Thorner Blutgericht

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Das Thorner Blutgericht bezeichnet die Hinrichtung des deutschen Bürgermeisters und mehrerer Bürger der Stadt Thorn durch die polnische Regierung am 7. Dezember 1724.

Hintergrund

Schon vorher – 1660 – hatte man eine polnische Besatzung nach Thorn gelegt, die den Widerstand dieser deutschen und evangelischen Stadt brechen sollte.

1682 erhob der Bischof von Kulm, Johannes von Bnin-Opalinski, sogar noch auf die letzte den Evangelischen verbliebene Pfarrkirche zu St. Marien Ansprüche. Zwar wurden diese von der Stadt zurückgewiesen und ebenso die auf zwei Thorner Landkirchen, wo er eigenmächtig katholische Geistliche eingesetzt hatte. So hatte er am 5. Juni 1682 mit Hilfe des Kulmischen Woiwoden Michael Dzialinski in den Kirchen von Gramtschen (Gremboczin) und Rogau (Rogowo) katholischen Gottesdienst eingeführt. Der Rat hatte daraufhin eine Militärabteilung von mehreren hundert Mann in die Dörfer entsandt, die katholischen Priester vertrieben und den evangelischen Gottesdienst wiederhergestellt. Am 27. Dezember 1682 aber drangen dreißig fanatische Katholiken in die Kirche von Rogau ein und mißhandelten dort den lutherischen Prediger Tamnitzius und einige Gemeindemitglieder schwer. Die Strafe dafür blieb aus. Dafür erreichte Opalinski, der mit “Exkommunikation” drohte, in einem mit der Stadt geschlossenen Vergleich am 11. Januar 1683, daß der Rat sich verpflichtete, zwei im Schwedenkriege zerstörte katholische Kirchen wieder aufzubauen. Außerdem brachte er Verträge mit der Stadt zustande, worin festgelegt wurde, daß Katholiken in die Bürgerschaft, die Zünfte und den Rat aufgenommen werden sollten. Die Rechte der Jesuiten wurden befestigt und erweitert. Dadurch wurden die Voraussetzungen für den einige Jahrzehnte später ausbrechenden Thorner Tumult und das darauf folgende furchtbare Thorner Blutgericht geschaffen.

Dieses Ereignis aber war die tiefste Demütigung, die die überwiegend deutsche und evangelische Stadt erlebte. Anlaß dazu war ein am 16. Juli 1724 von Jesuitenschülern provozierter Angriff von Thorner Bürgern auf das Jesuitenkollegium, wobei Einrichtungsgegenstände – möglicherweise auch Heiligenbilder zertrümmert und verbrannt wurden. Die Jesuiten verlangten daraufhin vom Rat die Bestrafung der Täter. Da dieser jedoch nach ihrer Meinung die Angelegenheit zu lässig betrieb, wandten sie sich an das königliche Hofgericht in Warschau. Dieses führte in Thorn eine Untersuchung durch und stellte schließlich eine Anzahl von Schuldigen fest, darunter auch die Bürgermeister Johann Gottfried Roesner und Heinrich Zernecke, weil diese angeblich den Tumult nicht unterdrückt und seine Anführer nicht zur Verantwortung gezogen hätten.

Auf Grund dieser Ermittlungen fällte das Hofgericht am 7. November 1724 das furchtbare Urteil, das die Hinrichtung beider Bürgermeister und zwölf weiterer Bürger verfügte. Die Vollstreckung des Urteils war nur an die Voraussetzung gebunden, daß die Jesuiten mit Eideshelfern die Schuld der Angeklagten beschworen. Diese Voraussetzung wurde erfüllt. Die Zahl der Hinrichtungen verringerte sich jedoch noch auf zehn, da Bürgermeister Zernecke infolge Fürsprache von Katholiken im letzten Augenblick begnadigt wurde, zwei Bürger entflohen und einer sein Schicksal dadurch abwendete, daß er zur katholischen Kirche übertrat. Die Exekution der übrigen fand am 7. Dezember 1724 statt. Während Roesner auf dem Hofe des Rathauses “in ehrenvoller Weise” mit dem Schwerte hingerichtet wurde, wurden die neun Bürger, deren Enthauptung auf dem Markte – bei Anwesenheit einer großen Menschenmenge – vorgenommen wurde, noch vorher – gemäß dem Urteil – grausam verstümmelt. Dabei wurde einem der Verurteilten der Leib aufgeschlitzt, das Herz herausgerissen und mit den Worten “Sehet, das ist ein lutherisch Herz” den versammelten Zuschauern präsentiert.

Dieses Blutgericht erregte nicht nur in evangelischen, sondern auch in katholischen Ländern Abscheu und Entsetzen. Es war ein regelrechter Justizmord, denn ein einwandfreies Gerichtsverfahren war nicht vorausgegangen. Nicht nur die protestantischen Herrscher von Preußen, England, Dänemark und Schweden und der griechisch-orthodoxe Zar Peter von Rußland hatten sich bemüht, das Blutvergießen abzuwenden; auch der päpstliche Nuntius in Warschau, Santini, war dagegen aufgetreten und hatte sogar zuletzt den Jesuiten verboten, den von ihnen geforderten Eid, der den Tod der Verurteilten besiegelte, zu leisten. Aber die polnischen Jesuiten waren “päpstlicher als der Papst” und genossen den Triumph, eine stolze „ketzerische“ Stadt zu demütigen und die Ketzer der wohlverdienten Strafe zuzuführen. Die Gewinnung der weltlichen Eideshelfer für die Bezeugung der Schuld der Angeklagten war aber höchst fragwürdig. Alle Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß die Jesuiten sie im Interesse der katholischen Sache zu falschen Aussagen veranlaßt hatten.

Bemerkenswert war, daß dem Bluturteil “Strafbestimmungen” angehängt wurden, die mit dem Tumult an sich nichts zu tun hatten. So wurde den Evangelischen die einzige ihnen noch verbliebene Pfarrkirche zu St. Marien weggenommen und den Franziskanern zugesprochen. Ferner wurde verfügt, daß fortan alle drei Ordnungen der Stadt – Rat, Schöppenkollegium und Dritte Ordnung – zur Hälfte aus Katholiken bestehen sollten. Beide Bestimmungen waren in höchstem Maße ungerecht. Während die katholische Minderheit nun über drei Pfarrkirchen verfügte, mußte sich die evangelische Mehrheit auf den viel zu kleinen Artushof beschränken. Die Besetzung der Ordnungen mit Katholiken aber war einmal ungerecht, weil diese weniger als die Hälfte der Bevölkerung ausmachten und zum andern stieß sie auf große Schwierigkeiten, weil unter den Katholiken kaum Leute gefunden werden konnten, die fähig waren, diese Ämter zu bekleiden.


Literatur

  • Westpreußenjahrbuch Bd. 31, ISBN 3-922677-06-2; S. 5 ff, Herausgegeben von der Landsmannschaft Westpreussen 1981.