Steuer (Abgabe)

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Eine Steuer ist eine einmalige oder laufende Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Erzielung von Einnahmen denjenigen zwangsweise auferlegt, für die mittels einer Vorschrift ein Tatbestand konstruiert wird, der sie bei Erfüllung der entsprechenden Merkmale als Leistungspflichtige bestimmt. Die zwangsweise Auferlegung von Gebühren und Beiträgen soll sich hingegen auf Aufgaben und Zwecke beziehen. Steuern, Gebühren und Beiträge fallen unter den übergeordneten Begriff Abgaben.

Erläuterung

Die eingezogenen Steuergelder werden von den Körperschaften zu einem nicht quantifizierbaren Teil zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, Erfordernisse und Angelegenheiten verwendet. Ein anderer Teil wird vom Staat – im Falle bestehender Staatsverschuldung – jedoch weitergereicht an seine Gläubigerbanken, mithin an die internationale Hochfinanz.

Das Wort „Steuer“ kommt aus dem Althochdeutschen stiura, was im Neuhochdeutschen Stütze bzw. sinngemäß Unterstützung, Hilfe oder Beihilfe bedeutet. Während Staatsleitungen und Landesherren ihre Einwohner vormals zu Abgaben in Naturalien oder zu Sach- und Dienstleistungen (Frondienste) verpflichteten, sind die heute erhobenen Steuern nurmehr reine Geldleistungen. Außerdem werden die meisten Steuern automatisch abgeführt. Die Steuerlast ist dadurch für den Bürger weniger sichtbar geworden als dies bei direkten Frondiensten der Fall wäre.

Deutsches Abgabensystem (jüngere Geschichte)

Deutsches Kaiserreich (1871 bis 1918)

Im Deutschen Reich von 1871 bis 1918 existierte das Steuerrecht im wesentlichen als Partikularrecht der deutschen Bundesstaaten (wie zuvor im Deutschen Zollverein). Das Reich finanzierte sich durch Beteiligung an den Steuereinnahmen der Bundesstaaten sowie durch Zölle, die auf die Einfuhr von Waren aus dem Ausland erhoben wurden. Eine Einkommensteuer gab es seit dem 19. Jahrhundert in zunehmend mehr deutschen Partikularstaaten (in Preußen ab 1891, Miquelsche Reform), ebenso eine staatlich eingetriebene Kirchensteuer (in Preußen jedoch erst ab 1905).

Eine Kfz-Steuer auf die Haltung von Kraftfahrzeugen wurde ab 1906 vom Deutschen Reich erhoben. Ebenfalls 1906 wurde ein reichseinheitliches Erbschaftsteuergesetz erlassen, das jedoch Kinder und Ehegatten vollständig von der Besteuerung ausnahm, so daß das Vermögen in der Familie blieb. Als Vorläufer der Grunderwerbsteuer wurde 1909 eine Grundwechselabgabe in das Reichsstempelgesetz aufgenommen.[1]

Eine Umsatzsteuer war bis zum Ersten Weltkrieg nur vereinzelt in deutschen Staaten eingeführt worden. Wegen der Kosten des Krieges wurde 1916 erstmals eine reichseinheitliche Stempelsteuer als Vorläufer der heutigen Mehrwertsteuer eingeführt (Höhe: 0,5%). 1918 wurde erstmals ein Umsatzsteuergesetz erlassen.

Weimarer Republik (1918 bis 1933)

Die Siegermächte zwangen das Deutsche Reich, auf die Erhebung von Zöllen auf die Einfuhr ausländischer Waren als staatliche Einnahmequelle zu verzichten.[2] Bereits im Ersten Weltkrieg waren die Einnahmen aus Zöllen wegen des britischen Embargos (Hungerblockade) weggefallen.

Mit Wirkung vom 23. Dezember 1919 trat erstmals eine reichseinheitliche Reichsabgabenordnung (RAO) in Kraft, welche Grundsätze der Steuereintreibung regelte. Das erste reichseinheitlich geltende Einkommensteuergesetz wurde am 29. März 1920 erlassen. Die wichtigste Steuer ist seitdem und bis heute die Lohnsteuer, eine Ausprägung der Einkommensteuer. Die Steuerprogression reichte – oberhalb eines steuerfreien Existenzminimums – von 10% bis zu 60%,[3] was eine erhebliche Erhöhung von zuvor 0,62% bis maximal 4%[4] bedeutete. Außerdem wurde die Lohnsteuer seit 1920 erstmals direkt vom Lohn abgezogen; hierdurch wurde Finanzverwaltungsaufwand auf alle Arbeitgeber abgewälzt. Am 30. März 1920 wurde erstmals ein reichseinheitliches Körperschaftsteuergesetz erlassen, zum Zwecke der Besteuerung von Unternehmensgewinnen (als Ausprägung einer Einkommensteuer). Im Erbschaftsteuergesetz wurden nunmehr erstmals auch Kinder und Ehegatten der Steuerpflicht unterworfen. Um die Steuern einzutreiben, wurde eine Reichsfinanzverwaltung aufgebaut. Es fand eine starke Zentralisierung statt, die Länder erhielten nur noch einen geringen Teil der Steuereinnahmen. Die Zentralisierung erleichterte den Vermögenstransfer von den Deutschen ins Ausland zu den Siegermächten.

Die Gesetze wurden unter dem Reichsfinanzminister Matthias Erzberger[5] erarbeitet, pikanterweise derselbe Mann, der Deutschland im Kriege den Feinden ausgeliefert hatte (Waffenstillstand von Compiègne (1918)), das Diktat von Versailles möglich gemacht hatte und danach die Erfüllungspolitik vorantrieb, also die Ausplünderung der Deutschen. Das Gesetzespaket von 1919/1920 wird auch „Erzbergersche Finanzreform“ genannt. Erzberger schuf sich auch durch seine Finanzreform, welche die Steuern drastisch erhöhte, viele Feinde und wurde 1921 ermordet.

1925 wurde die Lohnsteuerkarte für Arbeitnehmer eingeführt. 1931 erfuhr die RAO eine Neuanpassung. Das Steuerrecht wurde immer komplexer, so daß der Beratungsbedarf stieg.

Drittes Reich (1933 bis 1945)

Die nationalsozialistische Regierung regelte mit Gesetz vom 6. Mai 1933 erstmals eine Zulassung von Steuerberatern (neuer Berufsstand); das Berufsrecht der Steuerberater wurde 1935 und 1941 weiter ausgeformt. Die Kfz-Steuer wurde zwischen 1933 und 1935 zeitweise nicht mehr erhoben, um die Automobilindustrie zu fördern. Mit Wirkung vom 19. Oktober 1934 erfolgte erstmals eine nennenswerte Auslagerung weitergehender Regelungen in das sogenannte Steueranpassungsgesetz (StAnpG).

Kommunale Gewerbesteuern, die seit langem üblich waren (in Preußen seit 1891), wurden 1936 im ersten reichseinheitlichen Gewerbesteuergesetz reformiert. Ebenso fand 1936 im Grundsteuergesetz eine reichsweite Rechtsvereinheitlichung der unterschiedlichen Grundsteuern statt, die seit langem von den Gemeinden auf Grundbesitz erhoben wurden.

1939 wurde das System der Lohnsteuerklassen (Steuergruppen) eingeführt, um Familien steuerlich zu begünstigen. Der staatliche Einzug der Kirchensteuer wurde 1941 gesetzlich eingestellt. Die Kirchen mußten daraufhin selbst die Steuern bei ihren Gemeindemitgliedern eintreiben.

Bundesrepublik Deutschland (seit 1949)

In dem von den westalliierten Siegermächten errichteten Besatzungskonstrukt Bundesrepublik Deutschland stieg die Mehrwertsteuerbelastung der Bürger stetig an, von anfangs 3% (Erhöhung 1946, gültig bis 1951) auf zuletzt 19% (seit 2007). Die Zentralisierung von 1919 wurde mit dem Grundgesetz von 1949 revidiert; die Länder erhielten die Einnahmen aus der Einkommensteuer, seit 1955 jedoch als sog. Gemeinschaftssteuer von Bund und Ländern.

1991 wurde als neue Steuer ein sog. Solidaritätszuschlag (ugs. Soli genannt) eingeführt, welcher der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zugeschlagen wird.

Rechtslage der BRD

Die von der BRD praktizierte Besteuerung der Staatsangehörigen des Staates Deutsches Reich kann unter Zugrundelegung des Völkerrechts als Plünderung gemäß Artikel 28, 47 und 48 der Haager Landkriegsordnung angesehen werden; denn im besetzten Deutschland gilt kein Frieden, sondern ein Kriegszustand, lediglich mit Waffenstillstand. Die von der BRD geltend gemachte Rechtsgrundlage zur Erhebung von Steuern ist in der sogenannten Abgabenordnung (AO)[6] geregelt. Da die BRD kein Staat ist, gibt es einen rechtlichen Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AO) weder in bezug auf das Territorium des deutschen Staates, noch auf dessen Staatsangehörige (→ Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945), sondern die Abgabenordnung und die Steuergesetze üben rein tatsächlich einen Besteuerungszwang auf die Personen und Unternehmen auf dem Territorium der BRD aus.

Einzelheiten zum BRD-Steuerrecht

In der Abgabenordnung (AO) sind die grundlegenden und für alle Steuerarten festgesetzten Regelungen über das Besteuerungsverfahren aufgeführt. Im wesentlichen sind in der Abgabenverordnung folgende Sachverhalte festgelegt:

  • Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
  • Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung in Bezug auf Steuern
  • Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe sowie zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Die Steuergesetze wie z. B. das Einkommensteuergesetz oder das Umsatzsteuergesetz) als Vorschriften des Steuerrechts regeln die konkreten Bestimmungen zur Berechnung der Steuer und zur Steuerentstehung.

Mit dem Erlaß von Vorschriften zum Geldeinzug werden Steuern auch mit dem Ziel der Begriffsverschleierung zur „Umlage“, zum „Zuschlag“ („Solidaritätszuschlag“) oder zum „Beitrag“ erklärt (→ Rundfunkbeitrag).

Zitate

  • „Steuern sind das Lösegeld des Staates dafür, dass er Sie nicht einsperrt.“Oliver Janich, 2017[7]
  • „Der Staat treibt den Familien über Sozialbeiträge und Steuern die Sau vom Hof und gibt ihnen in Gönnerpose bei Wohlverhalten ein Kotelett zurück.“ — Jürgen Borchert, Richter am Landessozialgericht Darmstadt[8]

Siehe auch

Literatur

  • Peter Lüdemann: Abgezockt und kaltgestellt: Wie der deutsche Steuerzahler systematisch ausgeplündert wird. FinanzBuch Verlag, 2015, ISBN 978-3898799355
  • Roland Meier: Steuern? Nein, danke! – Das System hört erst dann auf Sie, wenn Sie ihm die Mittel entziehen. Windsor Verlag 2014, ISBN 978-1627842648
  • Olaf Baale: Die Verwaltungsarmee. Wie Beamte den Staat ruinieren, dtv, München 2004, ISBN 3-423-24412-7

Verweise

Filmbeiträge

Fußnoten

  1. Wie ist die geschichtliche Entwicklung der Grunderwerbsteuer ab 1900?, Estador.de
  2. Schäfers, FAZ, 27. Dezember 2019, Seite 20
  3. Schäfers, FAZ, 27. Dezember 2019, Seite 20
  4. Hans Emik-Wurst: Einkommensteuer im Deutschen Kaiserreich, 24. März 2017
  5. Amtszeit: 21. Juni 1919 bis 12. März 1920
  6. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html
  7. Oliver Janich: Sicher ohne Staat (2017), S. 98
  8. Karl-Heinz B. van Lier: „Der Rahmen, er könnte vergoldet sein ...“, „Cicero“ vom 6. Juli 2007