Deutsche Staatsangehörigkeit

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Die Deutsche Staatsangehörigkeit, auch Deutsche Reichsangehörigkeit, Deutsche Staatsbürgerschaft oder Deutsche Reichsbürgerschaft genannt, kennzeichnet die Angehörigkeit von Deutschen zum rechtsfähigen, aber derzeit handlungsunfähigen Staat namens Deutsches Reich. Von 1871 bis zum 5. Februar 1934 waren deutsche Staatsangehörige Angehörige der jeweiligen Gliedstaaten des Deutschen Reiches.

Kurzdefinition

Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fußen im wesentlichen auf dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RuStAG),[1] der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934[2] und dem dazu in Ergänzung stehenden Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, einschließlich der zu ihm ergangenen Rechtsverordnungen.

Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Deutschen Reiches

Geltung des RuStAG von 1913

Im Deutschen Reich, das 1871 als Deutsches Kaiserreich gegründet wurde, galt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RuStAG)].[3] Oberster Grundsatz des Gesetzes war, daß jeder Angehörige eines deutschen Landes[4] (z. B. Bayerns) zugleich Reichsangehöriger war (mittelbare Reichsangehörigkeit).[5] Ferner hatte jeder Deutsche in jedem Land des Reiches die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst (sog. Reichsindigenat, früher als Bundesangehörigkeit oder Bundesindigenat bezeichnet).

Rechtsänderungen 1934

Die Staatsangehörigkeit nach dem RuStAG erfuhr 1934 zunächst eine wesentliche Veränderung durch

  • die aufgrund von Art. 5 dieses Gesetzes erlassene Verordnung vom 5. Februar 1934,[6] welche bestimmt, daß die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fortfällt und daß es nur noch eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) gibt. § 1 Abs. 2 lautet:
„Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“

Rechtsänderungen 1935

Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 erweiterte die Reichs- und Staatsangehörigkeit. § 2 Abs. 1 bestimmt:

Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.“

In den nachfolgenden Jahren wurde das Reichsbürgerrecht durch verschiedene Rechtsverordnungen verändert. (Einzelheiten → Reichsbürgergesetz)

Erwerb der Staatsangehörigkeit nach RuStAG

Die Staatsangehörigkeit wird erworben durch die Geburt, wobei das eheliche Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind die der Mutter erhält. Die Adoption vermittelt keine Staatsangehörigkeit. Ferner erwirbt ein Kind die Staatsangehörigkeit durch Ehelicherklärung seitens seines deutschen Vaters. Eine Frau erlangt durch Eheschließung mit einem Deutschen dessen Staatsangehörigkeit. Ein Ausländer erwirbt die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, die ihm beim Vorliegen gewisser Mindestvoraussetzungen von der höheren Verwaltungsbehörde gewährt werden kann. Deutsche Frauen, die ihre Staatsangehörigkeit durch Heirat mit einem Ausländer verloren haben, können nach Lösung dieser Ehe die Wiedereinbürgerung beanspruchen; ein Anspruch auf Einbürgerung haben auch Ausländer, die mindestens ein Jahr in Heer oder Marine aktiv gedient haben. Durch Anstellung im Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchendienst erwirbt ein Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn die Anstellung von einer höheren Verwaltungsbehörde vorbehaltlos vollzogen oder bestätigt worden ist.

Erwerb nach späteren reichsrechtlichen Regelungen

Hinsichtlich des Erwerbs der Staatsangehörigkeit blieb das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 weiterhin und grundsätzlich maßgebend, § 1 Abs. 2 Reichsbürgergesetz bestimmt:

„Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.“

Es verlor aber seine rechtliche Bedeutung, indem das Reichsbürgergesetz von 1935 den neuen Anknüpfungspunkt der Reichsbürgerschaft einführte.

Erworben wurde das Reichsbürgerrecht durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes,[7] wobei bis zur förmlichen Verleihung alle deutschen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes das vorläufige Reichsbürgerrecht innehatten, die am 30. September 1935 das Reichstagswahlrecht besaßen.

Die Eigenschaft „deutschen oder artverwandten Blutes“ bestimmte sich nach den Normen der Rassenschutzgesetzgebung. Seit November 1935 wurde für eine Person deutschen oder artverwandten Blutes der Begriff „Deutschblütiger“ verwendet (→ deutschblütig).

Die Befugnis, die Zugehörigkeit zu einem Staat bzw. Reich an eine Abstammungsgemeinschaft (und/oder andere oder weitere Eigenschaften) der dort lebenden Personen anzuknüpfen, ergibt sich für jeden Staat ohne weiteres aus dessen Souveränität.[8][9]

Ab 1938 kam es aufgrund territorialer Veränderungen in bezug auf das Reich (siehe u. a. → Heimkehr Österreichs ins Deutsche Reich, Angliederung der Sudetendeutschen Gebiete) zu jeweils besonders geregelten Einbürgerungen.

Verlust der Staatsangehörigkeit nach RuStAG

Nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 verliert eine Frau ihre Staatsangehörigkeit bei Eheschließung mit einem Ausländer. Ein uneheliches Kind verliert seine Staatsangehörigkeit durch Ehelicherklärung seitens des einem anderen Staat angehörenden Vaters. Der Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgt ferner auf Antrag durch Entlassung aus dem Staatenverband; doch gilt sie als nicht erfolgt, wenn der Entlassene bei Ablauf eines Jahres nach Aushändigung der Entlassungsurkunde den dauernden Aufenthalt im Inland hat. Durch (beantragten) Erwerb einer ausländischen wird die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, sofern nicht vor dem Erwerb ihre Beibehaltung durch die zuständige Heimatbehörde genehmigt worden ist. Eine durch Gerichtsbeschluß für fahnenflüchtig erklärte Person verliert die Staatsangehörigkeit zwei Jahre nach Erlaß des Beschlusses. Das gleiche tritt ein, wenn ein Deutscher im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr der Aufforderung zur Rückkehr aus dem Ausland nicht Folge leistet oder, falls er ohne Erlaubnis in ausländische Staatsdienste getreten ist, der Aufforderung zum Austritt nicht nachkommt. Der Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgt hier durch Entziehung.

Verlust nach späteren reichsrechtlichen Regelungen

Die hergebrachten Tatbestände des Verlusts der Staatsbürgerschaft wurden in der Zeit von 1933 bis 1945 vielfach geändert.

Reichsgesetz vom 14. Juli 1933

Nach dem Reichsgesetz vom 14. Juli 1933[10] konnten Einbürgerungen, die zwischen dem 9. November 1918 und 30. Januar 1933 erfolgt waren,[11] widerrufen werden, falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen war. Außerdem konnten Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhielten, der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstoßendes Verhalten die deutschen Belange geschädigt hatten oder sofern sie trotz Aufforderung unter Hinweis auf diese Vorschrift nicht zurückgekehrt waren.

Das Gesetz entstand in einer Zeit, in der die seit 30. Januar 1933 amtierende Reichsregierung und das Deutsche Reich teilweise massiv von ausländischen Staaten, Interessengruppen und Medien angegriffen wurden und nachdem am 24. März 1933, während der Reichspräsidentschaft Paul von Hindenburgs, Jüdische Kriegserklärungen an Deutschland erneuert worden waren.

Korrekte Angabe der Staatsangehörigkeit eines souveränen Staates

Verordnungen nach dem Reichsbürgergesetz

Das Reichsbürgergesetz von 1935 besteht aus nur drei Paragraphen und wurde vom Deutschen Reichstag einstimmig beschlossen. Es selbst enthält keine Verlustgründe. Erst auf dem Höhepunkt des von England 1939 entfesselten europäischen Krieges, der durch den Eintritt der VSA zum Weltkrieg wurde und an dessen Entstehung das organisierte Weltjudentum beteiligt war (→ Jüdische Kriegserklärungen an Deutschland), wurde durch die 11. Verordnung (VO) zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941[12] Juden mit deutscher Staatsangehörigkeit, die ausgewandert waren, diese aberkannt. Die 12. VO vom 25. April 1943[13] schloß in § 4 Abs. 1 schließlich Juden vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Rechtszustand seit dem 8. Mai 1945

Insgesamt brachte es der Verlauf der Zeitgeschichte mit sich, daß das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ein umfangreiches und kompliziertes Spezialgebiet des Staatsrechts wurde.

Die Kapitulation der Deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 führte rechtlich nicht zum Untergang des deutschen Staatswesens (→ Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945 und Ex iniuria ius non oritur), sondern es setzte eine tatsächliche und gewaltsame Fremdbestimmung sämtlicher deutscher Angelegenheiten seitens der siegreichen Hauptkriegsfeinde ein.

Sie ließen seit 1944 und in den ersten Nachkriegsjahren nicht nur physisch gegen die Deutschen einen völkermörderischen Höllensturm mit Millionen Opfern wüten.[14] Sie verheerten ebenso das Sozialleben einschließlich der deutschen Geisteswelt, zu der auch die deutsche Rechtssphäre mit ihren Normen gehört. Nach dem Zusammenbruch zerstörten die Alliierten in ihrer Gewalt- und Willkürherrschaft bestehende Rechtsregelungen, die ihnen und ihren Hintermännern nicht genehm waren, und erstellten und erzwangen Vorschriften, die ihren Zwecken am besten dienten.

So erließen die Feindmächte am 20. September 1945 eine summarische Anordnung, die sich Kontrollratsgesetz Nr. 1 nannte. Die Verfügung[15] setzte seitdem auch das Reichsbürgergesetz mit allen auf ihm beruhenden Verordnungen – mangels Rechtsmacht der Alliierten lediglich de factoaußer Anwendung, wenngleich die Siegermächte es als „Aufhebung“ von Gesetzen deklarierten, wenn sie deutschen Rechtsbestand negierten und demolierten. Dies geschah nicht zuletzt, um die Bahn frei zu machen für die nie enden sollende Zahlung deutscher Steuergelder an diverse Anspruchsteller wegen behaupteten Unrechts durch Gesetzesänderungen und Verwaltungsvollzug des Reiches, z. B. Ausbürgerungen. Die „Staatsrechtler“ im Sold der BRD heißen in ihrem umfangreichen Textausstoß die damaligen Maßnahmen der Feindmächte wie aus einem Munde gut.

1949 kam dann das von den Westalliierten anbefohlene beschränkte Selbstverwaltungsstatut für die Westzonenbewohner, das Grundgesetz, zur Anwendung. Auf ihm beruht das 1949 errichtete Besatzungskonstrukt BRD, das seitdem eine eigene Handhabung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten entwickeln mußte.

BRD-Regelungen zur „Staatsangehörigkeit“

Hauptartikel: Bundesdeutsche

Fortbestand der Rechtswillkür

Der Ursprung der BRD-Vorschriften zur „Staatsangehörigkeit“ aus Zwang und die aus der Besatzungszeit übernommene Rechtswillkür werden ohne weiteres daran deutlich, daß sich das mit der politischen Verwaltung der BRD beauftragte Personal – einschließlich der als Rechtsprechung auftretenden Einheiten – frei aussucht, welches Reichsrecht es weitergelten läßt, um am besten die eigenen Zwecke zu befördern. Man wählte hierfür die Formulierung:

„Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.“ (Art. 123 Abs. 1 GG)[16]

Der erste Bundestag trat 1949 zusammen. Der zitierten GG-Aussage entsprechend, ließ man das während der Jahre 1933 bis 1945 erhalten gebliebene Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 sowie die es modifizierende Verordnung vom 5. Februar 1934, welche bestimmt, daß die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fortfällt und daß es nur noch eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit gibt,[17] gelten.[18] Das Reichsbürgergesetz und andere Vorschriften des hergebrachten Staatsangehörigkeitsrechts ignoriert man dagegen.

Tatsächliche Handhabung

Der Vollzug von Staatsangehörigkeitsangelegenheiten durch die BRD entbehrt jeder Klarheit und ist für Laien nicht nachvollziehbar. Das gründet sich im wesentlichen auf zwei Umstände:

  • Das GG erwähnt nur eine „deutsche“ Staatsangehörigkeit, aber absichtlich keine deutsche Staatsbürgerschaft. Hätten Staatsbürgerschaft und Staatsbürger in BRD-Vorschriften einen Gehalt, müßte die BRD-Regierung eine Stellung zum Status des Reichsbürgers beziehen, zumal das Bundes„verfassungs“gericht in mehreren Entscheidungen nicht umhin kam, das Fortbestehen des Deutschen Reiches festzustellen.[19] Obwohl es also Staatsbürgerschaft im GG terminologisch nicht gibt, redet das GG – um die Verwirrung zu vervollständigen – in Art. 33 Abs. 1 und Abs. 3 GG von staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten: „Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“
  • Wie bereits das Wort „Staatsangehörigkeit“ sagt, ist Regelungsgegenstand, welchem Staat eine Person angehört. Dies ist für Deutsche der Staat Deutsches Reich, da Deutschland keinen Staat definiert, sondern das weitere Gebiet der Ansässigkeit von Deutschen in Europa. In der BRD wird statt dessen fälschlich die Nationalität als Staatsangehörigkeit angegeben: „Staatsangehörigkeit: deutsch“. „Deutsch“ ist ein in vielen Zusammenhängen gebräuchliches Eigenschaftswort (deutscher Branntwein, Deutscher Riese), jedoch kein Staat. Demzufolge müßte – wenn die BRD ein Staat sein wollte – in Personenstandspapieren der korrekte Eintrag lauten: „Staatsangehörigkeit: BRD“. Da die BRD jedoch kein Staat ist, sondern als „Organisation der Modalität einer Fremdherrschaft“ (Carlo Schmid) nur die Simulation eines souveränen Staates, also eine reine Verwaltungskonstruktion zur Regelung der öffentlichen Ordnung auf einem Teilgebiet des deutschen Staates, muß diese sozusagen zwangsläufig auf die Nationalität als „Staats“-Angehörigkeit zurückgreifen.

Es hat dies zur Folge, daß die BRD – rechtlich betrachtet – nicht in der Lage ist, gültige Staatsangehörigkeitsausweise auf eigene Veranlassung auszustellen, weil sie nicht identisch mit dem fortbestehenden Staat Deutsches Reich ist; letzterem ist es derzeit mangels Organisation und Handlungsfähigkeit gleichfalls nicht möglich, Staatsangehörigkeitsausweise zu fertigen (→ Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945). Es besteht somit keine legitimierte Reichsbehörde, die wirksam Reichsbürgerbriefe ausstellen und verleihen könnte.

Das hindert indes nicht daran, daß man als Person die eigene Staatsangehörigkeit durch Besitz beziehungsweise Beschaffung entsprechender Dokumente, wie insbesondere Abstammungsurkunden, nachweisen kann. Anhand dieser Belege kann man sich seine Staatsangehörigkeit von einer Behörde der BRD durch Ausstellung eines sogenannten Staatsangehörigkeitsausweises bestätigen lassen.

Der Bundespersonalausweis oder der BRD-Reisepaß sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, daß der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

BRD-Vorschriften

Staatsangehörigkeitsgesetz 1999

Die BRD benannte das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RuStAG) mit Wirkung zum 1. Januar 2000 um in „Staatsangehörigkeitsgesetz“[20] und tätigte mehrere Änderungen. Unter § 1 heißt es jetzt:

„Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“

Des weiteren verlautbart § 3 Abs. 2 Satz 2:

„Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepaß oder Personalausweis ausgestellt wurde.“

Die genannten BRD-Papiere besagen nur, daß man als Deutscher behandelt wird, jedoch nicht, daß man demnach Deutscher ist. Die Bezeichnung der Staatsangehörigkeit im Personalausweis bzw. Reisepaß mit „deutsch“ erweckt nur einen Anschein. Genaugenommen könnte man Personen, die lediglich im Besitz eines BRD-Personalausweises bzw. BRD-Reisepasses sind, als Staatenlose einordnen.

Die Namen der deutschen Ostgebiete werden, offiziell auch in der BRD, im Personenstandsregister in bezug auf den Geburtsort geführt. „Deutsches Reich“ ist Bezugsrahmen.[21]

Umvolkungs-„Einbürgerung“ nach BRD-Bedingungen

BRD-Urkunden für Rassenfremde

In der BRD ist für Ausländer die Erlangung der sogenannten „deutschen Staatsangehörigkeit“ im Wege des Sippennachzugs (im Vorschriftenjargon verniedlichend „Familiennachzug“ genannt) leicht, auch ohne irgendwelche Kenntnisse auf den Gebieten der deutschen Schrift und Sprache, des deutschen Volkstums sowie der deutschen Kultur.

Um die Ziele der Umvolkung zu verwirklichen, muß die Verwaltung des Fassadenstaates BRD nach den Vorschriften, welche die BRD-Blockparteien eingeführt haben, Ausländer auf deren Wunsch einbürgern, wenn sie sich lange genug im Territorium aufgehalten haben; letzteres wird in großem Maßstab auch mit illegalem Behördenhandeln ermöglicht. Maßgeblich für das Ausstatten Fremder mit der „deutschen Staatsangehörigkeit“ ist u. a. § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).[22] Sie erhalten eine Urkunde und einen Personalausweis mit Rechten für BRD-Bewohner, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und zwar ohne Ermessensspielraum der BRD-Behörde.

Erledigter Streitpunkt um DDR-„Staatsbürgerschaft“

Bereits im Teso-Beschluß von 1987 hatte das Bundes„verfassungs“gericht entschieden, daß auch die Personen, denen die sogenannte DDR-Staatsbürgerschaft verliehen worden war, im Rahmen des ordre public „deutsche Staatsangehörige“ (nicht BRD-Staatsangehörige!) waren.

Auf sie wendete die BRD Artikel 116 Abs. 1 GG an: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“

Aussage BRD-Innenministerium

Obwohl die BRD-Behörden auf Nachfrage nicht in der Lage sind, den Staat, dem man als Deutscher angehört, zu nennen bzw. ihn in die Dokumente der BRD-Bewohner einzutragen, liefert das für Staatsangehörigkeitsfragen zuständige Bundesinnenministerium auf seiner Weltnetzpräsenz dennoch die korrekte Definition:

„Die Staatsangehörigkeit bezeichnet die Zuordnung eines Menschen zu einem bestimmten Staat, mit allen Rechten und Pflichten. Entsprechend wird mit Staatsangehörigem jemand bezeichnet, der einem bestimmten Staat angehört.“

Siehe auch

Literatur (chronologisch)

Verweise


Fußnoten

  1. (RGBl. 1913 S. 583), Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 Verweis defekt, gelöscht oder zensiert!
  2. verfassungen.de: Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 Verweis defekt, gelöscht oder zensiert!
  3. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 Verweis defekt, gelöscht oder zensiert!
  4. Man spricht auch von Gliedstaaten des Reiches.
  5. Rechtlich Vermittlungsprinzip genannt – die Zugehörigkeit zu einem Gliedstaat des Reiches vermittelte die Staats-/Reichsangehörigkeit.
  6. verfassungen.de: Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 Verweis defekt, gelöscht oder zensiert!
  7. § 2 Abs. 2 Reichsbürgergesetz
  8. „Die deutsche Rassengesetzgebung bezweckt die Art- und Bestandserhaltung des deutschen Volkes und den Schutz des deutschen Volkstums. Durch die aufgestellten allgemeinen, für Artfremde schlechthin geltenden Schutzbestimmungen soll kein Werturteil über Angehörige anderer Rassen und Völker gefällt werden, insbesondere sollen damit artfremde Völker, unter denen sich sehr hochstehende befinden, nicht minder gewertet werden. Die deutsche Gesetzgebung geht von der Erkenntnis aus, daß es der durch die Erschaffung verschiedener Rassen von der Vorsehung gegebenen Grundordnung und dem darauf beruhenden natürlichen und gesunden Empfinden eines jeden Volkes entspricht, sich gegen das Eindringen von Angehörigen artfremder Rassen in den eigenen Volkskörper zu wehren und die Rassenmischung der eigenen Volksgenossen mit Angehörigen artfremder Rassen zu vermeiden.“Wilhelm Stuckart / Rolf Schiedermair: Rassen- und Erbpflege in der Gesetzgebung des Reiches, Verlag W. Kohlhammer, Leipzig, 3. Aufl. 1942, S. 10; Hervorhebung im Original
  9. Zur Thematik bereits im Kaiserreich: Max Liebermann von Sonnenberg: Verträgt sich die Talmud-Moral mit dem deutschen Staatsbürger-Recht? (1891, 36 S., Scan, Fraktur) (PDF-Datei)
  10. RGBl. I, S. 480
  11. D. h. in der Weimarer Zeit erfolgte Einbürgerungen
  12. Reichsgesetzblatt I, S. 722
  13. RGBl. I, S. 268
  14. Siehe auch Thomas Goodrich: Summer, 1945 – Germany, Japan and the Harvest of Hate, CreateSpace Independent Publishing Platform, 2018, ISBN 978-1979632560
  15. Art. 1 Abs. 1 Buchst. 1
  16. Für den Zweifelsfall heißt es: „Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ (Art. 126 GG)
  17. § 1 Abs. 2: „Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
  18. So gibt es beispielsweise auch keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit des Konkordats des Dritten Reiches mit der katholischen Kirche vom 20. Juli 1933. Es bleibt allezeit unangetastet – man spricht auch öffentlich nicht darüber –, um der Kirche jährliche Milliardeneinnahmen zu sichern. Seit Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1999 läßt man die Verordnung vom 5. Februar 1934 nicht mehr gelten („aufgehoben“).
  19. 1973: „Das Deutsche Reich existiert fort […], besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“ BVerfGE 36, 1 (15 ff.) – Grundlagenvertrag. Siehe näher Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945, Abschnitt Ansicht der Regierung der Bundesrepublik
  20. BRD-„Staatsangehörigkeitsgesetz“
  21. Junge Freiheit: Deutscher Geburtsort kann wieder im Melderegister geführt werden, 12. Februar 2010
  22. Wortlaut § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)