Reinhardt-Programm

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Über das Reinhardt-Programm

Als Reinhardt-Programm wurde der Abschnitt I des Ersten Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 323) und der Abschnitt I des Zweiten Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 21. September 1933 (RGBl. I S. 651) bezeichnet.

Grundlage für die Konkretisierung des I. Abschnittes Arbeitsbeschaffung aus Gesetz Eins und des I. Abschnittes Instandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Gebäuden aus Gesetz Zwei statt der ganzen Gesetze als Reinhardt-Programm bildet die Verordnung zur Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 28. Juni 1933 (RGBl. I S. 425). Während das Erste und Zweite Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit von den zuständigen Reichsministern unterschrieben wurden, zeichnete die nur den Abschnitt I des Gesetzes betreffende Verordnung Fritz Reinhardt. Abweichend davon betrachten einige Quellen das gesamte Erste und Zweite Gesetz als I. und II. Reinhardt-Programm. Da Reinhardt aus dem Reichsministerium der Finanzen und nicht dem Reichsarbeitsministerium kam, würde auch das Sinn ergeben. Dann würde auch noch die Steuerreform des Reichsministeriums der Finanzen vom 16. Oktober 1934 zum RP gehören.[1]

Gelder für den Abschnitt 1 des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933
1 Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Baulichkeiten 133 Millionen RM
2 Wohnungsinstandsetzungen, Bau von Not- und Behelfswohnungen, Altstadtsanierungen 87,25
3 Vorstädtische Kleinsiedlungen und Eigenheimbau[2] 92,25
4 Landwirtschaftliche Siedlung (Neubildung deutschen Bauerntums) 45
5 Flußregulierungen, Siedlungswege 104
6 Versorgungsbetriebe, Reichsbahn[3], Reichspost 196,50
7 Tiefbauarbeiten, Land- und Wasserstraßenbau 146,50
8 Sachleistungen an Hilfsbedürftige Bezahlt aus anderen Quellen
9 Förderung der Seeschiffahrt[4] 65
10 Sonstige Maßnahmen 130,25

Während das Reich für die Abschnitte II bis V vor allem auf Steuersenkungen zur Ankurbelung des Verbrauchs setzte, wurde eine Milliarde RM für die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen des I. Abschnittes bereitgestellt: für Instandsetzung an Verwaltungs- und Wohngebäuden der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, für Instandsetzung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in der Landwirtschaft, vorstädtische Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Siedlungen, Anlagenbau für Elektrizität, Gas und Wasser, Tiefbauarbeiten und Sachleistungen an Hilfebedürftige. Die Gelder für das RP wurden nach dem Prinzip der Kreditschöpfung üblicherweise als Darlehen, selten als verlorene Zuschüsse gewährt. Da die Darlehen nur in Arbeitsschatzanweisungen einzulösen waren, mußten zur Vorfinanzierung auch Barbeträge ausgeschüttet werden. Diese Vorfinanzierung wurde durch Wechsel vorgenommen, für die als Sicherheit die Arbeitsschatzanweisungen hinterlegt wurden. Unter den größten Verwaltungen des Reiches haben die Reichsbahn und die Reichspost zusätzlich mit eigenen Arbeitsbeschaffungsprogrammen durch Anleihe-, Haushalts- und Wechselfinanzierung Arbeitsplätze erhalten, geschaffen und 60.000 Zeitarbeiter auch über die Wintermonate beschäftigen können.[5]

Im I. Abschnitt des Zweiten Gesetzes wurden 500 Millionen RM bereitgestellt. Es wurden für Instandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten Barzuschüsse und Zinsvergütungsscheine zu 4 % auf sechs Jahre vergeben. Für eine Wohnungserweiterung wurden im Winter 1933/34 50 % der Kosten bis maximal 600 RM, dann 1.000 RM übernommen. Bei Instandsetzungen wurden 20 % gewährt. Die Ergänzungsverordnung zum Gesetz über Steuererleichterungen vom 20. April 1934 (RGBl. I S. 318) sicherte mit einer Ermäßigung von 10 % auf Einkommens- oder Körperschaftssteuer auch nach dem Auslaufen des Programms weiter Erleichterungen bei der Instandsetzung.[6]

Im Rahmen der Aktion wurde auch eine Steuerbegünstigung auf vorzeitige Verschrottung als Abwrackprämie festgelegt. Das Reinhardt-Programm wurde durch die Verschrottungsverordnung vom 13. Dezember 1933 geregelt. Die Verordnung wurde am 31. August 1934 wieder aufgehoben. Der Name der Aktion bezog sich ursprünglich auf den Staatssekretär im Reichsfinanzministerium Fritz Reinhardt.

Literatur

  • Die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit und Steuerpolitik im nationalsozialistischen Deutschland. In: Hans Frank: Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung. 1935. S. 606–631, S. 632–653.
  • Stephan Poerschke: Die finanziellen Auswirkungen der Arbeitsbeschaffung im öffentlichen Haushalt. Wirtschaftsheft 10. Frankfurter Zeitung. 1934
  • Reden und Leitaufsätze von Staatssekretär im Reichsfinanzministerium Fritz Reinhardt, abgedruckt im Reichssteuerblatt und in der Deutschen Steuerzeitung
  • Richter/Stephan: Arbeitsbeschaffung im Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933. 1933 (Nachtrag 1934)

Fußnoten

  1. Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925.) mit dem Reichsbewertungs- und Bodenschätzungsgesetz, den Bürger-, Einkommens-, Erbschafts-, Kapitalverkehr-, Körperschafts-, Kraftfahrzeug-, Schlacht-, Umsatz- und Vermögenssteuergesetzen.
  2. Otto Blechschmidt: Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau. 1934 (letzte Auflage 1938)
  3. siehe auch: Bekanntmachungen der Reichsbahndirektion Berlin über Frachtgebührenermäßigungen für Baustoffsendungen mit der Reichsbahn zur Arbeitsbeschaffung vom 17. April 1933 und 22. September 1933 (Tarif- und Verkehrsanzeiger I Nr. 36 und I Nr. 89)
  4. Siehe auch: Erlasse des Reichsverkehrsministers über die Ermäßigung der Schiffahrtsgebühren bei Baustoffsendungen für Arbeitsbeschaffung vom 29. Juni 1933 und 26. September 1933
  5. Frank. Handbuch. S. 629
  6. Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 9. Oktober 1933 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 238 vom 11. Oktober 1933 und Reichsarbeitsblatt Nr. 29 vom 15. Oktober 1933)