Wehrkraftzersetzung

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Wehrkraftzersetzung umfaßt im allgemeinen alle Äußerungen und Handlungen, welche die Kampfkraft bzw. die Wehrkraft der Truppe negativ beeinflussen. Dazu gehören entmutigende Äußerungen, z. B. Zweifel am siegreichen Ende des Krieges, Kritik und Mäkeleien an den politischen und militärischen Entscheidungen der Führung und Äußerungen von Unzufriedenheit mit der Staatsform (nicht in allen Staaten) oder auch der herrschenden Weltanschauung.

Erläuterung

Wehrkraftzersetzende Handlungen sind z. B. Fahnenflucht, Selbstverstümmelung (Selbstverletzung in jeder Form, um sich der Erfüllung des Wehrdienstes zu entziehen) und „Feigheit vor dem Feind“. Wehrpflichtverweigerung wird und wurde in verschiedenen Armeen ebenso dazu gezählt, in der Bundesrepublik Deutschland ist sie ein Wert, und das Recht auf sie hat man ins Grundgesetz geschrieben. Wehrkraftzersetzung z. B. in Form von sogenannter Störpropaganda ist auch in der BRD eine Straftat.

Wehrkraftzersetzung im Zweiten Weltkrieg

Mit der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) wurde der Begriff Wehrkraftzersetzung juristisch gefestigt. Die am 17. August 1938 erlassene Verordnung[1] ist äquivalent zum „Heimtückegesetz“ vom 20. Dezember 1934 und stellt eine Steigerung desselbigen dar. Kritische Äußerungen der Soldaten konnten bis dahin als Verstoß gegen das „Heimtückegesetz“ mit Gefängnis bestraft werden, die KSSVO stellte die Todesstrafe in Aussicht (im Kriegsfall), nur in minder schweren Fällen Zuchthaus oder Gefängnis. Mit der Einführung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung wurde die Möglichkeit zur Berufung abgeschafft.

Anfang 1943 ging die Zuständigkeit auf den Volksgerichtshof über, der leichtere Fälle an die Oberlandesgerichte abgeben konnte. Der Volksgerichtshof verhängte in vielen Fällen die Todesstrafe.

In § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung heißt es:

„Wegen Zersetzung der Wehrkraft wird mit dem Tode bestraft [...] wer öffentlich dazu auffordert oder anreizt, die Erfüllung der Dienstpflicht in der deutschen oder einer verbündeten Wehrmacht zu verweigern, oder sonst öffentlich den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zersetzen versucht.“

Vergehen

Daß Wehrkraftzersetzung im Dritten Reich nicht als Kavaliersdelikt galt, zeigt folgender Erlaß des Chefs der Nationalsozialistischen Führungsoffiziere der Luftwaffe vom 1. November 1944:[2]

Es ist längst zur Selbstverständlichkeit geworden, daß, wer an dem Führer Zweifel äußert, ihn und seine Maßnahmen kritisiert, über ihn herabsetzende Nachrichten verbreitet oder ihn verunglimpft, ehrlos und todeswürdig ist. Weder Stand noch Rang, noch persönliche Verhältnisse oder andere Gründe können in einem solchen Fall Milde rechtfertigen. Wer in der schwersten entscheidenden Zeit des Krieges Zweifel am Endsieg äußert und dadurch andere wankend macht, hat sein Leben ebenfalls verwirkt!
Als weitere Zersetzungsbeispiele seien angeführt, u. a.:
  • Äußerungen gegen die nationalsozialistische Weltanschauung
  • Zweifel an der Berechtigung des uns aufgezwungenen Lebenskampfes […]
  • Verbreitung von Nachrichten über Kampfmüdigkeit und Überlaufen deutscher Soldaten
  • Zweifel am Wehrmachtbericht
  • Pflege von privatem Umgang mit Kriegsgefangenen
  • Herabsetzung der als wichtiges Kampfmittel im Kriege eingesetzten deutschen Propaganda
  • Erörterungen der Möglichkeiten bei Verlust des Krieges
  • die Behauptung, daß der Bolschewismus ‚so schlimm nicht sei‘ oder daß die Demokratie unserer westlichen Nachbarn in Erwägung gezogen werden könne.“

Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Ahndung der Wehrkraftzersetzung durch § 109 Strafgesetzbuch (Straftaten gegen die Landesverteidigung) geregelt. Dazu gehört auch der § 109 d (Störpropaganda gegen die Bundeswehr), der wahrheitswidrige Äußerungen unter Strafe stellt, welche die „Tätigkeit der Bundeswehr stören“.

Siehe auch

Literatur

zur BRD-Geschichtspolitik

Fußnoten

  1. Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938, Reichsgesetzblatt 1939 I S. 1455 i. d. F. der 1. bis 3. ErgänzungsVO v. 1. Nov. 1939, 27. Febr. 1940 u. 10. Okt. 1940 (RGBl. I S. 2131, 445, 1362). Die Verordnung besteht aus elf Paragraphen, diese haben als Überschrift bzw. zum Gegenstand: „Das sachliche Strafrecht, § 2 Spionage, § 3 Freischärlerei, § 4 Zuwiderhandlung gegen die von den Befehlshabern im besetzten ausländischen Gebiet erlassenen Verordnungen, § 5 Zersetzung der Wehrkraft, § 5a Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens, § 6 [ohne Überschrift, enthält bestimmte Nichtanwendungsvorschriften betreffend andere Gesetze], § 7 Einschränkung der Dienstentlassung, § 8 Disziplinarübertretungen, § 9 (gestrichen), § 10 Änderungsbefugnis, § 11 Inkrafttreten der Verordnung“.
  2. Fahnenflucht und Kriegsneurose, Seite 165