Staatsfeminismus

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Staatsfeminismus ist der institutionalisierte Feminismus, der in vielen Staaten der sogenannten Westlichen Wertegemeinschaft als Teil der egalitären Staatsdoktrin installiert ist.

Ursprung

Von Feministinnen wurde der Begriff „Gender Mainstreaming“ (Geschlechtergleichschaltung) 1984 auf der „3. UN-Weltfrauenkonferenz“ in Nairobi diskutiert, 1995 auf der „4. UN-Weltfrauenkonferenz“ in Peking propagiert und via Amsterdamer Vertrag 1997/1999 über die Europäische Union auf bürokratischem Wege in der BRD eingeführt. Durch die Novellierung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien durch Kabinettbeschluß vom 26. Juli 2000 wurde die Geschlechtergleichschaltung in allen staatlichen Institutionen installiert. Der neue § 2 GGO stellt alle Ressorts der Bundesregierung vor die Aufgabe, den „Gender-Mainstreaming“-Ansatz bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Bundesregierung zu berücksichtigen.

Verortung

BRD-typische männerfeindliche Verdächtigung auf der Startseite der Netzpräsenz eines frauengeleiteten Familienministeriums[1]

Die einstige Frauenbewegung ist durch den Staatsfeminismus ersetzt worden, weil inzwischen nahezu alle feministischen Aktivitäten (Frauenbeauftragte, Frauenbüros, Frauenberatungsstellen, „Women Studies“, „Gender Studies“, Frauenhäuser) entweder direkt oder indirekt staatlich subventioniert werden. Es beweist einen Niedergang der Wissenschaftskultur, daß gar kein meßbarer Widerstand von seiten der Fachwissenschaftler exisitiert gegen die Überfrachtung der Universitäten mit einer Unkultur moralischer Belehrungen und mit ausufernden Stellenplänen für feministisch-moralische Zielsetzungen. Die Universität ist der natürliche Ort für Wissen, für Wissenstradierung, Ausbildung, Forschung und freie Rede. Ausgerechnet dort ein Regime von sogenannten „Gleichstellungsbeauftragten“ und „Gender“-Theoretikern mit volkspädagogischer Agenda zu installieren, steht dem Wesen der Universität gänzlich fern.

Fakten

Der Staatsfeminismus hat sein politisches Zentrum außer in den Justizministerien in den Familien- und Frauenministerien von Bund und Ländern. Diese konzipieren feministisch inspirierte Frauenpolitik, die verharmlosend und irreführend auch als „Gleichstellungspolitik“ und „Geschlechterdemokratie“ bezeichnet wird.

  • Das Bundesministerium der Justiz leiteten von 1992 bis 1996 und von 1998 bis Dezember 2013 ausschließlich Frauen, überwiegend kinderlos. Seit März 2018 steht dem Justizministerium wieder eine Person weiblichen Geschlechts vor.
  • Im Jahr 2014 waren zusätzlich zum Bundesfamilienministerium fast 70 Prozent der für Familienangelegenheiten zuständigen Landesministerien unter weibliche Leitung gestellt. Nur in fünf von sechzehn Bundesländern verwaltete ein Mann das Familienressort: Hessen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Hamburg, Saarland. Männer oder ihre Belange werden seit jeher nicht einmal im Namen der Familienressorts geführt.

Gezielte Diskriminierung von Männern

Das politische Personal der Blockparteien benachteiligt durch die Verabschiedung einer Vielzahl von Vorschriften, entgegen dem BRD-Selbstverwaltungsstatut (Art. 3 Abs. 3: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes [...] benachteiligt oder bevorzugt werden“), Männer gezielt und offen aufgrund ihres Geschlechts, Frauen werden dagegen bevorzugt. Beispiele:

„In Verbindung mit Paragraf 1631d BGB, der die Beschneidung von Jungen legalisiert, verkündet der neue Tatbestand [gemeint: 226a StGB] damit folgende Botschaft: Das, was eine Frau körperlich ausmacht, ist unantastbar. Aber das, was einen Mann körperlich ausmacht, darf zurechtgeschnitten werden. Das weibliche Geschlecht ist sakrosankt, das männliche disponibel.“[2]
  • Bestimmte, bereits nur aus feministischer Ideologie heraus geschaffene Beschäftigungsstellen im öffentlichen Dienst dürfen bis hinunter zur Kommunalebene ohne sachlichen Grund nur mit Frauen besetzt werden und müssen relativ gut vergütet sein. So bestimmt § 4b der Hessischen Gemeindeordnung:
„Die Verwirklichung [...] der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Durch die Einrichtung von Frauenbüros oder vergleichbare Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Verwirklichung dieses Auftrages auf der Gemeindeebene erfolgt. Dieser Aufgabenbereich ist von einer Frau wahrzunehmen und in der Regel einem hauptamtlichen Wahlbeamten zuzuordnen.“

Der „Sozialstaat“ als Frauenversorger

Tatbestand

Behaupten unverheiratete oder geschiedene Frauen, sie erhielten für ihre Kinder keine Unterhaltszahlungen vom Kindesvater, zahlt ihnen der BRD-„Staat“ zusätzlich zu anderen Subventionen wie Kindergeld, Wohngeld, Sozialhilfe auch Alimente bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen.[3]

Die feministische Politik nimmt damit der Frau das Risiko, daß diese nach einer von ihr zu verantwortenden Schwangerschaft keinen Ernährer für ihren Nachwuchs hat, und ermöglicht ihr ein Leben ohne Erwerbsnotwendigkeit.[4]

Erreicht wird dies dadurch, daß die Blockparteipolitiker die Allgemeinheit zwangsweise heranziehen, wofür der Fiskus und die Umverteilungsbürokratie eingesetzt wird. Die Allgemeinheit gehen die biologischen und langewährenden finanziellen Folgen aus dem Sexualverhalten von Privatpersonen nichts an, folglich auch nicht daraus erwachsende Unterhaltsansprüche. Politik und Behörden nutzen aber die Passivität der Bürger, um sich – wie bei der Abtreibung – mit den von Unbeteiligten abgepreßten Steuer- und Beitragsgeldern bei solchen Frauen als Gönner aufzuspielen. Der politische Feminismus, der Frauen bedient, kann auf Wählerstimmen zählen.

Zahlen

Zunächst räumten die Blockparteien Zahlungsansprüche nur für Kinder bis 12 Jahre und für höchstens 72 Monate ein. Seit dem 1. Juli 2017 fließt das Geld nun bis zum 18. Geburtstag des Kindes und ohne zeitliche Begrenzung. 2017 wurden für diesen Zweck rund 1,1 Milliarden Euro Steuergelder veruntreut. Von den regulär Unterhaltszahlungspflichtigen wurden rund 209 Millionen Euro eingetrieben, die Rückholquote lag damit bei unter 20 Prozent. Je nach Alter des Kindes gibt es monatlich zwischen 154 und 273 Euro. Ende März 2018 erhielten fast ausschließlich Frauen für 713.514 Kinder „Unterhaltsvorschuß“.[5]

Alternative

Zivilrecht

Die Alternative zur tatsächlichen Bevorteilung alleinstehender Frauen mit Kind, die mit dem Veruntreuen von Steuergeldern durch den politischen Feminismus geschieht, wäre, alleinstehende Elternteile, die keinen Unterhalt erhalten, wie auch sonst, wenn zivilrechtliche Ansprüche nicht bedient werden, und ohne Subvention in Form von „Prozeßkostenhilfe“, auf den entsprechenden Rechtsweg zu verweisen. Verurteilte Unterhaltspflichtige müßten dann alle Verfahrens- und Anwaltskosten zusätzlich bezahlen und die unterhaltsberechtigte Person könnte die Zwangsvollstreckung betreiben.

Strafrecht

Parallel könnte die Strafjustiz einen wirksamen Anreiz setzen, um Unterhaltspflichtige zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten. Die Gerichte könnten den Strafrechtsparagraphen 170 StGB, der das vorsätzliche Schuldigbleiben von Unterhalt mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht,[6] konsequent anwenden. Letzteres unterbleibt de facto in großem Maßstab, schon weil die Behörden veranlaßt werden, die entsprechende Ermittlungsarbeit nicht zu leisten. Ein Bewilligungsbescheid der Sozialbürokratie an die sich beklagende Frau verursacht weit weniger Arbeitsaufwand, und der abgezogene Steuerzahler hat keinen Verteidiger.

Zitate

  • „Die Frauenbewegung als solche existiert überhaupt nicht. Es gibt nur den Staatsfeminismus [...], also Gleichstellungsbeauftragte, Frauenministerien und Frauenquoten, nach dem Motto »Papa Staat kümmert sich um die Frauen«.“Katharina Rutschky[7]

Literatur

  • Hadmut Danisch: Frauenquote – Wie die Gender-Ideologie Politik, Wissenschaft, Recht und Verfassung unterwandert. Verlag CreateSpace Independent Publishing Platform, 2012, ISBN 978-1478213314
  • Katrin Hummel: Entsorgte Väter: Der Kampf um die Kinder. Warum Männer weniger Recht bekommen. Verlag Bastei Lübbe, 2010, ISBN 978-3431038163
  • Georg Friedenberger: Die Rechte der Frauen: Narrenfreiheit für das weibliche Geschlecht? Wie Feministinnen Gesetze diktieren. 1999, ISBN 978-3000049705
  • Florian Wille: Aussage gegen Aussage in sexuellen Missbrauchsverfahren. Defizitäre Angeklagtenrechte in Deutschland und Österreich und deren Korrekturmöglichkeiten. Springer Verlag, Heidelberg 2012, ISBN 978-3642274213
  • Günter Scholdt: Die Denunzianten-Republik. Über Saubermänner, Säuberfrauen und Schmuddelkinder. Lichtschlag Medien und Werbung, Meerbusch 2018, ISBN ‎ 978-3939562832 [232 S.]
Englischsprachig
  • Rollo Tomassi:
    • The Rational Male. CreateSpace Independent Publishing Platform, 2013, ISBN 978-1492777861 [300 S.]
    • The Rational Male – Positive Masculinity. CreateSpace Independent Publishing Platform, 2017, ISBN 978-1548921811 [364 S.]

Verweise

Fußnoten

  1. Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (thueringen.de/th7/tmsfg/), 21. Januar 2014
  2. Tonio Walter: Genitalverstümmelung – Das unantastbare Geschlecht, Die Zeit, 14. Juli 2013
  3. Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen [üblicher Kurzname: Unterhaltsvorschussgesetz] in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist
  4. Zur Schwangerschaft als Geschäftsmodell von Angehörigen des weiblichen Geschlechts aus der Unterschicht siehe Gunnar Heinsohn: „Sozialhilfe auf fünf Jahre begrenzen“, FAZ, 16. März 2010
  5. „Staatlicher Unterhaltsvorschuss für immer mehr Kinder“, von dpa übernommene Meldung in der Süddeutschen Zeitung, 18. Juli 2018
  6. § 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht: „(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...]“
  7. Katharina Rutschky, in: Marburger Express 1/1997