Verbotsgesetz 1947

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Der österreichische Teil Deutschlands mit alliierten Besatzungszonen 1945

Das NS-Verbotsgesetz wurde am 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone Nachkriegsösterreichs erlassen.

Grundlage

Es wurde nicht von einem gesamtösterreichischen Parlament, sondern durch einen „Konsensbeschluß“ der von den Besatzern lizenzierten Parteien Ostösterreichs beschlossen und von der provisorischen Staatsregierung in Kraft gesetzt. Deshalb, und weil ihm die notwendige gesetzlich korrekte Kundmachung in ganz Österreich fehlte, wird bezweifelt, daß es ein reguläres Verfassungsgesetz ist.

Der Nationalrat trat erstmals am 19. Dezember 1945 zusammen. Die gelegentliche Behauptung, daß das Verbotsgesetz in einer Sitzung des Nationalrates am 6. Februar 1947 beschlossen wurde, ist falsch. Der österreichische Verfassungsgerichtshof legte aber mehrmals fest, daß das NS-Verbotsgesetz dennoch ein Bundesverfassungsgesetz sei.

1992 wurde das Gesetz auf Antrag des DÖW und Mitgliedern der israelischen Kultusgemeinde verschärft.

Das Gesetz enthält 29 Paragraphen mit sechs Artikeln:

  • Artikel I: Verbot der NSDAP (§ 1–3)
    • Wiederbetätigung (§§ 3–3i)
  • Artikel II: Registrierung der Nationalsozialisten (§ 4–9)
  • Artikel III: Strafrechtliche Sonderbestimmungen (§ 10–16)
  • Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige Personen (§ 17–23)
  • Artikel V: Volksgerichte (§ 24–26) (aufgehoben)
  • Artikel VI: Ausnahmebestimmungen (§ 27–29)

Novellierung 1992

Faksimile aus dem stenographischen Protokoll des österreichischen Nationalrates, XVIII. GP, Nr. 387.

Im Jahre 1992 wurde das Verbotsgesetz novelliert und es kam der Straftatbestand der sogenannten „Holocaustleugnung“ hinzu. In diesem Fall war es eine Anlaßgesetzgebung, um für die politische Verfolgung des Schriftstellers und Revisionisten Gerd Honsik günstigere juristische Voraussetzungen zu schaffen. Von 18 „Fachleuten“ waren die Hälfte Juden (Bailer-Galanda, Grosz, Lansky, Mireczki, Vana, Verdel, Wiesenthal, Zanger) oder zumindest Berufsantifaschisten (wie der Redakteur der VS-Besatzer-Zeitung „Kurier“, Lenhardt).

Wiederbetätigung nach § 3

Die § 3 bis 3i wurden im Laufe der Zeit mehrfach novelliert. 1950 wurde die Todesstrafe durch lebenslangen schweren Kerker ersetzt, 1965 bzw. 1968 wurden die Verjährungsfristen verlängert. 1992 wurde das Verbotsgesetz um den § 3 h erweitert und das potentielle Strafmaß bei „besonderer Gefährlichkeit“ auf 20 Jahre erhöht; unterzeichnet u. a. von Kurt Waldheim und Franz Vranitzky.

„Nach § 3h wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderem Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.“

Hierzu bemerkte Rechtsanwalt Dr. Herbert Schaller im Prozeß gegen Gerd Honsik am 3. Dezember 2007 :

„§3h wurde ausschließlich dafür geschaffen, damit man Menschen, die gegen §3a bis g des Verbotsgesetzes nicht verstoßen und Geschichtsforschung betreiben, auch verurteilen kann.“ (Neonazis)

Weiteres

  • „Rechtstaatliche“ Besonderheit des § 3 i : Es besteht bei Kenntnisnahme entsprechender Verbrechen die Pflicht zur Anzeige bei den Behörden. Unterlassung wird mit 1 bis 10 Jahren Haft bestraft.

Am 29. November 1985 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß das Verbotsgesetz außer in Strafverfahren auch von jedem Gericht und jeder Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen und zu vollstrecken ist. Damit wird die Ausführung auf die unteren Ebenen der Verwaltungshierarchien ausgedehnt.

Der oberste Gerichtshof entschied 12/1993 ein Beweisverbot: Aus dem Straftatsbestand selbst ergebe sich, daß mit dem Gesetz klargestellt sei, daß es keiner weiteren beweismäßigen Erörterung bedarf. „Beweisaufnahme über diese Tatsachen kommt mithin nicht in Betracht.[1]

Zwischen 1999 und 2005 ergingen insgesamt 191 Schuldsprüche gemäß den Bestimmungen des Verbotsgesetzes. Fälle sind die Urteile gegen David Irving (2006), Wolfgang Fröhlich (2008) und Gottfried Küssel (2013). [2]

Siehe auch

Literatur

Verweise

Fußnoten