Vorläufige Reichswehr

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Die Vorläufige Reichswehr war eine Freiwilligenarmee und entstand nach dem Ersten Weltkrieg als Vorstufe der Reichswehr der Weimarer Republik. Das am 19. Januar 1919 aufgestellte „Friedensheer“ wurde mit dem Gesetz vom 6. März 1919 zur „vorläufigen Reichswehr“. Viele der Regimenter entstanden aus ehemaligen Freikorpseinheiten, die sich im Kampf gegen den kommunistischen Terror bewährt hatten. Offiziere waren beinahe ausschließlich die der ehemaligen Kaiserlichen Armee, so wurde personelle Kontinuität gewährt.

Zeitgenössisch war auch die Bezeichnung „Wehrmacht“ für die Reichswehr üblich, in der modernen Militärgeschichte wird jedoch mit Wehrmacht ausschließlich die Armee des Dritten Reiches bezeichnet.

Geschichte

Die Bekleidung des Reichsheeres

Mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands von Compiègne am 11. November 1918 hatte die Regierung der zügigen Räumung der besetzten Gebiete zugestimmt. Bereits am 12. November begann der Rückzug an der Westfront, bis zum 17. Januar 1919 waren auch die linksrheinischen Gebiete frei von deutschem Militär. Nun galt es, diese immer noch mehrere Millionen Soldaten zählenden Verbände der „Alten Armee“ schrittweise abzurüsten. Dies geschah in den zuvor bestimmten Demobilmachungsorten, üblicherweise den Heimatgarnisonen.

Der Rat der Volksbeauftragten und die Oberste Heeresleitung beabsichtigten, nach der Demobilisierung noch bestehende Truppenteile in ein Friedensheer zu überführen. Am 19. Januar 1919 erließ die Reichsregierung die „Vorläufigen Bestimmungen über die Bekleidung des Friedensheeres“ im Armeeverordnungsblatt 1919, Nr. 85. Die am 6. Februar 1919 in Weimar zusammengetretene Nationalversammlung beschloß aber am 6. März 1919 das „Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr“[1], dessen § 1 ermächtigte den Reichspräsidenten,

„das bestehende Heer aufzulösen und eine vorläufige Reichswehr zu bilden, die bis zur Schaffung der neuen reichsgesetzlich zu ordnenden Wehrmacht die Reichsgrenzen schützt, den Anordnungen der Reichsregierung Geltung verschafft und die Ruhe und Ordnung im Innern aufrechterhält.“

Die Stärke dieses Heeres sollte 400.000 Mann betragen.

„Die Nachrichten über das Maß der Wehrmacht das Deutschland in Gestalt einer unzulänglichen angeworbenen Armee zugestanden werden soll und die für alle Länder geplante Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht, die uns letzthin aus Paris über New-York zugingen, ließen zugleich durchblicken, daß man, wenn der Völkerbund in Zukunft wider Erwarten einen Krieg nicht verhindern könne, alsdann stets in der Lage sei, ein neues Heer aufzustellen. [...] Es ist das eine Errungenschaft des Krieges, die im deutschen Volksheere, das, wie zu erhoffen, trotz den Einsprüchen unserer Feinde, mit der Zeit unter Anlehnung an das Schweizer Muster erstehen wird, nicht verlorengehen darf. Ein solches deutsches Volksheer kann niemals ein so unvergleichliches Kriegswerkzeug sein wie es das alte deutsche Heer zu Beginn des Weltkrieges bildete, erfolgt jedoch die Führerausbildung annähernd nach unseren bisherigen bewährten Grundsätzen, so wird das neue Heer seinem Zweck, den wirksamen Schutz der heimatlichen Grenzen zu gewährleisten, genügen können. Es wird in ganz andrem Maße als die uns zugedachte Soldtruppe von vaterländischem Geiste durchweht sein. Der hohe ethische Wert der allgemeinen Wehrpflicht ist unbestreitbar. Sie gehört ganz wesentlich zu den Merkmalen eines freien Volkes.“ — General der Infanterie a. D. Hugo von Freytag-Loringhoven: Das Erlernen des Krieges im Kriege selbst, in: „Allgemeine schweizerische Militärzeitung“, Heft 16, 1919

Das „Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine“ vom 16. April 1919 ermächtigte ihn,

„die bestehenden Formationen der bisherigen Kriegsmarine aufzulösen und eine vorläufige Reichsmarine zu bilden, die bis zur Schaffung der neuen, reichsgesetzlich zu ordnenden Wehrmacht die deutschen Küsten sichert, durch Minenräumen, Ausübung der Seepolizei und sonstige Unterstützung der Handelsschiffahrt sicheren Seeverkehr ermöglicht, die ungestörte Ausübung der Fischerei gewährleistet, im Verein mit der Reichswehr den Anordnungen der Reichsregierung Geltung verschafft und Ruhe und Ordnung aufrechterhält.“

Die Stärke der Marine sollte 20.000 Mann betragen.

Gliederung

Das vorläufige Reichsheer gliederte sich in zwei Gruppenkommandos in Berlin und Kassel mit insgesamt sieben Infanterie- und drei Kavalleriedivisionen. In den Küstengebieten wurden zwei Marinestationskommandos für die Nord- und Ostsee geschaffen, jedoch aufgrund des Verbotes des Wiederaufbaus von Luftstreitkräften des Versailler Vertrags ohne die Seefliegerei.

Vom Übergangsheer zur Reichswehr

Zum 1. Oktober 1919 wurden die Streitkräfte in das 200.000 Mann starke „Übergangsheer“ transformiert, gleichzeitig entfielen die bisherigen Verbände und Dienststellen der alten Armee. Der Traum eines neuen starken deutschen Volksheeres wurde nach Wunsch des einstigen Kriegsfeindes begraben. Zum 1. Januar 1921 wurde die Reichswehr formiert, wobei das Wehrgesetz vom 23. März 1921 die näheren Einzelheiten regelte.

Die Reichswehr war gegliedert in Reichsheer („100.000-Mann-Heer“) und Reichsmarine. Das Reichsheer bestand aus sieben Infanterie- und drei Kavalleriedivisionen, wobei alle Verbände neu durchnumeriert waren. Es gab zwei Gruppenkommandos, eines in Berlin und eines in Kassel. Die Marine war in ein Kommando für die Nordsee und eines für die Ostsee aufgeteilt. Für die Unteroffiziere und Mannschaften betrug die Dienstzeit zwölf Jahre, für Offiziere 25 Jahre; sie wurden auf die Weimarer Verfassung vereidigt.

Das Wehrgesetz beendete die Militärhoheit der Länder, beließ aber Sachsen, Württemberg, Baden und Bayern eine beschränkte Selbständigkeit. Der Freistaat Bayern stellte eine Besonderheit dar, insofern der Wehrkreis VII das gesamte Landesgebiet, mit Ausnahme der Rheinpfalz, umfaßte und in der hier stationierten 7. (bayerischen) Division nur Bayern dienten. Dieser Verband genoß als „Bayerische Reichswehr“ bis 1924 gewisse Autonomierechte gegenüber der Reichsregierung.

Vereidigung und Befehlsgewalt

Vereidigt wurden die Soldaten der Reichswehr auf die Weimarer Verfassung. Oberbefehlshaber der Reichswehr war der Reichspräsident, unter dem der Reichswehrminister die Befehlsgewalt ausübte. Als höchste Soldaten vertraten ihn der Chef der Heeresleitung und der Chef der Marineleitung in der Ausübung der militärischen Kommandogewalt.

Verweise

Fußnoten