Weibliches Pflichtjahr

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Idealisierte Aufnahme einer Arbeitsmaid

Das Weibliche Pflichtjahr war eine nach Anordnung des Beauftragten des Vierjahresplanes vom 15. Februar 1938[1] mindestens einjährige Tätigkeit der nicht-verheirateten weiblichen Jugend unter 25 Jahren. Tätigkeitsfeld waren in der Land- und Hauswirtschaft oder in der sozialen oder pflegerischen Arbeit. Frauen und Mädchen auf dem Land leisteten ihr Plichtjahr in der Landwirtschaft.

Erläuterung

Für die nach dem 1. März 1938 erstmalig als Arbeiterin (Textil-, Bekleidungs, und Tabakindustrie) oder als Angestellte für kaufmännische Büroarbeiten in private oder öffentliche Betriebe und Verwaltungen eintretenden Frauen wurde gefordert, als Nachweis dieses Pflichtjahres ein Arbeitsbuch zu führen.

Tätigkeiten

Das weibliche Pflichtjahr sollte zu einer Entlastung im Arbeitseinsatz in Land- und Hauswirtschaft führen. Es war jedoch kein Erziehungs- noch ein Arbeitsverhältnis, sondern die Anweisung, daß sich Frauen und Mädchen der einjährigen haus- oder landwirtschaftlichen Arbeit zu unterziehen haben.

  • Landdienst: Hier bestand ein Arbeitsverhältnis. Für die Einweisung und Regelung war ausschließlich die Hitler-Jugend zuständig.
  • Hauswirtschaftliches Jahr: Mädel wurde als Familienmitglied aufgenommen, war jedoch keine volle Arbeitskraft. Die Einstellung durfte nur erfolgen, wenn der Haushalt sich bereit erklärte, das Mädel neben einer bisherigen Hausgehilfen zu beschäftigen, oder wenn sie keine Hausgehilfin beschäftigen, nunmehr jedoch zusätzlich ein Mädel im hauswirtschaftlichen Jahr aufzunehmen.
  • Arbeitsdienst: Es galten die Richtlinien des Arbeitsdienstes für die weibliche Jugend.
  • Ländliche Hausarbeitslehre: Es galten die Tarifordnungen für die Landarbeit.
  • Freies Arbeitsverhältnis: Es galten die Richtlinien der Reichstreuhändler der Arbeit.

Literatur

Fußnoten

  1. Deutscher Reichsanzeiger Nr. 43