Verhaltensregeln (Kundgebungen)

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Verhaltensregeln für eine Kundgebung (auch: Demonstration genannt) sind für die national-patriotische Opposition eminent wichtig – vor, während und nach einer öffentlichen Massenversammlung.

Magdeburg – Januar 2013: „Ehrenhaftes Gedenken statt Anpassung an den Zeitgeist

Gesetzeslage in der BRD

Generell gilt: (laut Grundgesetz Artikel 8)

1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

In der Praxis jedoch ist das Kundtun (in der BRD unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt) deutlich komplexer, es sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine erfolgreiche Demonstration zu gewährleisten und Repressalien des Staates entgegenzuwirken respektive zu minimieren.

Ratgeber

Quelle
Folgender Text ist eine Quellenwiedergabe. Unter Umständen können Rechtschreibfehler korrigiert oder kleinere inhaltliche Fehler kommentiert worden sein. Der Ursprung des Textes ist als Quellennachweis angegeben.

Bei der Planung sollte es selbstverständlich sein, möglichst nicht allein zu einer Demonstration zu gehen, sondern mit einer gut eingespielten, funktionierenden Bezugsgruppe, deren Mitglieder gegenseitig auf sich aufpassen.

Vor der Demonstration

Es ist nicht ungewöhnlich, daß bei Festgenommenen Hausdurchsuchungen stattfinden. Säubere Deine Wohnung, bevor Du an einer Demonstration teilnimmst. Jegliches Material, was den Staatsorganen als Beweismittel zu Aktionen dienen könnte, muß weg, ebenso welches ihnen Aufschluß geben kann über interne Organisationsstrukturen und den Personenkreis in dem Du dich bewegst.

Adreßbücher, Datenträger, illegale Sachen, Fotos (von Aktionen etc.), Schlüssel für Orte, zu denen sie keinen Zugang haben sollten, haben nichts in der Wohnung eines Aktivisten zu suchen.

einige Grundregeln
  • Von „brisanten“ Schriften, CDs usw. sollte grundsätzlich nur ein Exemplar in der Wohnung sein.
  • Material, das Dich mit irgendwelchen Aktionen in Verbindung bringt, hat nichts in der Wohnung eines Aktivisten zu suchen.
  • Bewahre keine Adreßsammlungen in der Wohnung auf und trage Termine nicht im Jahreskalender eintragen.
  • Räume vor jeder Aktion oder Demonstration mal wieder auf

Ausstattung

Es hat sich als sinnvoll erwiesen, praktische Kleidung, also wetterfest und bequem, anzuziehen. Es gibt Dinge, die ihr bei einer Demonstration auf jeden Fall dabeihaben solltet, und welche, die ihr auf gar keinen Fall mitnehmen müßt.

Mitnehmen: Personalausweis, Geld für eine alternative Rückreise sowie Telefongespräche und eine Telefonkarte, alle für euch wichtigen Medikamente für die nächsten 48 Stunden, bei Bedarf Tampons etc., Notizzettel und Stift, Erste-Hilfe-Päckchen [Kartenmaterial, Wechselkleidung, was zu Essen und zu Trinken]

Nicht mitnehmen: Alkohol, Rauschgift, Kontaktlinsen, Adreßbücher, Kalender und ähnliches

Verbote

Vermummungsverbot

Das Vermummungsverbot untersagt den Teilnehmern von Demonstrationen, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken und damit die Feststellung der Identität zu verhindern, beispielsweise Balaklava. Ein Vermummungsverbot besteht unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und in einigen Kantonen der Schweiz.

Verbot von Waffen und Schutzwaffen

Verboten sind nicht nur Waffen, sondern auch so genannte Schutzwaffen wie Hockeyrüstungen oder Helme. Zu dieser Form der Passivbewaffnung gehören auch Stiefel mit Stahlkappen.

Während der Demonstration

Der grundsätzlich beste Schutz gegen Übergriffe ist, in einer Gruppe mit Kameraden zusammen zu laufen und relativ eng in der Demonstration zu bleiben. Gerade wenn es hektisch wird und die Systemeinheiten die Demonstration mit Tränengas und Gummischrot spalten wollen. Wenn Ihr vereinzelt seid, fällt es ihnen leichter, einzelne herauszugreifen. Sprecht Euch mit anderen Gruppen oder Blöcken ab, wenn ihr eine Aktion starten müßt, oft ist für einen ggf. notwendigen Durchbruch mehr Druck notwendig als Ihr aufbringen könnt. Bleibe aber auch dann bei Deinen Kameraden. Die Staatsdiener merken sich beteiligte Personen, um sie im günstigen Augenblick herauszugreifen.

Sollte die Demo durch militante Gegendemonstranten angegriffen werden, so sind außer Schutzmaßnahmen alle Gegenmaßnahmen zu unterlassen, es sei denn, eine Notwehrlage ist offensichtlich. Wer Steine zurückwirft oder selbst auf Gegendemonstranten losstürmt, gefährdet sich und die Versammlung, da die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Abgesehen davon fördert jeder Gewalttäter das Bild, welches die Medien ohnehin von uns zu zeichnen versuchen – geben wir ihnen also keinen Ansatz! Es kann vorkommen, daß die Staatsgewalt offenkundig gegen Rechte verstößt. Dies kann der Fall sein, wenn die Demo am Ab- oder Weitermarsch gehindert wird, oder wenn Zwangsmaßnahmen gegen die Teilnehmer vollzogen werden. Weise beharrlich auf Deine Rechte hin und versuche, sie zu wahren! Wenn die Einheiten des Systems die Versammlung sprengen wollen, müssen sofort Ketten gebildet werden: Dazu haken sich alle Teilnehmer bei den Armen des Nachbarn ein.

Bevor sie zum „letzten Mittel“, nämlich der gewaltsamen Auflösung der Demo greifen, wird es vielfach zu kleineren Einschüchterungsversuchen kommen. Diese sollen Dich verunsichern und dazu bewegen, aus freien Stücken das Feld zu räumen. Sie erhoffen sich so die „schweren Geschütze“ nicht auffahren zu müssen – Wasserwerfer oder prügelnde Hundertschaften erzeugen ein Bild des totalitären Polizeistaates. Um dieses Bild zu vermeiden, finden Demos oft auch dann noch statt, wenn sie zuvor schon fast gescheitert waren. An der Beharrlichkeit aller Demonstrationsteilnehmer, die sich nicht verunsichern ließen, sind schon viele Täuschungsversuche des Systems gescheitert.

Vereinbare mit Deinen Kameraden einen Treffpunkt für den Fall, daß Ihr Euch während der Demo verliert. Es kann vorkommen, daß sie eine Demo zerschlagen: Überlegt Euch vorher, wie Ihr Euch in diesem Fall verhalten wollt, ob ihr nach Hause geht oder noch in der Stadt bleiben wollt. Besprecht dies schon vor der Demonstration. Mach andere Demoteilnehmer auf Zivilpolizisten aufmerksam, zeige sie ihnen offensichtlich, denn nur unerkannt fühlen sie sich sicher und können ihre Aufgabe wahrnehmen.

Juristische Einschätzung einer Sitzblockade

Ob der Straftatbestand der Nötigung bei lang andauernden Sitzblockaden auf Straßen und Schienen erfüllt ist, ist umstritten. Bisher ist es trotz unzähliger Blockaden bei Castor-Transporten nur vereinzelt zu einem Nötigungsverfahren gekommen.

Zwei bisher geltende Grundregeln:

  1. Je größer die Blockade, um so geringer die Wahrscheinlichkeit von Personalienfeststellungen.
  2. Je näher der Transporttermin oder der Castor selbst kommt, um so weniger ist mit Personalienfeststellungen zu rechnen (dazu hat die Polizei dann gar keine Zeit mehr). Somit ist dann auch wenig Aussicht auf ein Bußgeld- oder Strafverfahren.

Staatliche Repressionen

Tränengas

Das Zeug hat viele Namen: Tränengas, Reizgas, Distanzmittel. All das klingt eigentlich harmlos, ist jedoch eine chemische Waffe, die gemäß Völkerrecht "im Krieg" verboten ist, zur Bekämpfung der „eigenen“ Bevölkerung aber weltweit eingesetzt wird. Es handelt sich um einen reizerregenden Kampfstoff. Zum Einsatz gelangen in erster Linie die Tränengase CN und CS, vereinzelt aber auch das biologische Pfefferspray. CN (a-Chloracetophenon), Giftklasse 1, ist thermisch stabil (bei Zimmertemperatur fest, schmilzt bei 58 °C und verdampft bei 246 °C), kristallin, farblos, fettlöslich. Weil CN nicht mit Wasser reagiert, setzt man es auch als Beimischung in Wasserwerfern ein. Auch in Rückenkanistern gelangt CN zum Einsatz. CS (o-Chlorbezylidenmalodinitril), Giftklasse 2, ist bei Zimmertemperatur fest (schmilzt bei 95 °C, verdampft bei 313 °C), kristallin, weiß. CS reagiert langsam mit Wasser und ist deshalb für Wasserwerfer nicht geeignet. Seine Reizwirkung ist etwa 10mal stärker als bei CN, es ist aber weniger giftig. Es soll durch die hervorgerufene Brustenge v.a. stärker bewegungsunfähig machen und damit einen Durchbruch verhindern bzw. die Verhaftungsquote erhöhen. CN/CS sind eigentlich keine Gase, sondern Aerosole. Das heißt, die unterschiedlichen Trägerwaffen bringen kristallförmige Schwebeteilchen unter die Leute:

  • als „chemische Keule“, ein pistolengriffgroßes Sprühgerät, Reichweite etwa 10m
  • als feuerschlöscherähnliches Sprühgerät, das auf dem Rücken getragen wird, bis zu 20m
  • als Wurfkörper, bis 40m als Wasserwerfer „mit Geschmack“, bis etwa 65m
  • als Petarden, die mit dem Tränengaswerfer abgeschossen werden, bis zu 180m

Die Geschosse sind teilweise mit kleinen Treibsätzen ausgestattet, die sie hüpfen lassen. Andere fallen später auseinander, damit sie nicht zurückgeschossen werden können. Spezialgeschosse können Glas und Holz durchbrechen und dahinter liegende Räume einnebeln. Die Wirkung der beiden Tränengase ist in etwa gleich: Beide wirken auf sensible Nervenenden, auf die Haut und die Schleimhäute der Augen und der Atemwege. Menschen mit Vorerkrankungen an diesen Organen sind deshalb besonders gefährdet. Schon geringste Mengen Tränengas können heftige Reaktionen auslösen. Bei direkten Augentreffern aus der „chemischen Keule“ kann allein das Auftreffen der Kristalle zu Verletzungen der Hornhaut führen. Es ist bekannt, daß v.a. CS ein starkes Engegefühl in der Brust auslöst und Menschen lähmen kann, so daß sie nicht mehr fähig sind, aus dem Gasbereich zu fliehen. CS löst das Gefühl aus, keine Luft mehr zu bekommen, was zu Panik führen kann. Ein Unterschied zwischen CN und CS besteht darin, daß die von ihnen ausgelöste Übelkeit verschieden stark ist. CS verursacht eine starke Übelkeit. Bei CN gibt es nur gelegentlich Unwohlsein, z. B. nach Verschlucken des Wassers eines Wasserwerfers oder einem Treffer mit der „chemischen Keule“ in den Mund. Dafür verursacht CS häufig schwere Magenkrämpfe. Tränengas dringt über die Bindehaut der Augen, die Atemwege, die Haut und den Magen-Darmtrakt ein. Kontakt mit Tränengas führt zu:

  • Augenbrennen und -stechen, Tränenfluß, Fremdkörpergefühl und krampfhaftem Lidschluß,
  • gefolgt von einer mehrstündigen, vorübergehenden Bindehautreizung
  • Nies- und Hustenreiz, Nasenlaufen, verstärktem Speichelfluß, Mund- und Zungenbrennen, Beklemmungsgefühl und Atemnot
  • Hautbrennen, Hautrötung oder Verätzungen mit möglicher Blasenbildung
  • Durchfall, Schmerzen beim Austreten
  • Angstgefühl, Unsicherheit, Lethargie, Müdigkeit, panische Reaktionen, massive Erhöhung des Blutdrucks.

Durch anhaltende Aufnahme in geschlossenen Räumen, bei mangelnden Fluchtmöglichkeiten oder bei vertiefter Atmung (Flucht, Rennen) kann Tränengas bis in die Lungenbläschen gelangen. Dann kommt es zum toxischen Lungenoedem, zum Übertritt von Blutflüssigkeit in die Lungen. Ohne umgehende Behandlung kann dies tödlich sein.

Die Auswirkungen sind abhängig von der Konzentration des Gases und der Dauer der Einwirkung:

  • In geschlossenen Räumen (Telefonzelle, Keller, Auto, Knastwagen, Zelle) erhöht sich die Konzentration, bei Windstille bleibt das Gas länger am Ort.
  • Weil CN nicht wasserlöslich ist, weist das Tränengas in der Wasserwerfer-Aufschwemmung unterschiedliche Konzentrationen auf- - Das Tränengas bleibt an Kleidern, Haut und Haar hängen, wirkt also auch außerhalb des Einsatzortes nach.
  • Bei Streß erhöht sich das durchschnittliche Atemvolumen um ein Vielfaches, und damit auch die eingeatmete Tränengasmenge. Zudem begünstigen Schwitzen und warmes Wetter die Aufnahme durch die Haut.
  • Hinzu kommen individuelle psychische und physische Reaktionen der Betroffenen

Schutz gegen Tränengas

  • Die Augen werden am besten durch eine dichtschließende Brille geschützt
  • Kontaktlinsen rausnehmen, denn das Gas kann sich darunter festsetzen. Wenn Du Linsen trägst, dann nimm eine Brille mit, damit Du auch nach einem Gaseinsatz was siehst.
  • Zum Schutz der Atemwege bieten sich ein trockenes feingewebtes Halstuch an, es muß jedoch trocken (!) sein und häufig gewechselt werden.
  • Deine Haut schützt am besten wasserdichte Kleidung.
  • Lederklamotten sollten ausreichend gefettet sein. Beim Kragen ist zu achten, daß nichts reinlaufen kann. Der feuchtwarme Hautkontakt mit CN/CS bewirkt großflächige Reizungen.
  • Plastik- und Öljacken sind auf die Dauer problematisch, weil sie die Haut nicht atmen lassen und ein Hitzestau droht.
  • Faserpelzjacken auf keinen Fall tragen, denn sie bieten den Tränengasmolekülen Halt.
  • Weil CN fettlöslich ist, solltest Du Dein Gesicht nicht einkremen (auch keine Schminke, Salben usw.). Auf diese Weise gelangt das Tränengas schneller in die Poren der Haut.

Maßnahmen nach einem Tränengas-Angriff

Die körperlichen Folgen nach CN/CS-Einsätzen sind vielfältig, jede mögliche Auswirkung bedarf aber einer schnellen Erstversorgung. Je länger Tränengas auf den Körper einwirkt, desto größer ist die Gefahr akuter oder chronischer Schäden. Bei sämtlichen äußerlichen Einwirkungen von Kampfstoffen ist Wasser das richtige Mittel. Nur durch anhaltendes Spülen lassen sich die Stoffe entfernen. Laß Deine Augen von einen Kameraden reichliches mit Wasser spülen, wechsle nach Möglichkeit Deine Kleidung, dusche mit kalten Wasser. Die einzige Erfolgskontrolle beim Spülen der Augen ist der nachlassende Schmerz. Tritt er nach einiger Zeit wieder auf, sind unter dem Augenlied Tränengasreste geblieben. Du mußt erneut versuchen, sie herauszuspülen. Deshalb sollten keine schmerzstillende Tropfen genommen werden. Tritt der Schmerz nach Stunden erneut auf, ist evtl. die Bindehaut verletzt oder entzündet. Du solltest Dich dann zu einen Arzt begeben.

Dusche zuerst nur mit kaltem Wasser, denn warmes Wasser regt die Durchblutung der Haut an und öffnet die Poren. Erst dann warm duschen, wenn Du sicher bist, daß keine CN/CS-Reste mehr auf Deinem Körper sind. Beachte, daß beim Waschen der Haar nicht alles wieder in Deine Augen gespült wird. Falls nach dem Duschen Rötungen oder Bläschenbildung bemerkbar sind, dann sollten sie wie Verbrennungen behandelt werden. Sind sie stark, mußt Du einen Arzt aufsuchen. Die andauernde Ausdünstung von CN/CS, gerade bei Kleidern führt zu einer anhaltenden Tränengasaufnahme durch die Atemwege. Also: unbedingt Kleider wechseln, in Autos Fenster öffnen! Bei allen Formen von Atembeschwerden, Kratzen im Hals und Atemnot brauchst Du erst mal frische Luft. Leute mit Asthma oder Bronchitis sollten sich so schnell als möglich aus dem Gefahrenbereich begeben. Ist die Schleimhautreizung intensiv und kommen zusätzlich schmerzen in der Brust, evtl. Blutspucken hinzu, dann mußt Du Dich in kundige Hände begeben. Bei Atemnot besteht die Gefahr eines Lungenoedems. Ärztliche Behandlung ist unbedingt notwendig!

Die Reaktionen auf Kampfstoffe sind von Mensch zu Mensch verschieden. Schwerwiegende Folgen können auch Tage später entstehen, ganz abgesehen von Langzeitschäden wie Allergien, Bindehautschädigungen, Atemwegserkrankungen und Hautausschlägen.

Gummischrot

Gummischrot besteht aus 6-kantigen, 10-18g schweren Gummigeschossen (etwa 2.7 x 1.8cm), die in Paketen zu 35 Stück mit dem Tränengaswerfer verschossen werden. Wenn das Paket das Gewehr verläßt, zerspringt die Pakethaut und die Gummigeschosse fliegen in mehr oder minder starker Streuung ins Ziel. Der offizielle Mindestabstand beträgt 20m, die Reichweite 50m, Ausschußgeschwindigkeit 180m/s (bei 10g-Geschossen). Tritt ein Gummigeschoß auf den Körper, so ist entscheidend, aus welcher Entfernung der Abschuß erfolgte und wie stark dämpfend die Kleidung wirkt. Aus geringer Entfernung werden Plastikeimer, dicker Stoff, aber auch Sperrholz durchschlagen, Finger und Nasenbeine gebrochen, Zähne ausgeschlagen. Auch Blutergüsse und Rißquetschwunden können die Folge sein. Querschläger (am Boden abprallende Geschosse) können ebenfalls schwere Schäden anrichten. Zu Rißquetschwunden kommt es dann, wenn relativ dicht unter der Haut Knochen liegen und das darüberliegende Gewebe durch die Wucht des Geschosses zerquetscht wird und platzt. Ungeschützte Augen werden auch auf Distanzen von weit über 20m geschädigt. Die Energie, Form und Größe eines Gummigeschosses reicht aus, um Zerreißungen (Rupturen) auszulösen, was zu einem Verlust der Sehkraft, evtl. auch des Auges führen kann. Vielfach kommt es zu Prellungen des Augapfels, wobei mit Spätfolgen gerechnet werden muß. Bei Augenverletzungen benötigst Du ärztliche Hilfe. Sollten bei Kopftreffern Schwindelgefühl, Sehstörungen, starke Kopfschmerzen Übelkeit oder Erbrechen auftreten, mußt Du Dich ebenfalls in kundige Hände begeben.

Schutz gegen Geschosse und Gummischrot

Das Risiko schwerer Verletzungen muß durch ausreichenden Schutz verringert werden. Bei Gummischrot solltest Du eine Schutzbrille (Augen!) tragen, dazu Handschuhe und genügend Schutz bietende Kleidung. Im Falle eines Gummischroteinsatzes ist es zudem meist nicht ratsam, ziellos wegzurennen und womöglich eine Panik auszulösen. Handelt in der Situation bedacht und bleibt in Eurer Gruppe zusammen. Gelegentlich kommt es vor, daß von militanten Gegendemonstranten Farbeier, Flaschen oder Steine geworfen werden. Dabei ist es wichtig, andere zu warnen und die Flugbahn des Wurfgeschosses zu beobachten um den Einschlag abschätzen zu können. Mitgeführte Pappschilder können einen Gefahrenbereich abschirmen. In der Regel sind solche Angriffe nur von kurzer Dauer, da sich die Täter der Strafverfolgung entziehen müssen, können aber schwere Verletzungen verursachen.

Psychische Auswirkungen der Repressionen

Die psychischen Auswirkungen staatlicher Gewalt haben schon viele von uns zu spüren bekommen. Es ist nicht verwunderlich, daß gerade nach Repression auch psychische Zusammenbrüche stattfinden, weil Du eine Konfrontation nahe miterlebt hast oder hilflos zusehen mußtest, wie Andere verprügelt wurden. Die Gefühle von Angst, ohnmächtiger Wut und extremer Hilflosigkeit bei Polizeieinsätzen sind normal, können sich aber plötzlich stark zuspitzen und in spontane Zusammenbrüchen münden. Zittern, spontane Heulkrämpfe, ziellose Handlungen, Apathie und Teilnahmslosigkeit sind akute Zeichen eines „Psychoschocks“, die schon kurz nach dem Erlebten einsetzen. Aber auch später kann es zu Schlafstörungen, Alpträumen, filmartigen Erinnerungen, Stimmungsschwankungen ohne ersichtlichen Grund, ungewohnten Sinneseindrücken (wie z. B. CN/CS-Geruch in völlig gasfreier Umgebung) und anderen individuellen Folgen kommen. Dauer, Heftigkeit und Ausprägung dieser Symptome sind unterschiedlich. Wichtig ist es, die Gefühle ernst zunehmen und sich damit einzeln wie zusammen auseinander zusetzen! Es ist sinnvoll, Aktionen und die dabei auftretenden Eindrücke und Gefühle gründlich nachzubereiten und in Deiner Gruppe das Problem psychischer Belastung bei der Konfrontation mit der Staatsgewalt zu diskutieren. Der beste Schutz gegen Verletzungen, Festnahmen und Resignation ist eine Gruppe, die solidarisch und verbindlich miteinander umgeht.

Ermittlungsausschuß (EA)

Bei vielen Demonstrationen wird von den Veranstaltern ein Ermittlungsausschuß (EA) eingerichtet, dessen Telefonnummer in der Regel auf Flugblättern oder während der Kundgebung per Lautsprecher bekannt gegeben wird. Diese Nummer am besten sofort auswendig lernen und zusätzlich auf den Unterarm schreiben. Der EA ist eine Gruppe von Leuten, die versuchen, den Überblick zu behalten, wer wo festgenommen und wohin transportiert wurde. Außerdem versucht der EA, sich wenn nötig um Anwälte zu kümmern.

Um diese wichtige Arbeit nicht zu blockieren, ist es wichtig, daß ihr den EA nur im Notfall anruft, also wenn ihr jemanden anderes oder euch selbst als festgenommen meldet, wenn ihr jemanden vermißt oder wenn ihr euch, nachdem ihr frei gelassen seid, wieder abmeldet. Letzteres ist sehr wichtig, damit nicht länger als notwendig nach euch gesucht wird. Überlegt euch vorher, welche Infos ihr dem EA geben wollt, und faßt euch so kurz wie möglich.

Beim EA sollten im Nachhinein auch alle Gedächtnisprotokolle abgegeben werden und sich die Zeugen melden.

Personalienfeststellung

Bei Demonstrationen oder Aktionen kann es zu Personalienfeststellungen kommen, dazu muß keine besondere Begründung gegeben werden. Das einzige, was du sagen mußt, sind die Angaben, die auch in deinem Personalausweis stehen: also Name, Meldeadresse, Geburtstag und -ort und Staatsangehörigkeit. Manchmal wird nach dem Beruf gefragt, dann reicht eine ungefähre Berufsbezeichnung wie „Schülerin oder Erwerbslose“ aus.

Festnahme

Bei einer Festnahme bist Du nur zur Identitätsfeststellung verpflichtet, Angaben zu Deiner Person zu machen: Name, Adresse, Geburtsdatum und ungefähre Berufsangabe (Arbeiter, Angestellter, Studentin, Erwerbslose). Mehr nicht! Kein Wort mehr! Nicht über Eltern, Schule, Firma, Wetter, Fußball - Gar nix! Lege gegen jede erkennungsdienstliche Behandlung (ED) sofort Widerspruch ein und laß Dir diesen protokollieren. Wehre Dich aber nicht physisch, sie kann auch mit Gewalt durchgeführt werden. Falle nicht auf Verhörmethoden rein, weder auf den „guten Polizisten“, der ja volles Verständnis für Dein Anliegen hat, noch auf den „bösen Polizisten“, der ständig mit der Faust auf den Tisch schlägt. Behalte die Übersicht und Deinen Kopf unter Kontrolle. Vergiß all die feinen taktischen Schachzüge, die Dir durch den Kopf gehen, wie Du die sie reinlegen oder Dich aus dem Schlamassel bringen könntest! Jede Situation ist günstiger, um sich was Schlaues zu überlegen, als in der Höhle des Löwen, und alles - wirklich alles - ist auch nach Absprache mit deinen Kameraden und dem Anwalt möglich, auch wenn die Systemdiener Dir erzählen, daß es zu deinem Vorteil ist, wenn Du ihnen gegenüber Aussagen machst. Wenn Du meinst, Dir werden Sachen vorgehalten, mit denen Du gar nichts zu tun hast, halte trotzdem die Klappe. Denn was Dich entlastet, kann jemand anderen belasten: wenn von zwei Verdächtigen einer ein Alibi hat, bleibt immer noch einer übrig! Wenn Du annimmst, schon so tief im Schlamassel zu stecken, daß Du lieber alles zugeben willst, damit Du nicht so hart verknackt wirst, halte den Mund! Erst nachdem Dein Anwalt Akteneinsicht hatte und Ihr Euch beraten habt, läßt sich eine gute Strategie festlegen. Wenn Du erst mal gequatscht hast, nützt Dir auch der beste Anwalt kaum noch was. Außerdem reißt Du womöglich unbeabsichtigt andere Leute mit rein. Ein Argument für ganz Störrische: Ein Geständnis vor dem Richtertisch zahlt sich immer mehr aus, als bei den ermittelnden Polizisten, wenn es denn schon sein muß.

Gefangenentransport

Sprich auf der Fahrt zum Gefangenensammelplatz mit den anderen Festgenommenen über Eure Rechte, aber mit keinem Wort über das, was Du gemacht hast bzw. Dir vorgeworfen wird. Es wäre nun wirklich nicht das erste Mal, daß ein Spitzel dabei ist, auch wenn Du ein gutes Gefühl zu allen hast. Achte auf andere und zeige Dich verantwortlich, wenn sie mit der Situation der Festnahme noch schlechter klar kommen als Du, das beruhigt auch Dich. Redet darüber, daß es Sinn macht, konsequent die Schnauze zu halten.

Auf der Wache

Du hast das Recht, zwei Telefongespräche zu führen. Falls die sie Dir dieses Recht verweigern, bestehe darauf und drohe mit einer Anzeige. Verlange einen Arzt, um ggf. Deine Verletzungen zu attestieren. Nach der Freilassung besuche Deinen Hausarzt, der erneut Deine Verletzungen schriftlich bestätigt. Verlange über beschädigte Sachen ein Protokoll.

Dauer der Ingewahrsamnahme

Wie lange kannst du festgehalten werden?

  • Zur Identitätsfeststellung: Wenn Du keinen Ausweis dabei hast, höchstens zwölf Stunden
  • Als Zeuge zur Vernehmung: Sofort nach der Identitätsfeststellung und der verweigerten Aussage, was auch als Zeuge bei der Polizei Dein Recht ist, mußt Du entlassen werden.
  • Als Tatverdächtiger: Nach 48 Stunden, genauer: bis Mitternacht des darauffolgenden Tages, mußt Du entweder frei gelassen worden sein oder einem Haftrichter vorgeführt werden.

Beim Haftrichter

Mache auch hier nur Angaben zur Person. Falls noch nicht geschehen, fordere unbedingt die Kontaktaufnahme zu Deinem Anwalt und Deinen Kameraden. Wird Haftbefehl erlassen, laß die Beauftragung Deines Anwalts protokollieren.

Hausdurchsuchungen

Es ist nicht ungewöhnlich, daß bei Festgenommenen Hausdurchsuchungen stattfinden.

Für die Hausdurchsuchung ist ein richterlicher Durchsuchungsbefehl erforderlich. Ausnahme: bei Gefahr in Verzug, was meistens von den Beamten behauptet wird. Wenn möglich, solltest Du versuchen, bevor die Polizei hereinkommt, Kameraden anzurufen, kurz zu sagen, was los ist und den Hörer nicht aufzulegen, damit am anderen Ende wenigstens ungefähr mitzubekommen ist, was abläuft. Frage nach dem Grund der Durchsuchung, dieser muß nach §106 II StPO vorher bekannt gegeben werden. Erfrage Namen und Dienstnummern des Beamten und lege hartnäckig Beschwerde ein. Verlange, daß nur jeweils ein Raum zur Zeit durchsucht wird, da Du das Recht hast, bei der Durchsuchung dabei zu sein (§106 I StPO). Versuche diese solange hinauszuzögern, bis Zeugen eingetroffen sind. Laß Dir ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände anfertigen. Wenn nichts beschlagnahmt wurde, laß Dir auch das bescheinigen. Verlange außerdem eine schriftliche Begründung der Durchsuchung. Auf beides hast Du Anspruch, der allerdings verfällt, wenn er nicht eingefordert wird (§107 StPO). Unterschreibe nichts, da nicht auszuschließen ist, daß später noch etwas hinzugefügt wird.

Nach der Entlassung

Als allererstes muß der EA angerufen werden, um dort Bescheid zu geben, daß du wieder frei bist. Vergiß das nicht über die Freude, deine Freunde wiederzutreffen und über die Erlebnisse berichten zu können.

Verletzte sollten so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen und sich ein Attest ausstellen lassen.

Außerdem solltest du, sobald du wieder frei gelassen bist, ein Gedächtnisprotokoll schreiben. Wenn Monate später ein Verfahren gegen dich eröffnet werden sollte, kannst du dich an wichtige Einzelheiten nicht mehr erinnern. Daher ist das Gedächtnisprotokoll als deine persönliche Gedächtnisstütze gedacht, sollte aber auch an den EA weitergegeben werden.

In das Gedächtnisprotokoll gehören: Ort und Zeit der Festnahme bzw. anderer polizeilicher Maßnahmen, eine kurze Situationsbeschreibung, aber keine euch oder andere belastenden Aussagen. Außerdem noch die Namen von Verletzten, Zeugen, sonstige Personenbeschreibungen und Bezeichnung der Polizei- bzw. BGS-Einheit, nach Möglichkeit auch Autokennzeichen.

Nach der Demonstration

Macht dich, nachdem sich die Demonstration aufgelöst hat, nicht alleine auf die Heimreise, damit du kein gefundenes Fressen für Greiftrupps bist. Sprich in Deiner Gruppe über die Dinge, die gut und schlecht gelaufen sind um sie beim nächsten mal ggf. zu korrigieren.

Spontandemonstration

In einigen Fällen massiver Repression bietet es sich an, eine Spontandemonstration in einer anderen Stadt durchzuführen. Dazu muß folgendes beachtet werden:

  • Eine Versammlung ohne Anmeldung ist erlaubt, wenn es sich um eine Spontanversammlung handelt.
  • Eine Spontanversammlung entsteht aus einem momentanen Anlaß.
  • Dadurch, daß ein Entschluß mehrerer Menschen dazu führt, sich aus einem momentanen Anlaß zu versammeln, hat eine solche Versammlung keinen Veranstalter.

Im Unterschied zur Spontanversammlung gibt es die Eilversammlung, welche aus zeitlicher Nähe zum Versammlungsziel keine Anmeldung innerhalb der 48stündigen Frist des § 14 VersG zuläßt. Diese Versammlung muß aber spätestens zu Beginn von ihrem Veranstalter angemeldet werden. Dies werden sich Repressionsorgane zunutze machen wollen: Nachdem eine Spontanversammlung stattgefunden hat, werden sie daher versuchen, herauszufinden, wer der „Veranstalter“ ist. Merke, es gibt es keinen Veranstalter! Andernfalls wird der Veranstalter eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das VersG bekommen, weil er seine „Eilversammlung“ nicht angemeldet hat. Der Einsatzleiter der Polizei ist unter Angabe des folgenden Entscheids des Bundesverfassungsgerichts darauf hinzuweisen, daß es sich um eine Spontanversammlung handelt, welche keinen Veranstalter hat.

Eventuelle juristische Folgen

Monate nach der Aktion kannst du eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter oder als Zeuge bekommen. Ist diese Post von der Polizei, dann brauchst und solltest du ihr nicht Folge leisten. Das kann dir nicht nachteilig ausgelegt werden. Grundsätzlich solltest du aber den EA informieren. Ist die Vorladung dagegen von der Staatsanwaltschaft, dann mußt du ihr Folge leisten, sonst kannst du durch die Polizei zwangsvorgeführt werden. Spätestens jetzt solltest du dich mit anderen und dem EA kurzschließen. Sind noch andere außer dir betroffen, so ist es sinnvoll, das weitere Vorgehen gemeinsam abzusprechen.

Manchmal werden von der Polizei Anhörungsbögen verschickt, die du aber nicht zu beachten brauchst. Wenn dir eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, kann es sein, daß du daraufhin irgendwann einen Bußgeldbescheid erhältst. Einer Ordnungswidrigkeit wie etwa falsch parken wird kein krimineller Gehalt beigemessen, deshalb wird sie nicht mit einer Strafe, sondern einer Geldbuße geahndet. Dies wurde z. B. auch im Rahmen der Krümmelaktionen von „Mal richtig abschalten“ so gehandhabt, wo die Teilnehmenden Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen das Versammlungsverbot bekommen haben. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig. Nach dem Bescheid ist es erst mal sinnvoll, formlos und fristgerecht innerhalb einer Woche nach Zustellung Widerspruch einzulegen. Diesen Widerspruch kannst du jederzeit zurückziehen, wenn du dich entschlossen hast, das Bußgeld zu zahlen. Wenn der Widerspruch aufrecht gehalten wird, kann es letztendlich zu einer Gerichtsverhandlung kommen.

Bei Vergehen, die keine Ordnungswidrigkeit sind, kann der Richter eine Strafe aufgrund des durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei ermittelten Beweismaterials auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl festlegen, der dir dann auch von einem Gericht zugeschickt wird. Dabei handelt es sich um eine Geldstrafe, die in Tagessätzen angegeben wird. Ein Tagessatz beträgt 1/30 deines monatlichen Nettoeinkommens. Eine Vorstrafe liegt bei 90 Tagessätzen, alles was darunter liegt, taucht auch im polizeilichen Führungszeugnis nicht auf. Auch gegen diesen Strafbefehl solltest du fristgerecht Widerspruch einlegen und das weitere Vorgehen dann ebenfalls mit EA oder Anwalt absprechen.

Quelle: Infoblatt für Frankfurt 16. bis 19. Mai, blockupywien.blogsport.eu


Siehe auch

Literatur

  • Lars Riemann: Die Vereinbarkeit der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG in Verbindung mit Demonstrationen, Grin Verlag, 2007, ISBN 978-3638757690
  • Hartmut Brenneisen / Michael Wilksen: Versammlungsrecht: Das hoheitliche Eingriffshandeln im Versammlungsgeschehen, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, 2011, ISBN 978-3801106454

Verweise