Staatsbankrott

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Staatsbankrott liegt vor, wenn der Staat seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sei es infolge Zahlungsunfähigkeit (das sind geschichtlich die Hauptfälle) oder aber aus Rechtsgründen, so wenn die Verbindlichkeit bestritten wird, oder aus politischen Motiven, insbesondere wenn beim Wechsel der Machtverhältnisse die Verbindlichkeiten aus früheren Zeiten grundsätzlich negiert werden.

Von „verschleiertem“ Staatsbankrott spricht man, wenn der Staat seine Verbindlichkeiten zwar nominell erfüllt, aber nur mittels entwerteten Geldes, sei es – wie in früheren Zeiten – durch Münzverschlechterung, sei es im Zuge einer allgemeinen Geldentwertung.

Der Staatsbankrott führt nicht zur Beendigung der Existenz des betreffenden Staates. Konsequent bestimmt für die Bundesrepublik Deutschland § 12 Insolvenzordnung, daß ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes oder eines Landes unzulässig ist.