Rechtsverordnung

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Rechtsverordnung (Verordnung) ist eine allgemeinverbindliche Anordnung für eine unbestimmte Vielzahl von Personen, die nicht im förmlichen Gesetzgebungsverfahren ergeht, sondern von Organen der vollziehenden Gewalt (Bundes-, Landesregierung, staatliche Verwaltungsbehörden, aber auch Selbstverwaltungskörperschaften) gesetzt wird.

Rechtsnatur

Die Art des Zustandekommens unterscheidet die Rechtsverordnung vom formellen Gesetz, ihr allgemeiner Inhalt von dem auf die Regelung eines Einzelfalles gerichteten Verwaltungsakt, ihr Wesen als Rechtssatz (Rechtsnorm) von den nur verwaltungsintern wirkenden Verwaltungsvorschriften.

Da sie Rechtsvorschriften enthält, ist die Rechtsverordnung Gesetz im materiellen Sinn (d. h. von der Regelungsgewalt her bzw. inhaltlich Gesetz). Entsprechend dem Grundsatz der Gewaltentrennung können allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften grundsätzlich nur im förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Doch kann ein formelles Gesetz die vollziehende Gewalt zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen.

BRD-Regelung

Nach Art. 80 des Grundgesetzes, des beschränkten Selbstverwaltungsstatuts, das dem Volk nie zur Annahme vorgelegt wurde, können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen (nicht einzelne Landesminister) ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen.

Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im förmlichen Gesetz bestimmt werden; es muß voraussehbar sein, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden und welchen Inhalt die zu erlassende Rechtsverordnung haben kann.

Unzulässig ist demnach die Ermächtigung zu „gesetzesvertretenden“ Verordnungen im Sinne einer selbständigen und ursprünglichen Regelung einer Materie; Rechtsverordnungen dürfen nur zur Durchführung und zur inhaltlich bereits vorgezeichneten Ausfüllung und Ergänzung des formellen Gesetzes ergehen.

In der Rechtsverordnung ist die Rechtsgrundlage (die Ermächtigungsnorm) anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann (sog. Subdelegation), so bedarf es zu dieser Weiterübertragung wiederum einer Rechtsverordnung.

Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers sind häufig an die Zustimmung des Bundesrates gebunden (vgl. zum Beispiel Art. 80 Abs. 2 GG). Die Rechtsverordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ordnungsgemäßen Verkündung (regelmäßig im Bundesgesetzblatt (BGBl.) oder Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) des Landes).

Die Rechtsverordnung kann, da sie materielles Gesetz ist, Grundlage von Verwaltungsakten sein.

Die Rechtsverordnung ist unwirksam, wenn sie sich nicht im Rahmen der erteilten Ermächtigung hält oder sonstwie gegen höherrangige Vorschriften (formelles Gesetz, GG) verstößt.

Dem Umfang nach übersteigen Vorschriften in Form von Rechtsverordnungen heute die durch formelle Gesetze.