Volksrecht

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Als Volksrecht wird das im Volk selbst entstandene und in dessen Bewusstsein lebende Recht bezeichnet.

In den früheren Zeiten der Kulturentwickelung fand bei allen Nationen eine unmittelbare Teilnahme des Volkes an der Bildung und Anwendung des Rechtes statt.

Diese Ausformung des Rechts erfolgte in der ersten Phase der Rechtsgeschichte nahezu ausschließlich auf dem Wege des Gewohnheitsrechtes, d. h. der Bildung von Sprache und Sitte, vergleichbar durch lebendige Übung. Die Existenz des Rechts begründet sich hier in nichts anderem als in der Überzeugung des Volkes von der Notwendigkeit seiner Ausübung.

Mit dem Aufkommen des positiven, d. h. des geschriebenen Rechts ging die Rechtsgeschichte in eine zweite Phase ein. Das Recht wurde zum Gegenstand wissenschaftlicher Betrachtung und berufsmäßiger Pflege von seiten der Juristen. Deswegen hörte es noch nicht auf, ein Volksrecht, d. h. ein von der Überzeugung des Volkes getragenes Recht, zu sein. Im Anfang dieser Periode waren die schriftlichen Rechtsverpflichteten nur in geringem Maß eigentliche Rechtssatzungen, d. h. durch den Willen des Staates geschaffene neue Rechtssätze, sondern zum überwiegenden Teil nur die Niederschrift des geltenden Gewohnheitsrechts. Von modernen Gesetzbüchern unterscheiden sich die volksrechtlichen Rechtssammlungen unter anderem dadurch, daß sie nicht ein völlig neues Recht an die Stelle des bisher geltenden setzen, sondern zum Teil nur das bestehende Gewohnheitsrecht schriftlich festlegen wollen und das bestehende Recht damit bestätigen.[1]

Volksrecht nach Georg Beseler

Im 19. Jahrhundert versuchte Georg Beseler das Volksrecht in der Rechtsquellenlehre wieder zu stärken. In seiner Baseler Antrittsrede 1836 sprach er dem Volk die Eigenschaft zu, Träger eines eigenen Rechts zu sein. In seinem Werk „Volksrecht und Juristenrecht“ (1843) und im ersten Band seines Deutschen Privatrechts (1847) schärfte Beseler in Opposition zu Puchtas „Gewohnheitsrecht“ und Savignys „System“ das Profil einer eigenständigen germanischen Rechtsquelle. Beselers Angriff richtete sich gegen das Monopol der Juristen, ihre eigene Rechtsquelle generieren zu können. Dem Juristenrecht wies Beseler als „Ausfluß der thatsächlich begründeten Macht des Juristenstandes“ nur die Rolle eines besonderen Gewohnheitsrechts fern des ursprünglichen Volksgeistes zu. Gewohnheitsrecht könne sich von der im Volksrecht lebendigen Überzeugung entfremden. Allein Mittermaier unterstützte Beseler, während Puchta und insbesondere Thöl das Volksrecht Beselers angriffen.[2]

Siehe auch

Literatur

Fußnoten

  1. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 237f
  2. Frank Ludwig Schäfer: Juristische Germanistik. Frankfurt am Main, 2008 S. 350ff