Rieger, Jürgen

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Jürgen Hans Paul Rieger (Lebensrune.png 11. Mai 1946 in Blexen bei Nordenham; Todesrune.png 29. Oktober 2009 in Berlin-Neukölln) war ein deutscher völkischer Gelehrter, Rechtsanwalt sowie Politiker der NPD. Er galt als wichtiger Mittler zwischen den verschiedenen nationalen Strömungen im In- und Ausland. Er war seit Februar 2007 Landesvorsitzender der NPD Hamburg und seit Mai 2008 stellvertretender Vorsitzender der NPD. Innerhalb der nationalen Bewegung genoß er das Prädikat „Anwalt für Deutschland“. Er war Begründer der Anti-Antifa-Arbeit und der Artgemeinschaft sowie Autor mehrerer Bücher – unter anderem dem „Sittengesetz unserer Art“.

Jürgen Rieger (1946–2009)

Leben

Jürgen Rieger (Privatbild)
Jürgen Rieger beim NPD-Parteitag
Jürgen Rieger stellt sich den Schikanen der BRD-Exekutive
Horst Mahler, Ernst Zündel und Jürgen Rieger
Rieger im Mai 2009 vor der Gedenktafel des Erbauers des Hermannsdenkmals

Rieger begann seinen politischen Werdegang bereits als Jurastudent, als er 1968 der Gruppe Aktion Oder-Neiße und im darauffolgenden Jahr dem Bund Heimattreuer Jugend beitrat. 1970 war er Mitbegründer eines CSU-Freundeskreises (siehe Vierte Partei). 1972 wurde er Vorstandsmitglied im Norddeutschen Ring, Vorsitzender der Gesellschaft für biologische Anthropologie, Eugenik und Verhaltensforschung und Herausgeber der Zeitschrift „Neue Anthropologie“.

1975 begann Rieger seine Tätigkeit als Rechtsanwalt mit einer eigenen Anwaltskanzlei. Er war Mitglied des seit 1992 bestehenden und von der Hamburger Anwältin Gisela Pahl geleiteten Deutschen Rechtsbüros, einer Vernetzung mehrerer national gesinnter Rechtsanwälte. Seit den 1970er Jahren hatte Rieger bundesweit zahlreiche Nationalisten und Revisionisten vor Gericht bzw. in Verwaltungsverfahren vertreten, darunter Michael Kühnen, Christian Worch, Horst Mahler, Thies Christophersen, Ernst Zündel, Jürgen Mosler, Berthold Dinter und Mitglieder der Gruppe „Kraftschlag“.

Rieger übernahm weitere Funktionen in der NPD, der seit 1994 verbotenen Organisation Wiking-Jugend und der 1995 verbotenen FAP. 1989 stieg er zum Hauptfunktionär und Vorsitzenden der völkischen „Artgemeinschaft“ und Schriftleiter deren Organs, der „Nordischen Zeitung“, auf. Ferner war er verantwortlich für die Mitteilungen des „Deutschen Rechtsschutzkreises/Deutsche Rechtsschutzkasse“ (DRSK) sowie führendes Mitglied im Norddeutschen Ring und der Northern League. Darüber hinaus trat er auch als Redner unter anderem bei der Nationalistischen Front auf und war am Aufbau des Nationalen Einsatz-Kommandos (NEK) von Meinolf Schönborn beteiligt, einem Vorgänger der Anti-Antifa.

Heide-Heim

1990 wurde er Vorstandsmitglied von Heide-Heim e. V., dem Trägerverein eines Geländes in Hetendorf, 1995 dann Vorstandsvorsitzender. Hier richtete Rieger als Organisator bis zu ihrem Verbot 1998 die Hetendorfer Tagungswochen aus, die zur Sommersonnenwende stattfanden, sowie ein Pfingstlager für Deutsche.

NPD

2006 trat er in die NPD ein und wurde im selben Jahr auf dem Bundesparteitag der NPD in den Parteivorstand gewählt, wo er das Amt „Referat Außenpolitik“ ausführte.

In der niedersächsischen Stadt Delmenhorst versuchte Rieger, das „Hotel am Stadtpark“ zu kaufen, um daraus ein Schulungszentrum für rechtsgerichtete Kameradschaften sowie einen Versammlungsraum für die NPD zu machen. Die Stadtverwaltung und antideutsche Medien versuchten im August 2006 mit allen rechtlichen Mitteln, dies zu verhindern. Am 20. Dezember 2006 kaufte die kommunale Wohnungsgesellschaft GSG[1] das Hotel, um es anschließend (2009) abzureißen. Der Kaufpreis wurde überwiegend von der Stadt finanziert, aber auch von der GSG und durch eine Spendensammlung (von fast 940.000 Euro).

Rieger wurde auf dem Landesparteitag der NPD Hamburg am 25. Februar 2007 zu deren neuen Landesvorsitzenden gewählt. Am 24. Mai 2008 wurde Rieger zum stellvertretenden Vorsitzenden der NPD gewählt.

Rudolf-Heß-Gedenkmarsch

Rieger war Hauptorganisator und Initiator des Rudolf-Heß-Gedenkmarsches, welcher jährlich in der oberfränkischen Stadt Wunsiedel stattfindet. In den Vorjahren hatte Rieger aktiv, aber im Hintergrund, an der Demonstration teilgenommen. Nationalisten aus verschiedenen Ländern strömten regelmäßig anläßlich dieses Gedenkmarschs zusammen und reisten beispielsweise aus Frankreich, Italien, Spanien oder Portugal an. Im Jahre 2004 erlebte der Marsch seinen Höhepunkt, als sich laut Polizeiangaben etwa 5.000 Nationalisten daran beteiligten. Rieger hatte bei der Polizei die Rudolf-Heß-Gedenkmärsche bis zum Jahr 2010 angemeldet, jedoch wurde der Marsch 2005, der für den 28. August angesetzt war, vom Bundesverfassungsgericht aufgrund von „NS-Verherrlichung“ untersagt.

Tod

Jürgen Rieger starb am 29. Oktober 2009 im „Vivantes Klinikum Neukölln“. Er hatte am 24. Oktober einen Schlaganfall erlitten.

Posthum

Hauptartikel: Wunsiedel-Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht entschied durch einen Beschluß des Ersten Senats vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 – über eine Verfassungsbeschwerde des toten Beschwerdeführers. Darin heißt es wörtlich:[2]

„Darüber, welche Folgen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, daß sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <69>). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh betont, daß sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden lässt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442>).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer unter mehrmaliger Ablehnung seiner Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen, um die sich stellenden schwierigen Fragen zunächst von den Fachgerichten klären zu lassen und sie dann gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht in aufbereiteter Form einer Prüfung zuzuführen. Er hat mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens und als Versammlungsveranstalter im Interesse zahlreicher Betroffener daraufhin den Rechtsweg durch drei Instanzen erfolglos durchlaufen und Verfassungsbeschwerde erhoben. Beim Tod des Beschwerdeführers hatten die Bundesregierung und die Landesanwaltschaft Bayern unter Bezugnahme auf die grundlegende Bedeutung der Entscheidung etwa für den öffentlichen Frieden bereits ausführlich Stellung genommen; die Sache war entscheidungsreif, der Senat hatte sie beraten, und das Verfahren stand unmittelbar vor seinem Abschluss. Zudem soll die erstrebte Entscheidung über die höchstpersönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus Klarheit über die Rechtslage für Meinungsäußerungen bei einer Vielzahl zukünftiger Versammlungen und öffentlichen Auftritten schaffen und hat folglich allgemeine verfassungsrechtliche Bedeutung. Da die Verfassungsbeschwerde auch die Funktion hat, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. BVerfGE 98, 218 <242 f.>), kann das Bundesverfassungsgericht unter diesen Umständen auch nach Versterben des Beschwerdeführers über seine Verfassungsbeschwerde entscheiden.“

Obwohl diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Form und Inhalt absolut fragwürdig und im Ergebnis falsch ist, beweist der denkbar schlechteste Stil des Gerichts, welches seine politische Meinung abermals manifestieren wollte, statt die Akte schlicht zu schließen, zumindest, daß der verstorbene Rechtsanwalt Rieger ein großartiger Jurist war, an dessen fundierten Rechtsauffassungen und Überzeugungen niemand leichtfertig vorübergehen konnte. Selbst dieser bislang letzte Mißgriff des Bundesverfassungsgerichts bestätigt in Wirklichkeit nur, wie sehr der tote Beschwerdeführer sich seinen Ehrentitel „Anwalt für Deutschland“ redlich verdient hat.

Schriften

von Jürgen Rieger

über Jürgen Rieger

  • Thomas Wulff / Olaf Rose: Jürgen Rieger – Anwalt für Deutschland, Deutsche Stimme Verlag, 2010, ISBN 978-3935102384

Tondokumente

Fußnoten

  1. der niedersächsischen Stadt Delmenhorst
  2. Bundes-„Verfassungs“-Gericht zum Entscheid