsvertrag (Schenkung) mehrseitig, da sich der Beschenkte nichts gegen seinen Willen aufzudrängen hat.
  • in ein- oder zwei- bzw. mehrseitig verpflichtende:
    • Hier kommt es darauf an, welche der Vertragspartner Leistungen (Verpflichtungen) erbringen müssen. Eine Schenkung ist demgemäß einseitig verpflichtend, da der Beschenkte keine Gegenleistung erbringen muß. Der Kaufvertrag jedoch ist ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft.
  • in entgeltliche und unentgeltliche:
    • Wenn einer Leistung eine Gegenleistung (meist Geld) folgt, spricht die Rechtslehre von entgeltlichen Rechtsgeschäften. Dies ist beispielsweise beim Kaufvertrage oder der Miete der Fall. Hingegen sind Schenkung und Leihe unentgeltlich.
  • in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften