Rechtswissenschaft

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Die Rechtswissenschaft, auch Rechtsgelehrsamkeit oder Jurisprudenz (aus dem Lateinischen iuris prudentia, „genaue Kenntnis des Rechts“), scherzhaft auch Juristerei, bezeichnet die Anwendung und Auslegung von Rechtsbegriffen sowie die Systematik bestehender und historischer Rechtssysteme durch Rechtsgelehrte.

Erläuterung

Da historisch kein einheitliches Rechtssystem existiert, ist die Rechtswissenschaft an den Kulturraum des jeweiligen Volkes gebunden; sie umfaßt somit nur die Rechtsmethodik des jeweiligen Staatsvolkes. Umfassende Kenntnisse des Rechts, die über diese Methodik hinausgehen, sind die allgemeinen Rechtswissenschaften.
Teilbereiche der allgemeinen Rechtswissenschaften sind:

  • Rechtsphilosophie (Recht und Gerechtigkeit)
  • Rechtstheorie (Anwendung des Rechts und juristische Wirkungen auf die Gesellschaft)
  • Rechtsgeschichte (Entwicklung des Rechts)
  • Rechtssoziologie (Lehre der sozialen und rechtlichen Wechselwirkung)

Darüber hinaus gibt es die Lehre des Kirchenrechts (sogenanntes kanonisches Recht der katholischen Kirche, sogenanntes Kirchenrecht der evangelischen Kirche).

Konkretes und abstraktes Recht

Grundsätzlich beinhalten die Rechtswissenschaften nahezu ausschließlich abstraktes Recht. Dies weist dem Rechtssystem eine von der Moral des jeweiligen Staatsvolkes losgelöste Bedeutung zu, was den Organen der Rechtspflege einen mehr als zweifelhaften Ruf einbringt. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten:

Abstraktes Recht

Das Staatsvolk eines souveränen Staates bestimmt die Grundlagen seiner politischen, rechtlichen und volklichen Existenz in einer Verfassung. Diese kennzeichnet idealerweise den direkten und überwiegenden Volkswillen und verfaßt somit auch die moralischen Vorstellungen des Staatsvolkes. Folgt der Verfassung ein abstraktes, d. h. von der Moral des Staatsvolkes losgelöstes und beliebig auslegbares Rechtssystem, ist die Verfassung entwertet. Dies kann durch unzählige Ausnahmetatbestände, Minderungsgründe und durch lebensferne Formulierungen von Gesetzestexten und Rechtsnormen erfolgen. Durch dieses abstrakte Recht wird der Wille des Volkes trotz Verfassung umgangen.

Konkretes Recht

Der konkrete Rechtsbegriff umfaßt den direkten Willen des Volkes, der sich weitgehend einheitlich nur aus einer homogenen Volksgemeinschaft ergeben kann. (Allgemeiner Wille = Recht).
Ein praktisches Beispiel abstrakter Rechtsanwendung:

  • Ausländische Gewalttäter werden mit Rücksicht auf ihre kulturelle Prägung freigesprochen → Unrecht am Staatsvolk.
  • Ausländische Straftäter werden wegen ihrer Kulturferne zum Staatsvolk härter bestraft als Angehörige des Staatsvolkes → Unrecht am Kulturfremden gemäß ihrer kulturellen Prägung.
  • Gleiche Behandlung von Ausländern und Staatsvolk → Grundbedingung dafür ist a priori abstraktes Recht → Unrecht, da nur das Staatsvolk in einer Verfassung seinen Willen bildet.

Sonstiges

Die in der BRD gegen den Willen des Deutschen Volkes vollzogene Überfremdung führt zwingend zu Unrecht, welches in dem abstrakten Rechtssystem der BRD nahezu täglich deutlich wird. Unter juristischen Aspekten wird ein rechtsfreier Raum geschaffen, der durch die Fremdherrschaft über das Deutsche Volk möglich wird.

Zitate

  • „Die Rechtswissenschaft schafft die Rechtsordnung, d. h. die Lebensordnung des deutschen Volkes. Sie gestaltet das Recht als Kampf- und Schutzordnung der Rasse aus; sie schützt den Dienst am artgemäßen Leben und an der Gemeinschaft.“ — Ferdinand Roßner (1941)[1]

Siehe auch

Literatur

Fußnoten

  1. Ferdinand Roßner [auch „Rossner“ geschrieben]: Rasse als Lebensgesetz, in: Rassenpolitik im Kriege – Eine Gemeinschaftsarbeit aus Forschung und Praxis, hrsg. von Walter Kopp, Verlag M. & H. Schaper, Hannover 1941, S. 65–82 (77)