Teso, Marco
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Marco Teso, wurde 1940 in Meißen (Sachsen) ehelich geboren. Sein Vater war italienischer Staatsangehöriger; seine Mutter hatte ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der damals geltenden Bestimmungen des RuStAG mit der Eheschließung verloren, erwarb sie aber nach Ehescheidung durch Einbürgerung, die sich nicht auf den Beschwerdeführer erstreckte, im Jahre 1944 zurück.
Der Beschwerdeführer wuchs bei seiner Mutter in Sachsen auf. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres erhielt er im Jahre 1954 einen Personalausweis der DDR für deutsche Staatsangehörige, nachdem er schon im Jahre 1948 in den Personalausweis seiner Mutter eingetragen worden war. Im Jahre 1967 wandte sich der Beschwerdeführer an das italienische Generalkonsulat in Berlin (West), das ihm nach Feststellung seiner italienischen Staatsangehörigkeit einen italienischen Reisepaß erteilte. Mit diesem Reisepass gelangte er 1969 in die BRD und erhielt hier 1970 einen BRD-Personalausweis.
Im sogenannten Teso-Beschluss ging es um die Frage, ob jemand, der die DDR-“Staatsbürgerschaft“ innehatte, auch gleichzeitig BRD-“Staatsbürger“ unter Wahrung der Vorschriften des bis heute gültigen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes sein kann also in Konsequenz automatisch die Deutsche Reichsangehörigkeit als Deutscher besitzt.
