Reichsrat (Heiliges Römisches Reich)

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Als Reichsrat bezeichnet die Geschichtswissenschaft die förmliche Versammlung aller zu einem Reichstag des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation geladenen Stände. Reichsrat lautete auch der persönliche Titel der einzelnen Mitglieder dieses Gremiums.

Der Reichsrat, die Vollversammlung der Gesandten, bestehend aus Reichsfürsten, Reichsgrafen, Reichsräten, geistlichen Würdeträgern und den Gesandeten der freien Reichsstädte, unterstand den beiden höchsten Gerichten des Teutschen Reiches, dem Reichshofrat und dem Reichskammergericht.

Reichstag 1429

1429 hatte der römisch-deutsche Kaiser Sigismund den „Deutschen Reichsrat“ in Preßburg zusammengerufen.

Die Ordnung des Reichsregiments vom 2. Juli 1500

  • § 3. Wenn es geschieht, daß wichtige Angelegenheiten anfallen, die die Christenheit oder den Frieden oder das Recht des Heiligen Reiches, seine Handhabung oder den Widerstand dagegen betreffen, so werden Wir oder, wenn Wir persönlich nicht anwesend sein können, derjenige, den Wir an Unserer Stelle bevollmächtigen, zusammen mit den oben bestimmten zwanzig Personen dieses Unseren sechs Kurfürsten, auch den zwölf geistlichen und weltlichen Fürsten, die hiernach [im Augsburger Reichsabschied vom 10. September 1500] noch bestimmt werden, mitteilen, die dann bei Uns und Unseren erwähnten Mitgliedern des Reichsrates persönlich erscheinen sollen und dann nach bestem Wissen und Gewissen zusammen mit Uns oder demjenigen, den Wir an Unserer Stelle bevollmächtigen werden, und dem erwähnten Reichsrat zu Unserem und des Heiligen Reiches Nutzen und Besten handeln und beschließen sollen. Außerdem soll Uns, wenn Wir nicht persönlich bei dem Reichsrat anwesend sein können und wichtige Angelegenheiten anfallen, durch denjenigen, den Wir in Unserer Abwesenheit an Unserer Stelle bevollmächtigen werden, eine Frist gesetzt und durch den erwähnten Rat verkündet werden, damit Wir persönlich zu der Angelegenheit kommen können; und falls Wir innerhalb der gesetzten Frist nicht kommen können, so soll der Reichsrat durch die Kurfürsten und die zwölf oben erwähnten Fürsten fortgesetzt werden und dem, was durch die Mehrheit beschlossen wird, Folge geleistet werden. Und wenn es die Größe der Angelegenheit erfordert, sollen auch die anderen Reichsfürsten und Stände einberufen werden; dieses Erfordernis und die Einberufung sollen gleichfalls durch Uns oder denjenigen, den Wir an Unserer Stelle bevollmächtigen werden, erfolgen und die Fürsten und Stände daraufhin gehorsam erscheinen und mit Fleiß und Treue beraten und handeln, wie sie es Uns und dem Heiligen Reich schuldig sind.
  • § 16. Und dieweil Wir Unserem Reichsrat wie oben und unten erwähnt Befehl und Auftrag gegeben haben, damit ihre Handlungen mehr Kraft und Macht erhalten und nicht an Wirkung verlieren, verordnen, gebieten und wollen Wir, daß die übertragenen Angelegenheiten, nämlich Unsere gesamten Rechts- und Friedensangelegenheiten als Kaiser des Heiligen Reichs, ihre Vollziehung und Handhabung sowie die Behandlung von Ungläubigen und anderen Gegnern der Christenheit und des Reiches mit allem, was mit dem Frieden, Recht, ihrer Handhabung und dem Widerstand dagegen zusammenhängt, von keinem anderen als Uns und in Unserer Abwesenheit von demjenigen, den Wir dazu bevollmächtigen werden, und Unserem vorerwähnten Reichsrat behandelt werden, auch dringende Briefe unter Unserem Königlichen Titel und Siegel in der Art und Weise, wie Wir es als Römischer König zu tun haben, und durch Unseren Reichsrat ausgefertigt und mit einigen Worten als Zusatz unterschrieben werden, nämlich wie folgt: Auf Befehl des Königlichen Herrschers und den Kaiserlichen Rat befolgend; und daß jeder Kurfürst stets persönlich bei dem Rat sein und mit seiner Hand den ersten Buchstaben seines Namens unterschreiben soll, und zwar wie folgt: Unterschrieben von P. oder F. Und Wir verordnen, gebieten und befehlen hiermit, daß in den oben erwähnten Angelegenheiten für Uns oder in Unserem Namen nicht anders gehandelt, beraten, beschlossen oder ausgefertigt werden soll. Und wenn doch so gehandelt, beraten, beschlossen oder ausgefertigt worden sein sollte, dann soll dieses alles kraftlos und nichtig sein und ihm keine Folge geleistet werden.
  • § 28. Und wenn es sich ergibt, daß in einer Stadt, einem Flecken oder Dorf mehr als eine Obrigkeit existiert, dann sollen die Herren dieser Obrigkeiten sich untereinander einigen, damit die erwähnte schriftliche Bekanntmachung ungehindert befolgt werden kann. Auch soll ihnen wegen dieser schriftlichen Bekanntmachung und Hilfe an ihrer Obrigkeit und ihren Leuten kein Schaden oder Nachteil entstehen.
  • § 29. Wo sich diese Obrigkeiten aber nicht untereinander vertragen oder einigen können, sollen sie sich an den Reichsrat wenden und sich mit dem Bescheid des erwähnten Rates begnügen lassen.
  • § 37. Und nachdem die Kurfürsten und Fürsten im Reichsrat und in anderen Angelegenheiten des Reiches die vordersten und trefflichsten Stände sind, sie auch diese Angelegenheiten zuallererst und am meisten betreffen, und sie darum mit ihrer persönlichen Anwesenheit für die anderen besondere Aufmerksamkeit und Arbeit aufwenden müssen und außerdem erhebliche Unkosten und Auslagen haben, damit die Angelegenheiten um so beständiger und zuverlässiger behandelt und gehandhabt werden, ist es angemessen, daß die Kurfürsten und Fürsten für ihre Mühe, Arbeit und Auslagen, die sie für andere in den Angelegenheiten des Reiches, wie oben erwähnt, aufbringen, in dieser schriftlichen Bekanntmachung eine besondere Berücksichtigung und Anerkennung erhalten. Jedoch sollen die Kurfürsten und Fürsten, ausgenommen Unser Sohn Erzherzog Philipp, zusätzlich zu der Hilfe, die ihre Untertanen gemäß der oben erwähnten Bekanntmachung erbringen, nicht unter fünfhundert Reisige [bewaffnete Reiter] ausrüsten und bereithalten.

Siehe auch

Literatur

  • Helmut Neuhaus: Reichstag und Supplikationsausschuß. Ein Beitrag zur Reichsverfassungsgeschichte der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Duncker & Humblot, Berlin, 1997, ISBN 3-428-03830-4, (Schriften zur Verfassungsgeschichte 24), (Zugleich: Marburg, Univ., Diss., 1975–1976: Reichstag, Supplikationswesen und Supplikationsrat)