Seekampfabzeichen der Luftwaffe

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Die Vorlage ist kein zeitgenössisches Original, sondern das Abzeichen ist in dieser Form erst nach der Kapitulation von 1945 hergestellt worden.

Das Seekampfabzeichen der Luftwaffe wurde am 27. November 1944 vom Oberbefehlshaber der Luftwaffe Hermann Göring gestiftet.

Erläuterung

Das letzte Kampfabzeichen der Luftwaffe wurde kaum ein halbes Jahr vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges geschaffen. Es handelte sich um das Seekampfabzeichen, welches bisher als verliehen nicht nachgewiesen werden konnte. Auch steht nicht fest, ob das Abzeichen überhaupt noch hergestellt werden konnte. Der Reichsmarschall des Großdeutschen Reiches und Oberbefehlshaber der Luftwaffe genehmigte am 27. November die Einführung dieses Abzeichens. Der Text der Stiftungsurkunde lautet:

Um auch den Angehörigen des seemännischen Personals der Luftwaffe ein sichtbares Zeichen der Anerkennung für Bewährung im Einsatz als Besatzungen von Seenotfahrzeugen, Flugsicherungs-, Versorgungs- und anderen Spezialschiffen der Luftwaffe zukommen zu lassen, und in Würdigung der Tatsache, daß sie bei Durchführung ihrer schwierigen Aufgaben ständige Bedrohung durch feindliche Luft- und Seestreitkräfte und bei Einsatz in minenverseuchten Gewässern und im Kampf mit den Elementen zusätzlichen Gefahren ausgesetzt sind, genehmige ich die Einführung des oben abgebildeten Seekampfabzeichens der Luftwaffe.
Die Verleihung des „Seekampfabzeichens der Luftwaffe“ übertrage ich den Oberbefehlshabern der Luftflotten und den ihnen gleichgestellten Befehlshabern. Die Verleihung hat nach beifolgenden Bestimmungen zu erfolgen. Für genaues Einhalten dieser Verleihungsbestimmungen sind mir die zuständigen Vorgesetzten verantwortlich.

Die umfangreichen und detaillierten Verleihungsbestimmungen datieren vom gleichen Tage — dem 27. November 1944 — und haben im Auszug folgenden Wortlaut:

A. Bedingungen für die Verleihung.
I. Das Seekampfabzeichen der Luftwaffe kann allen Angehörigen der Luftwaffe (Soldaten, Beamten und zivilem Personal) verliehen werden, die als seemännisches Personal, d. h. als Führer oder Besatzungsmitglieder auf Seenotfahrzeugen, Flugsicherungs-, Versorgungs- oder sonstigen Spezialschiffen und Seefahrzeugen der Luftwaffe, Verwendung finden.
II. Die Verleihung erfolgt nicht besatzungsweise sondern nur an Einzelpersonen.
Die Voraussetzungen im einzelnen sind:
1. für Führer und Besatzungsmitglieder von Versorgungs- und sonstigen Sonderschiffen und Seefahrzeugen:
a) 60 Seetage in Gewässern der Nord- bzw. Ostsee zwischen dem 5. und 20. Grad ostwärtiger Länge, südlich des 60. Breitengrades, oder 20 Seetage in Gewässern außerhalb der vor genannten Seegebiete, in Gewässern des Mittelmeeres einschließlich Ägäis oder des Schwarzen Meeres.
Zu a) und b):
Als Seetag gilt nur ein nichtunterbrochener Aufenthalt in See von mindestens 10 Stunden. Tage mit weniger als 10 Stunden Einsatzdauer über See können zusammengelegt werden — es zählen dann 14 Stunden Gesamteinsatzdauer als 1 Seetag;
2. für Führer und Besatzungsmitglieder von See notfahrzeugen und Flugsicherungsschiffen:
a) 20 Seetage mit mindestens einem Seenoteinsatz je Tag bei mindestens 3stündigem Aufenthalt in See. Tage mit Seenoteinsätzen mit weniger als 3 Stunden Einsatzdauer über See können zusammengelegt werden — es zählen dann 3 Stunden Gesamteinsatzdauer als 1 Seetag oder mindestens 10 erfolgreich durchgeführte Einsätze zur Rettung aus Seenot (ein erfolgreich durchgeführter Einsatz zur Rettung aus Seenot zählt als 2 Seetage);
3. ohne Erfüllung der vorstehenden Bedingungen ist die Verleihung in Ausnahmefällen zulässig und zwar:
a) in besonders gelagerten Fällen, wenn der Einsatz ein erhöhtes Maß an Ausdauer, Mut und Tapferkeit erforderte, z. B. bei Abwehr feindlicher Angriffe, bei Durchführung schwieriger Rettungstaten usw.,
b) wenn die Rettung des eigenen Schiffes trotz schwerster Beschädigung durch Feindeinwirkung dem besonderen Einsatz einzelner Besatzungsmitglieder zu verdanken ist,
c) wenn überlebende eines durch Feindeinwirkung verlorengegangenen Schiffes sich bei den Rettungsversuchen usw. besonders hervorgetan haben,
d) wenn in mindestens 20 Fällen die Durchführung von Überführungsfahrten mit dem Durchfahren besonders see- oder luftgefährdeter Seegebiete verbunden und dabei ein Verbleiben in derartigen Gewässern von mindestens 3 Stunden erforderlich war.
III. Das „Seekampfabzeichen der Luftwaffe“ kann nicht verliehen werden, wenn für den gleichen Einsatz bereits ein Kampfabzeichen der Kriegsmarine verliehen worden ist.

Den Abschluß dieses Textes möge die Beschreibung des Kampfabzeichens — C. Allgemeines — bilden:

I. Beschreibung des Seekampfabzeichens der Luftwaffe:
Das Abzeichen besteht aus einem goldfarbenen ovalen Eichenlaubkranz und zeigt im Mittelfeld die Vorderansicht eines Schiffes mit Schornstein und Takelage, darüber das Hoheitszeichen der Luftwaffe in altsilbernem Farbton.
Auf der Rückseite des Abzeichens befindet sich eine verlötete Scharniernadel.
II. Ausführung:
Abzeichen in Zink, Broschierung in Eisen.
III. Abmessungen:
ganze Höhe 64 mm,
Kranzbreite 44 mm,
Breite des Hoheitsabzeichens 42 mm,
Höhe des Hoheitsabzeichens 31 mm,
Trageweise: Das Seekampfabzeichen der Luftwaffe ist auf der linken Brustseite (wie das Erdkampfabzeichen der Luftwaffe) in und außer Dienst, bei Orden (E. K. I usw.) unter diesen zu tragen.

Siehe auch