Reichsflaggengesetz

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Das Reichsflaggengesetz war die Grundlage des Flaggenrechts im nationalsozialistischen Deutschen Reich. Reichsfarben waren danach die Farben Schwarz-Weiß-Rot. Reichs- und Nationalflagge war die Hakenkreuzflagge; sie war zugleich Handelsflagge.[1]

Das Gesetz war eines der drei sogenannten Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935. Diese umfaßten:

Wie in den Durchführungsverordnung zum Reichsflaggengesetz bestimmt war, setzten an regelmäßig allgemeinen Beflaggungstagen Privatpersonen nur die Reichs- und Nationalflagge. Solche Tage waren:

Verboten war Privatperson das Setzen der Reichsdienstflagge oder einer Kirchenflagge. Auch bei kirchlichen Feiern konnten Privatpersonen nur die Nationalflagge zeigen. Juden war das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.

Verweise

Fußnoten

  1. Meyers Lexikon, Band 9, Bibliographisches Institut AG., Leipzig, 8. Auflage 1942