Restauration der Staatswissenschaft

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche
Carl Ludwig von Haller

Die Restauration der Staatswissenschaft ist das Hauptwerk des deutschen Gelehrten Karl Ludwig von Haller. Das sechsbändige Werk trägt den Untertitel „Theorie des natürlich-geselligen Zustands, der Chimäre des künstlich-bürgerlichen entgegengesetzt“.

Haller hatte sich seit dem Jahre 1814 als Mitglied des Großen Rats von Bern der Abfassung des gigantischen Werkes gewidmet. 20 Jahre später, im Jahre 1834 war es mit Erscheinen des 6. Bandes vollendet.

Bände

  • Band 1. Darstellung, Geschichte und Kritik der bisherigen falschen Systeme. Allgemeine Grundsätze der entgegengesetzten Ordnung Gottes und der Natur
  • Band 2. Makrobiotik der Patrimonialstaaten. Von den unabhängigen Grundherren oder den Patrimonialfürsten
  • Band 3. Makrobiotik der Patrimonialstaaten. Von den unabhängigen Feldherren oder den militärischen Staaten
  • Bände 4/5. Makrobiotik der Patrimonialstaaten. Von den unabhängigen geistlichen Herren oder den Priesterstaaten
  • Band 6. Von den Republiken oder freien Kommunitäten.

Inhalt

Band 1

Die allgemeine Existenz der Staaten wird aus der Geschichte aller Zeiten und Länder bewiesen. Die Beweisführung richtet sich gegen die falsche (linke) Lehre, im Ursprung der Völker sei eine staatsfreie Periode gewesen.

Davon ausgehend entwickelt Haller eine allgemeine und philosophische Staatenkunde als Naturgeschichte der Staaten. Sie besteht aus der Lehre vom Ursprung, den charakteristischen Merkmalen, der Verschiedenheit, dem natürlichen Fortgang und dem Untergang der Staaten. Das allgemeine Staatsrecht ist die Anwendung des natürlichen Rechtsgesetzes auf die von der Natur vorgegebenen Verhältnisse.

Eine Erscheinung, die so allgemein ist wie der Staat, kann nur durch Natur und göttliche Anordnung vorgegeben sein. Insoferne muß auch die linke Position verworfen werden, der Mensch habe den Staat nach eigenem Gutdünken selbst geschaffen. Diese Theorie, auch "Contrat social" genannt, ist als phantasiert zu verwerfen. Die Theorie des „Contrat social“ behauptet, der freiwillige Zusammenschluß der Staatsbürger bzw. -genossen habe deren Freiheit gesichert. Die Unterwerfung unter Fürsten und Könige sei eine frei vereinbarte, Könige könnten deshalb auch wieder abgesetzt werden.

So entsteht eine verkehrte Welt - nicht die Herrscher stehen an der Spitze, sondern das Volk die Untertanten, die die tatsächlichen „Oberhäupter“ im Staate seien. Der König wird zum „Amtmann“ bzw. „ersten Diener des Staates“. Es entstehen die Forderungen nach „Verfassungen“, unabhängigen Gerichten, Kontrolle der Regierung durch Parlamente etc. pp.

Im sechsten Kapitel untersucht Haller die staatsrechtlichen Theorien der wichtigtsen Autoren der vergangenen Jahrhunderte, nämlich Hugo Grotius, Thomas Hobbes, Algernon Sidney, John Locke, Samuel Pufendorf, Henning Boehmer, Charles-Louis de Montesquieu, Jean-Jacques Rousseau, C. A. de Martini, Joseph von Sonnenfels, ein gewisser Scheidemantel, Abbé Sieyes, Immanuel Kant und August Ludwig von Schlözer.

All diese Autoren kommen bei Haller nicht allzu gut weg, da sie mehr oder minder bereits von der Vertrags-Chimäre angekränkelt sind. Am deutlich schlechtesten bewertet Haller Kant, seine Argumentation sei hier kurz vorgestellt.

Kant im Urteil von Karl Albrecht Haller

Haller behandelt hier „Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre von Immanuel Kant“: „Von den groben Irrtümern, dem frechen Spott über die heiligsten Dinge und den empörenden Behauptungen ... ist hier nicht der Ort zu reden.“ schreibt Haller. „Der Mann jagt nach Witzeleien und liebt die Wahrheit nicht.“

„Das Radikal-Sophisma, von welchem Kant ausgeht, ... besteht darin, daß er den Worten Naturstand und bürgerlicher Zustand absichtlich einen ganz anderen Sinn als den bisher üblichen unterschiebt, unter dem ersteren nicht etwa den außergeselligen, angeblich ursprünglichen oder als Hypothesse angenommenen, sondern auch den gegenwärtigen und bisherigen gesellschaftlichen versteht, in welchem nur Privat-Rechte gelte (worin er Recht hat) sodann aber behauptet, daß dieser gesellige Naturzustand (die Ordnung Gottes) rechtlos, justitia vacuus, ein Zustand der Ungerechtigkeit sei, und man mithin erst jetzt daraus treten solle, um einen angeblich juridischen oder rechtlichen zu stiften, welchen er, dem bisherigen Sprachgebrauch zuwider, auch den bürgerlichen nennt, der freilich nie bestanden habe, der aber wenigstens als Idee angenommen werden müsse, um ihn nach und nach einzuführen.“

Haller kritisiert dise Argumenatation als revolutinär und rechtswidrig. Kant knüpfe an Hobbes an, und wo dieser noch das göttliche Gesetz akzeptiere, leugne es Kant. Beide stellen den Frieden als höchstes Gut dar, auch wenn dieser Friede auf absoluter Ungerechtigkeit beruhe. Kant sei nur zu retten, wenn man sein Werk als Satire auf den "Vernunftstaat" auffasse. Kants rechtlicher Zustand sei finster und drückend, er zerstöre jede Privatfreiheit, er sei ein Postulat der Unvernunft und nicht der Vernunft. Kants Völkerrecht beruht auf ähnlicher Verdrehung:

„Da sollen auch alle Rechte, alle Besitzungen nur provisorisch sein, und die Staaten wie die Individuen in einen bürgerlichen Zustand treten, so daß auf der ganzen Welt kein Mensch mehr frei sein würde, noch sich selbst helfen dürfe. Zuletzt schafft er gar noch ein sogenanntes Weltbürgerrecht, ... eine gefallsüchtige Akkomodation mit den Sekten unserer Zeit.“

Weiterer Inhalt des 1. Bandes

Haller stellt fest, daß die demokratischen Lehren erst in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts aufgetaucht seien, vorher seien sie nicht bekannt gewesen. Vor Hobbes und Grotius habe eine Staatswissenschaft auch noch nicht existiert. Die älteren Autoren, die sich mit dem Staatsrecht befaßten, hätten ausnahmslos die Position vertreten, daß Staaten, Obrigkeiten und die Macht der Fürsten von Gott herkommen.

Auch die deutschen Fürsten erklärten unter Ludwig dem Bayern gegen den Papst: „Imperialem dignitatem et potestatem esse immediate a solo Deo.“

Haller führt die Etablierung des artfremden Demokratie-Denkens auf den Gebrauch der lateinischen Sprache in den Staatswissenschaften zurück. Die lateinische Sprache in ihrer verkopften Abstraktion hätte ein derartiges Denken zumindest gefördert. Des weiteren macht Haller die Reformation verantwortlich. Wer dem religiösen Organismus den Kopf abschlage, begünstige revolutinäre Bestrebungen im Staate.

Haller zieht die Verbindung von den Reformatoren zu den Philosophen und Enzyklopädisten des 18. Jahrhunderts:

Ihr Feldgeschrei war immer die Vernunft, aber sie verstanden darunter nur den Inbegriff ihrer Meinungen und niemand sollte Vernunft haben, als wer ihre Sprüche blindlings nachbetete, niemand durch dieses götttliche Licht, dieses angeborene Erkenntnismittel etwas anderes sehen dürfen als sie, sie redeten viel von Toleranz, weil sie derselbigen für sich bedurften, aber schon damals war niemand intoleranter als sie gegen alle diejenigen, die ihren Meinungen widersprachen.

Nach einer sehr ausführlichen Darstellung dieser düsteren Szenerie tadelt Haller Friedrich den Großen, der durch seine Korrespondenzen die „Philosophen“ hoffähig gemacht hat.

Haller nennt auch deutsche Gegner der ang. Philosophen: Zimmermann, Oberhofprediger Stark, Dietelmeyer, Jacobi, Schubert aus Greifswald, Voß, Klein, Schlosser, Graf Stollberg, Wieland und Garve (S. 138). Er streift sodann den Illuminaten-Orden, zu dem er ausführliches Literaturangaben gibt. Die harmlosen Freimaurer seien von den Illuminaten unterwandert worden. Haller stellt ausführlich da, wie die illuminatischen Ideen selbst in höchsten Kreisen und bei Herrscherpersonen haben Anklang finden können.

Es folgt die Beschreibung erster iluminatorisch-aufklärerischer Großprojekte. Hier nennt Haller die Reformen des Maquis von Pomball in Portugal und den Versuch Katharinas II. von Rußland ein aufklärerisches Gesetzbuch für ihr Reich zu oktroyieren. Dieser Versuch wird von Haller ausführlich kommentiert und verworfen. Pomball war übrigens ein Früh-Stalin, der tausende Menschen hat unschuldig hinrichten lassen.

Friedrich der Große wird von Haller recht günstig beurteilt, er habe zwar den „Philosophen“ geschmeichelt, jedoch sich keinen Deut seiner Herrscherrechte abhandeln lassen,. Sein „Allgemeines Gesetzbuch“ habe er lediglich als Instruktion für die Richter vorgesehen. Wie bei vielen aufklärerischen Gesetzen liegt allerdings eine Tendenz zur unangemessenen Staatsbetonung vor, so sei die Auswanderung verboten. Aus Untertanen wurden Leibeigene.

In der Folge wendet sich Haller den s.g. josephinischen Reformen zu, die er ausführlich schildert und aus rechtlichen Gründen verwirft. Die Reformen wurden bekanntlich durch Leopold II. korrigiert, ein Herrscher, der auffallend früh starb. Haller streift noch einige weitere Maßnahmen dieser Zeit, Ludwig XVI. von Frankreich habe beispielsweise seinem traurigen Schicksal durch die Berufung linker Minister Vorschub geleistet.

Ohne daß man eben mit den Personen oder der Handlungsweise der Fürsten unzufrieden gewesen, denn nie hatte man weniger Ursache dazu, in der Epoche des tiefsten und längsten Friedens, bei dem Genuß einer Privatfreiheit, für welche man jetzt sogar den Sinn verloren hat, eines allgemeinen Wohlstands, auf den wir jetzt nur mit Jammer und Tränen zurückblicken, des freudigsten, durch keine Gewissensbisse, kein nachbarliches Nationalelend getrübten Glücks, war ein schrecklicher Gärungsstoff, eine wahre Epidemie des Geistes durch ganz Europa verbreitet, mittels der eingesogenen Prinzipien des pseudophilosophischen Staatsrechts befanden sich alle Gemüter für seine weiteren Konsequenzen vorbereitet, und so bedurfte es nur eines äußeren Anstoßes, einer schicklichen Gelegenheit, um den tollkühnen Versuch seiner gänzlichen Realisierung zu veranlassen.

8. - 10. Kapitel

schildern die Einberufung und Konstitution der unglückseligen Nationalversammlung von 1789, sowie den weiteren Verlauf der Französischen Revolution und der Napoleonzeit. Hier wird die seither wichtigste und realitätstreueste Darstellung dieser Zeit gegeben.

Kapitel 11

Haller widerlegt hier die von Linken sehr häufig vorgebrachte Behauptung, die Französische Revolution sei mißglückt, weil sie nicht optimal durchgeführt worden sei. Dergleichen hört man auch sehr häufig über die modernen sozialistischen Staaten. Haller beweist haarklein, daß das Mißlingen zwingende Konsequenz des falschen „philosophischen“ (linken) Systems war. Er zeigt ebenfalls daß das linke System durchaus ernst gemeint war und nicht nur Vorwand für Herrschsucht.

Als Gegner des philosohischen Systems nennt Haller Cumberland, Filmers von Sidney, Thomasius und andere. Auch Wieland habe sich verschiedentlich abträglich über die Lehre von der Volkssouveränität geäußert.

Negativa

  1. Der freie und geselige Urzustand des Menschen (Urkommunismus).
  2. Dieser Zusatand habe zu einer Rechtsunsicherheit geführt.
  3. Deshalb haben sich die Menschen freiwillig und Staaten geschaffen.
  4. Diese Staaten hätten die Freiheit ihrer Mitglieder gesichert.

Diese völlig willkürlichen Behauptungen widersprechen der tatsächlichen Geschichte aller Völker und Staaten. Auch die Ausweich- und Hilfsargumente ziehen nicht. Einen staatsfreien Zustand des Menschen kann es nicht gegeben haben, da der Mensch wesentlich auf den Staat angewiesen sei.

Ebenfalls weist Haller die linke Behauptung vom ursprünglichen Kriegszustande aller gegen alle zurück. Im Ursprung habe es viel eher Liebe und Zusammenarbeit gegeben. Haller widerlegt weitere linke Kopfgeburten und Wahnvorstellungen.

12. - 21. Kapitel

Haller weist ausführlich den natürlichen Ursprung des Staates und aller geselligen bzw. gesellschaftlichen Verhältnisse nach. Er zeigt die freie und rechtliche Natur dieser Verhältnisse auf. Haller besteht daruf, daß es gerecht sei, wenn der Stärkere herrsche. Dieser Grundsatz sei einfach, weise und wohltätig.

Haller weist allerdings nachdrücklich auf den Unterschied von natürlicher und schädlicher Gewalt hin. Macht und Freiheit müssen durch ein Pflichtgesetz geregelt werden. Haller beweist, daß diese Gesetz ein natürliches, im Menschen angelegtes Gesetz sei. Sein Inhalt ist Gerechtigkeit und Liebe. Es ist angeboren, allgemein, notwendig, unentbehrlich, unzerstörbar, ewig in Ursprung und Fortdauer, unveränderlich und evident.

Hilfe gegen die Obrigkeit darf von der Gerichtsbarkeit, von Gleichgesinnten und von Untergebenen gesucht werden. Widerstand ist erlaubte Selbsthilfe. Die Anerkennung des natürlichen Gesetzes ist gleichwohl zuletzt das einzige Mittel. Ohne sie sind alle übrigen Mittel nicht möglich oder sogar schädlich. Eine allgemeine religiöse ist von absoluter dringender Notwendigkeit.

Im 16. und 17. Kapitel versucht Haller die Definition von Staaten im Gegensatz zu anderen kollektiven Verhältnissen. Staaten seien nichts weiter als vollendete und geschlossene Menschenverknüpfungen, unabhängige Dienst- oder Sozietätsverhältnisse. Das 18. Kapitel beschäftigt sich mit der Person des Fürsten: Der Fürst ist ein unabhängiger Herr, der über andere gebietet und selbst niemandem dient. Eine Republik ist im Gegensatz dazu eine unabhängige Kommunität.

Die Unabhängigkeit nennt Haller sodann "kein angeborenes Recht", sondern ein erworbenes Glücksgut und zwar das höchste von allen, die summa fortuna. Sie kann erworben werden durch

  • eigene Kraft und Anstrengung
  • durch Verträge und Schenkungen
  • durch zufälliges Glück
  • Vereinigung aller drei Mittel.

Kapitel 20: Allgemeine Einteilung der Staaten

Kapitel 21: Ist die monarchische oder die republikanische Verfasung besser?

Band 2

  • „Fürstentümer sind die ältesten und zahlreichsten Staaten, sie sind auch die dauerhaftesten von allen, da sie ihre Wurzeln in der Natur der Dinge selbst haben, welche zwar nach ihrem ewigen Gesetz einzelne dergleichen Verbindungen vergehen, aber stets wieder neue und ähnliche entstehen läßt. Hingegen kommen die Republiken nicht nur viel später und seltener vor, sondern sie dauern auch gewöhnlich nicht so lange, weil sie nur ein Werk der Menschen sind, und am Ende werden sie meistenteils wieder in Fürstentümer aufgelöst.“[1]

Literatur

PDF-Dateien:

Fußnoten

  1. Band 2, S. 7