Ritterschaft

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Die Ritterschaft (mhd. ritter-, riter-, rîterschaft; nd. ridderschup[1]) war ursprünglich die Bezeichnung für die Gesamtheit der Ritter, den Angehörigen des Ritterstandes, später dann für den den niederenn Adel in ganz Deutschland, ohne Unterschied, ob demselben rittermäßige Güter zustanden oder nicht. Im engeren Sinn aber versteht man unter der Ritterschaft nur diejenigen unter dem niedern Adel, welche wirklich rittermäßige Besitzungen haben, so daß die Reichsritterschaft des Ersten Deutschen Reiches in die reichsunmittelbare (→ Reichsadel) und in die mittelbare oder landsässige Ritterschaft zerfielen.

Die unmittelbare (Reichs-)Ritterschaft

Die unmittelbare Ritterschaft im Ersten Deutschen Reich war wegen ihrer Besitzungen keinem Reichsfürsten lehnspflichtig, da sie dieselben direkt vom Kaiser und Reich als Lehen erhalten (unmittelbare Reichsritterschaft) hatte. Sie wurde nicht den Reichsständen zugerechnet; so erklärte sie auch kein Reichsgesetz für reichsständisch und sie hatte auf dem Reichstag, der Versammlung der Reichsstände, in keinem der Reichscollegien einen Sitz oder Stimme.

Entstehung

Die Reichsritterschaft entstand, nachdem es den vermögenderen deutschen Adligen nach und nach gelungen war, ihre hohen Reichswürden erblich zu machen und für ihre Reichslehen die Landeshoheit zu verschaffen. Hierdurch gelang es ihnen auch sehr bald, andere Adlige, die jedoch an Besitzungen ärmer waren, von ihrer Landeshoheit abhängig zu machen und sich über sie zu erheben. Diese Gruppe nannte man infolgedessen nun den hohen Adel; ein Prädikat, das man bis dahin nicht gekannt hatte, indem man bloß eine einzige Gruppe unter dem Namen Adel kannte.

Die mittelbare (Reichs-)Ritterschaft

Die mittelbare Ritterschaft hingegen machte den landsässigen Adel in jeder einzelnen deutschen Provinz aus, und musste die Landeshoheit desjenigen Reichsstandes anerkennen, in dessen Land ihre Besitzungen, Ritter- und Lehngüter lagen.

Siehe auch

Verweise

Fußnoten