Selbsttötung

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Henry Wallis: The Death of Chatterton (1856), Tate Britain, London. Thomas Chatterton (1752–1770), englischer Dichter, starb durch Gift von eigener Hand.

Selbsttötung (in älterer Sprache vereinzelt Selbsttod)[1] oder auch Suizid (von lat. sui caedere, „sich töten“), aufwertend Freitod, häufig (teils abwertend, sonst auch oft bloß gewohnheitsmäßig so gebraucht) nach christlich-moralistischer Propaganda Selbstmord, bezeichnet die willentliche Beendigung des eigenen Lebens.

Bewertung der Selbsttötung durch verschiedene Weltanschaungen

Antike

In der allgemein vorherrschenden Weltanschauung der Antike wurde die Selbsttötung nicht als verwerflich betrachtet. Zwar wurde sie unter anderem von den griechischen Philosophen Plato und Pythagoras verworfen, jedoch nicht unbedingt und in jeder Situation, während z. B. Hegesias die Selbsttötung sogar ausdrücklich anempfahl. Im ganzen galt die Selbsttötung in der antiken Welt aber als nicht ehrenrührig und wurde teilweise sogar nötigenfalls von Feldherren und Staatsmännern erwartet.

Christentum und der Begriff Selbstmord

Im nachantiken Christentum dagegen unterlag die Selbsttötung einer zunehmenden Verdammung durch die Kirche und wurde als Sünde, später auch unter dem abfälligen Ausdruck Selbstmord (→ Mord) verurteilt. Diese Ablehnung beruhte auf dem aus dem Judentum übernommenen monotheistischen Dogma von dem Einen (die Menschen beherrschenden) Gott, der allen Menschen das Leben als Geschenk gemacht habe, – welches sich ideologisch nicht mit der Handlung eines Suizidanten vereinbaren ließ. Bis ins 19. Jahrhundert hinein verweigerte die Kirche daher dem Suizidanten ein kirchliches Begräbnis, d. h. die Bestattung auf einem Friedhof, so daß die Leichen in „ungeweihter Erde“ bestattet werden mußten (→ „Eselsbegräbnis“).

Zuerst belegt ist der Begriff Selbstmord laut Grimm bei dem protestantischen Barockdichter Georg Philipp Harsdörffer in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts.[2] Immanuel Kant kritisierte den Begriff Selbstmord hingegen:

„Die willkührliche Entleibung seiner selbst kann nur dann allererst Selbstmord (homicidium dolosum) genannt werden, wenn bewiesen werden kann, daß sie überhaupt ein Verbrechen ist.“

Der ärztliche Sterbehelfer Uwe-Christian Arnold, Verfasser des Buches „Letzte Hilfe – ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben“ (2014), gab an, Martin Luther habe das Wort „Selbstmord“ eingeführt, „Freitod“ gehe auf Nietzsche zurück.[3]

Vom sozusagen souveränen Freitod sei der Verzweiflungssuizid zu unterscheiden:

„Beim Freitod geht eine Person aus richtigen Gründen zum richtigen Zeitpunkt und auf humane Weise in den Tod, beim Verzweiflungssuizid scheidet sie aus falschen Gründen zum falschen Zeitpunkt und oftmals auch auf grausame, entwürdigende Weise aus dem Leben.“[4]

„Aufklärung“

Erst mit Beginn des Aufklärungszeitalters wurde die Selbsttötung wieder nüchterner und teilweise mit einer gewissen Sympathie betrachtet, vor allem, da sie als Vorrecht der menschlichen Vernunft gegenüber dem Tier verstanden wurde. So äußerte Georg Christoph Lichtenberg:

„... und allezeit habe ich bei mir befunden, daß ein Mensch, bei dem der Trieb zur Selbsterhaltung so geschwächt worden ist, daß er so leicht überwältigt werden kann, sich ohne Schuld ermorden könne.“[5]

Andererseits lehnte der pessimistische Philosoph Arthur Schopenhauer die Selbsttötung zwar ab, allerdings nur vom höchsten moralischen und philosophischen Standpunkt aus; des weiteren wertete er sie aber ausdrücklich nicht als ein Verbrechen oder gar als Sünde.

Behandlung in Europa

1752 ließ Friedrich der Große die Strafbarkeit der Selbsttötung aus dem Gesetzbuch streichen. 1791 entschloß man sich auch in Frankreich zu diesem Schritt.

BRD-Politik

In der BRD kommt es nach Medienangaben jährlich zu etwa 10.000 Selbsttötungen. Wie auf sämtlichen Gebieten des Lebens und Sterbens, drängen sich auch in dieses höchst private Geschehen Bürokraten der BRD-Blockparteien mit sozialistischen Betreuungsdirektiven: Die Politik meint, die Suizidrate regulieren zu sollen. Entsprechend läßt sie den Steuerzahlern abgepreßte Millionengelder über das Bundesministerium für Gesundheit staatsangebundenen Akteuren der Gesundheits- und der Sozialbranche in die Taschen fließen. Ein Profiteur ist das „Frankfurter Projekt zur Prävention von Suiziden mittels Evidenz-basierter Maßnahmen (FraPPE)“, ein anderes die als gemeinnützig firmierende, mit Steuergeldern gegründete und aufrechterhaltene Stiftung Deutsche Depressionshilfe, welcher der Lebenszeitbeamte Ulrich Hegerl vorsteht. Da es ohne Prominente nicht geht, berät ihn laut Angaben auf der Netzpräsenz der Stiftung als Stiftungsrat u. a. der Systemkomödiant und Mediziner Eckart von Hirschhausen.

2015 eingeführte Strafvorschrift

§ 217 [StGB] Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

2020 Nichtigerklärung der Strafvorschrift

Am 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht den von den Blockparteien 2015 ins Gesetzblatt geschriebenen Paragraphen für verfassungswidrig und nichtig. Die Kernaussage der Richter lautet:

„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.“[6]

Bekannte Persönlichkeiten, die Selbsttötung begingen bzw. den Freitod wählten (Auswahl)

Zitate

  • „Wie hätte das ewige Gesetz besser verfahren können als so, daß es uns einen einzigen Eingang ins Leben gab, der Ausgänge aber viele. Soll ich wirklich auf die Grausamkeit einer Krankheit oder eines Menschen warten, während es in meiner Macht steht, allen Folterqualen aus dem Weg zu gehen? […] Dies ist ja das einzige, das uns keinen Grund gibt, über das Leben zu klagen: es hält niemanden fest.“Seneca (Todesrune.png 65 n. d. Z.), Briefe über Ethik an Lucilius[7]
  • „Ist aber das Leben nur noch ein Übel, so ist der Tod kein Übel, sondern ein Gut, ja, ein Recht – das heilige Naturrecht des Übelleidenden auf Erlösung vom Übel.“Ludwig Feuerbach[8]
  • „Es wäre nicht gut, wenn die Selbstmörder oft mit der eigentlichen Sprache ihre Gründe erzählen könnten; so aber reduziert sie sich jeder Hörer auf seine eigene Sprache und entkräftet sie nicht sowohl dadurch, als macht ganz andere Dinge daraus.“Georg Christoph Lichtenberg[9]
  • „Wenn in schweren, grausenhaften Träumen die Beängstigung den höchsten Grad erreicht; so bringt eben sie selbst uns zum erwachen, durch welches alle jene Ungeheuer der Nacht verschwinden. Das Selbe geschieht im Traume des Lebens, wann der höchste Grad der Beängstigung uns nöthigt, ihn abzubrechen.“Arthur Schopenhauer[10]
  • „Wenn sonst aber einer meint, es ist besser, er nimmt sich das Leben, gut, ich hindere ihn nicht; nur auf eines muß ich ihn aufmerksam machen: Ganz kann er sich der Welt nicht entziehen, die Stoffe, aus denen sein Körper sich aufbaut, bleiben im Haushalt der Natur, und was seinen Geist betrifft, so wissen wir nicht, ob nicht auch seine Seele in ein Reservoir zurückfließt und vielleicht eines Tages in irgendeiner Form wiederkommt.“Adolf Hitler[11]
  • „An den alliierten Kontrollrat! Erschießen hätte ich mich ohne weiteres lassen! Es ist aber nicht möglich, den Deutschen Reichsmarschall durch den Strang zu richten! Dies kann ich um Deutschlands willen nicht zulassen. Außerdem habe ich auch keine moralische Verpflichtung, mich dem Strafvollzug meiner Feinde zu unterziehen. Ich wähle deshalb die Todesart des großen Hannibal.“Hermann Göring[12]

Siehe auch

Literatur

  • Wolfgang Putz, Beate Steldinger: Patientenrechte am Ende des Lebens – Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Selbstbestimmtes Sterben (Beck-Rechtsberater im dtv), 7. Aufl. 2020, ISBN 978-3423512428 [350 S.] – Verfasser Putz ist Fachanwalt für Medizinrecht
  • Arthur Schopenhauer: Ueber den Selbstmord. In: Parerga und Paralipomena II, Erster Teilband, Kapitel 13, S. 332 (Ausgabe Diogenes, 1977, ISBN 3-257-20429-0)
  • Roger Kusch, Bernd Hecker: Handbuch der Sterbehilfe. Books on Demand, Hamburg 2020, ISBN 978-3-74949510-8 [580 S.]
  • Michael de Ridder: Abschied vom Leben: Von der Patientenverfügung bis zur Palliativmedizin. Ein Leitfaden. Pantheon Verlag, 2017, ISBN 978-3570553565 [224 S.][13]
  • Matthias Thöns: Patient ohne Verfügung: Das Geschäft mit dem Lebensende, Piper, 2. Aufl. 2018, ISBN 978-3492312196
  • Uwe-Christian Arnold: Letzte Hilfe: Ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben, Rowohlt, 2014, ISBN 978-3498096175
  • Jessica Düber: Selbstbestimmt Sterben – Handreichung für einen rationalen Suizid, Independently published, 2017, ISBN 978-1520488202 [80 S.]
  • Manfred Spitzer: Einsamkeit – Die unerkannte Krankheit: schmerzhaft, ansteckend, tödlich, Droemer, 2018, ISBN 978-3426276761 [320 S.]

Verweise

Fußnoten

  1. Vgl.: Selbsttod, in: Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Bd. 16, Sp. 497 bis 498
  2. Vgl.: Selbstmord, in: Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Bd. 16, Sp. 485 bis 486
  3. Uwe-Christian Arnold: Letzte Hilfe – ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben, 2014, S. 147
  4. Uwe-Christian Arnold: Letzte Hilfe – ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben, 2014, S. 182 – Kursivsetzungen vom Autor –, wobei er weiter erläutert, daß er „falsch“ und „richtig“ nicht als objektive Kriterien eines Beobachters versteht. (Fn. 213)
  5. Lichtenberg. Aphorismen – Essays – Briefe, hrsg. von Kurt Blatt, Schünemann Verlag, Bremen, ISBN 3 7961 2514, S. 72
  6. Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig, Pressemitteilung Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020
  7. Seneca: Philosophische Schriften. Vollständige Studienausgabe, herausgegeben von Otto Apelt, Wiesbaden 2004, S. 267 f.
  8. Zit. bei Uwe-Christian Arnold: Letzte Hilfe: Ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben, Rowohlt, 2014, S. 161
  9. Lichtenberg. Aphorismen – Essays – Briefe, hrsg. von Kurt Blatt, Schünemann Verlag, Bremen, ISBN 3 7961 2514, S. 92
  10. Arthur Schopenhauer: Parerga und Paralipomena II, Erster Teilband, § 159, S. 337; Ausgabe Diogenes, 1977, Zürich, ISBN 3 257 20429 0
  11. In: Monologe im Führerhauptquartier – die Aufzeichnungen Heinrich Heims, herausgegeben von Werner Jochmann, Wilhelm Heyne Verlag, München 1980, ISBN 3-453-01600-9 (Aufzeichnung vom 23. September 1941, S. 67)
  12. David Irving: Göring – Eine Biographie, Arndt-Verlag, Kiel 2007, S. 450, ISBN 978-3-88741-191-6
  13. Der Autor de Ridder war Kläger beim Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Az. 2 BvR 2347/15. Das Urteil vom Februar 2020 anerkannte, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfaßt. Die Rechtsausführungen im Buch zum selbstbestimmten Sterben sind deshalb nicht mehr aktuell.