WVHA-Prozeß

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Das Verfahren endete mit vier Todesurteilen, drei lebenslänglichen Haftstrafen, acht hohen Zeitstrafen und drei Freisprüchen. Am 11. August 1948 erfolgte aufgrund einer Urteilsüberprüfung wegen diverser Strafänderungsanträge durch die Verteidigung eine Revision in vier Fällen.

Der Prozeß gegen das Personal des Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes der SS (WVHA) fand als vierter der zwölf Nachfolgeprozesse zum „Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozeß“ vom 13. Januar bis zum 3. November 1947 vor einem VS-amerikanischen Militärgericht statt. An den Urteilen sind die drei Freisprüche durch das Siegertribunal als staunenswert hervorzuheben, da diese allesamt Mitglieder der SS betrafen und somit die Kollektivschuldthese in Frage stellen mußten, die ein wesentliches Merkmal alliierter Nachkriegspolitik darstellte und somit im Grunde den Massenverhaftungen ehemaliger SS-Angehöriger die Legitimation entzog. Ansonsten ist der WVHA-Prozeß als reiner Schauprozeß zu kennzeichnen, der ganz im Sinne alliierter Umerziehungspolitik zu betrachten und zu bewerten ist.

Erläuterung

Von links: SS-Brigadeführer Richard Glücks (Inspektion der Konzentrationslager beim SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt als Amtsgruppe D), SS-Brigadeführer August Frank (Stellvertreter des Amtsleiters Oswald Pohl und Leiter WVHA Amtsgruppe A), SS-Obergruppenführer Oswald Pohl (Leiter des SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes), SS-Brigadeführer Georg Lörner (Stellvertreter des Amtsleiters Oswald Pohl und Leiter WVHA Amtsgruppe B) und SS-Brigadeführer Dr. Hans Kammler (Leiter WVHA Amtsgruppe C).

Angeklagt waren siebzehn Funktionäre der SS und ein Zivilist, die in dem WVHA verschiedene Positionen bekleidet hatten. Neben Obergruppenführer Oswald Pohl wurde gegen vier Vertreter der Amtsgruppe A (Truppenverwaltung) , drei der Amtsgruppe B (Truppenwirtschaft), jeweils zwei der Amtsgruppen C (Bauwesen) und D (Inspektion der Konzentrationslager), sowie sechs der Amtsgruppe W (Wirtschaftliche Unternehmungen) verhandelt. Den Vorsitz führte Robert M. Thoms, Richter des Berufungsgerichts in Michigan, als einer der Beisitzer fungierte Michael A. Musmanno.

Die achtzehn Angeklagten und ihre Rechtsbeistände

Geschichte

Anklage

Die Anklageschrift vom 13. Januar 1947 bestand aus vier Punkten:

Mit dem „Verschwörungstatbestand“ unter Punkt I bemühte sich die Anklagevertretung, den Umstand zu verwischen, daß sich das WVHA nicht als organisatorischer Block verstehen ließ, sondern sich in heterogene Partien aufteilte: Zunächst die Ministerialinstanz für die Angelegenheiten der Truppenverwaltung mit den Amtsgruppen A, B und C, dann die wirtschaftlichen Unternehmungen unter der Amtsgruppe W und schließlich die „Inspektion der Konzentrationslager“ unter dem SS-Gruppenführer Richard Glücks, die März 1942 von der Verantwortung des SS-Führungshauptamt in die des WVHA überging. Mit dem Kreis der Beschuldigung einer gemeinschaftlichen verbrecherischen Betätigung schließt sich unter dem Anklagepunkt IV der Kreis, der allen Angeklagten mit Ausnahme Hans Hohbergs die Mitgliedschaft in der SS als „verbrecherischer Organisation“ zur Last legt. Der einzelne Angeklagte war demnach nicht nur für etwaige individuelle Straftaten haftbar zu machen, sondern hatte sich für die Handlungen seiner Mitangeklagten („Mitverschwörer“) zu verantworten und galt darüber hinaus als Mitglied der SS für alle Handlungen dieser Organisation als allgemeinhin mitschuldig.

Eine wesentliche Grundlage der Klageführung bildete der sogenannte „Mindener Bericht“, der durch die Angeklagten Volk, Hohberg und Mummenthey in britischer Gefangenschaft erstellt und minutiös die Struktur und wirtschaftlichen Unternehmungen des WVHA aufzeigen sollte. Ob diese Angaben unter Druck, Zwang oder die Aussicht auf Begünstigung abgegeben wurden, ist unklar.

Erwiesen ist dagegen, daß Oswald Pohl nach seiner Verhaftung am 27. Mai 1946 durch britische und amerikanische Besatzungsbeamten schwer mißhandelt, vor jeder Vernehmung heftig verprügelt wurde und erst unter dem Eindruck dieser zermürbenden Behandlung sich selbst und andere stark belastende Affidavits abgegeben und unterzeichnet hat. Problematisch ist an diesen erzwungenen Nachkriegsaussagen, daß der Quellenwert Pohls als besonders „geständiger Holocaust-Täter“ praktisch gegen Null tendiert , aber fern jeder Quellenkritik bis heute zur Legitimation des antideutschen BRD-Schuldkultes gerne und oft durch etablierte Historikerkreise herangezogen wird. Pohl selbst erklärte dazu:

„So wurden mir im April 1947 kurz vor Beginn meines Prozesses und auch sogar noch während des Prozesses Affidavits zur Unterschrift vorgelegt, die nicht etwa von mir diktiert waren, sondern welche die Anklagebehörde aus den Protokollen meiner zehn Monate vorher begonnenen zahlreichen Vernehmungen zusammengestellt hatte. Ich habe mich gewehrt, so gut ich konnte [...] weil ich erkannte, daß ich mich in vielen wesentlichen Punkten geirrt und unbewußt unwahre Angaben gemacht hatte. [...] In meiner damaligen seelischen Verfassung bin ich diesem Druck erlegen.“ (→ Das Nachkriegsschicksal des SS-Generals Oswald Pohl)

Der Prozeß

Die zentrale Beschuldigung im Prozeß gegen Pohl und seine Mitarbeiter bildete der Arbeitseinsatz von Insassen der Konzentrationslager, welcher in den Kriegsjahren 1941/42 zur Sicherung der Rüstungsproduktion naturgemäß als unerläßlich angesehen wurde. Für diese Politik betrachtete die Anklagevertretung neben Oswald Pohl als Leiter des WVHA und Gründer der Ostindustrie GmbH (OSTI) die Angehörigen der Amtsgruppen D und W als Hauptverantwortliche.

Während den Großteil der Angeklagten Funktionäre der Amtsgruppe W bildeten, welche die wirtschaftlichen Unternehmungen der SS zusammenfaßte und koordinerte, standen mit Karl Sommer und Hermann Pook nur zwei Personen aus der Amtsgruppe D unter Anklage. Die Gründe dafür lagen darin, daß verschiedene Angehörige der Amtsgruppe D bereits in die Mühlen alliierter Siegerjustiz geraten waren und ihre Aburteilung zu dieser Zeit bereits erfolgt war oder unmittelbar bevorstand. Zu nennen wären hier u. a. Rudolf Höß, Arthur Liebehenschel (beide D I), Anton Kaindl, Gerhard Maurer (D II) oder Martin Gottfried Weiss. Diese wurden nach eilig durchgeführten Schauprozessen 1946, 1947, bzw. 1948 und 1953 durch die Polen und durch die VS-Besatzungskräfte hingerichtet.

Zur Anklageerhebung im WVHA-Prozeß ist anzumerken, daß ihre Vertreter vorwiegend aus Juden bestanden und die Klageführung selbst es an jeglicher Sachlichkeit fehlen ließ.

Zu dem Gesamtbild des Prozesses trugen die fragwürdigen Kronzeugen der Anklage wie der Berufsverbrecher Joseph Krysiak und die gleichfalls kriminellen Helmut Bickel und Herbert Engler bei. Hervorzuheben ist der Zeuge Krysiak, der bereits zu Zeiten der Weimarer Republik aufgrund seiner kriminellen Laufbahn mehrere Haftstrafen anzutreten hatte und nun in der Rolle eines geschundenen KL-Häftlings offenbar eine zweite Karriere als Berufszeuge im Dienst der Alliierten anstrebte. So trat Joseph Krysiak auch in dem Prozeß gegen Erhard Milch 1946/47 als Kronzeuge auf.

Am 22. September 1947 durften die Angeklagten ein kurzes Schlußwort halten. Pohl umriß seine Tätigkeit im WVHA wie folgt:

„Als Chef des WVHA war ich nicht nur sein Gestalter, sondern auch sein Motor. Ich allein führte es. Es war mein Arbeitsplatz, auf den das Schicksal mich gestellt hatte und der mir mehr Bürden als Würden auferlegte. Ich habe meinen Arbeitstisch vor allem im Kriege fast nur für Stunden der Ruhe oder eilige Dienstreisen verlassen. Ich gebrauchte deshalb auch keinen Vertreter. Die Mitangeklagten waren meine Untergebenen. Sie waren an meine Befehle gebunden und mußten diese ausführen. Ich habe aber keinem von ihnen oder einem sonstigen Untergebenen je einen Befehl erteilt, dessen Ausführung ein Verbrechen in sich geschlossen hätte.“ und zog das Fazit:
„Was ich getan habe, tat ich allein in dem heiligen Willen und in dem reinen Glauben, meinem Vaterlande zu dienen und ihm in seinem Lebenskampf zum Siege zu verhelfen. Ihm fühlte ich mich zur unbedingten Treue verpflichtet. Und diese Treue habe ich meinem Deutschland gehalten. Meinem nunmehr unglücklichen Vaterlande aber werde ich die Treue auch im Tode nicht brechen.“ (→ Schlußwort von Oswald Pohl am 22. September 1947)

Urteile

Am 3. November 1947 ergingen die Urteile. Festzustellen ist, daß das Siegertribunal sämtliche der Beklagten vom dem Anklagepunkt I freisprach.

  • Oswald Pohl – Schuldspruch in den Punkten II , III , IV – Todesstrafe
  • August Frank – Schuldspruch in den Punkten II, III, IV – Lebenslänglich
  • Heinz Karl Fanslau – Schuldspruch in den Punkten II, III, IV – 25 Jahre Haft
  • Hans Lörner – Schuldspruch in den Punkten II , III , IV – 10 Jahre Haft
  • Josef Vogt – Freispruch
  • Georg Lörner – Schuldspruch II, III, IV – Todesstrafe
  • Erwin Tschentscher – Schuldspruch II, III, IV – 10 Jahre Haft
  • Rudolf Scheide – Freispruch
  • Max Kiefer – Schuldspruch in den Punkten II, III, IV – Lebenslänglich
  • Franz Eirenschmalz – Schuldspruch in den Punkten II, III, IV – Todesstrafe
  • Karl Sommer – Schuldspruch in den Punkten II, III, IV – Todesstrafe
  • Hermann Pook – Schuldspruch in den Punkten II, III, IV – 10 Jahre Haft
  • Hans Baier – Schuldspruch in den Punkten II, III, IV – 10 Jahre Haft
  • Hans Hohberg – Schuldspruch in den Punkten II, III – 10 Jahre Haft
  • Leo Volk – Schuldspruch in den Punkten II, III, IV – 10 Jahre Haft
  • Karl Mummenthey – Schuldspruch in den Punkten II, III, IV – Lebenslänglich
  • Hanns Bobermin – Schuldspruch in den Punkten II, III, IV – 20 Jahre Haft
  • Horst Klein – Freispruch

Im August 1948 wurden sämtliche Urteile durch das Tribunal bestätigt, allerdings im Falle von Georg Lörner, Max Kiefer, Heinz Karl Fanslau und Hanns Bobermin Strafänderungen verfügt. So sollte Lörner anstelle der Todesstrafe eine lebenslängliche Haft, Kiefer anstelle einer lebenslänglichen eine zwanzigjährige Haftstrafe verbüßen, Fanslau zwanzig und Bobermin 15 Jahre Haft erhalten. Die übrigen Urteilssprüche wurden aufrechterhalten und Oswald Pohl am 7. Juni 1951 trotz zahlreicher Proteste durch die VS-Besatzungsmacht ermordet, obwohl die Todesstrafe kraft des BRD-Grundgesetzes 1949 abgeschafft worden war.

Literatur

Vorsicht! Enthält politisch korrekte Verengungen und Versimpelungen im Sinne der Umerziehung!

  • Peter Ferdinand Koch (Hg.): Himmlers graue Eminenz. Oswald Pohl und das Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS. Hamburg 1988
  • Johannes Tuchel: Die Inspektion der Konzentrationslager 1938–1945. Das System des Terrors. Eine Dokumentation. Berlin 1994
  • Bolko von Richthofen: Als Zeuge in Nürnberg. Kiel 2000