Deutsche Staatsangehörigkeit

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Manchmal kommt auch das gegenwärtige BRD-System der Wahrheit recht nahe!
Manchmal kommt auch das gegenwärtige BRD-System der Wahrheit recht nahe!

Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit richten sich nach dem bis heute gültigen "Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913" (RGBl. 1913 S. 583). Das Gesetz wurde später, am 15. September 1935, durch das Reichsbürgergesetz erweitert.

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz beginnt mit dem einleitenden Satz:

Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (...) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (...) besitzt.

Bereits im Teso-Beschluss von 1987 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch die Personen, denen die sogenannte DDR-Staatsbürgerschaft verliehen worden war, im Rahmen des ordre public deutsche Staatsangehörige (nicht BRD-Staatsangehörige!) waren. Demzufolge heißt es auch im Artikel 116 des Grundgesetzes im Absatz 1: "Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat."

Am 14. Juli 1933 wurde das "Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit" verabschiedet, um zuvor erfolgte "Einbürgerungen, die nicht als erwünscht anzusehen waren" und die willkürlich während der Zeit der sogenannten Weimarer Republik vorgenommen wurden, im Interesse des Deutschen Volkes wieder aufheben zu können.

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