Abschiebung

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Die BRD-Behörden simulieren nur rechtliche Abläufe – Anreißer der Epoch Times vom 7.11.2019

Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (Schweiz: Ausschaffung) ist der behördliche Vollzug einer rechtsförmlich festgestellten Ausreisepflicht. Diese selbstverständliche und notwendige staatliche Maßnahme ist durch jahrzehntelange gutmenschliche Propagandakampagnen linker Medien (→ BRD-Systemmedien), der Asyllobby, der christlichen Kirchen und ihrer Sozialkonzerne inzwischen in der Öffentlichkeit nicht selten negativ besetzt. Die ganz überwiegende Zahl abzuschiebender Ausländer kann aufgrund sogenannter Duldung im Land bleiben.

BRD

Rechtslage

In der Umgangssprache und in den Medien werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung oft synonym verwendet. Diese haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen.

Die Ausweisung ist ein ausländerrechtlicher Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts beendet bzw. zur Ausreisepflicht führt. Darüber hinaus ist mit einer Ausweisung auch eine Sperrwirkung verbunden, d. h., daß einem ausgewiesenen Ausländer in der Regel kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden darf. Ein Ausländer kann aus der BRD ausgewiesen werden, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies kann bereits beim Begehen einer einzelnen vorsätzlichen Straftat erfüllt sein. Die rechtlich zwingenden Ausweisungsgründe sind in § 53, Regelausweisungsgründe in § 54 und Ermessensausweisungsgründe in § 55 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt. Zu beachten ist der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 sowie spezielle Schutzvorschriften nach EU-Recht bzw. Assoziationsrecht (insbesondere für EU-Bürger und türkische Staatsangehörige).

Die Abschiebung ist das Zwangsmittel, mit der der unrechtmäßige Aufenthalt eines Ausländers beendet wird. Sie setzt eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus, die zum Beispiel durch eine Ausweisung eingetreten sein kann. Die Ausweisung ist aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Abschiebung.

Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung vorliegen und hiergegen kein Rechtsschutz (Klage und/oder Eilantrag beim Verwaltungsgericht) mehr möglich ist, leitet die Ausländerbehörde nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Abschiebung ein. Dieser geht in der Regel eine Ausreiseaufforderung mit einer Ausreisefrist voraus.

Ist diese abgelaufen, darf die Behörde die Ausreise zwangsweise durchsetzen. Falls dies mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, benötigt die Behörde hierfür einen richterlichen Beschluß. Eine geplante Festnahme durch die Polizei ohne richterlichen Beschluß ist in der Regel rechtswidrig. Zur Sicherung der Abschiebung kommt es häufig zu einer Abschiebungshaft, deren Gründe in § 62 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt sind. Während der Haft müssen die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung geschaffen werden (Beschaffung der nötigen Reisedokumente und ggf. Zustimmung des Herkunftstaates zur Rücknahme, Buchung eines Flugs usw.). Die Gründe der Haft müssen unverzüglich durch einen Richter überprüft werden.

Mit der Abschiebung und/oder Ausweisung entsteht ein – in der Regel auf Antrag zeitlich befristetes – Einreiseverbot (§ 11 AufenthG).

Ein Einzelfall der BRD-Behördenpraxis (Anreißer, FAZ vom 15.12.2016)
In die BRD geholte Verbrecher finden Behördenunterstützung (Anreißer, FAZ vom 6.6.2017)

Zahlen und Hindernisse der Abschiebung

In der ersten Jahreshälfte 2016 wurden BRD-weit über 14.000 Illegale abgeschoben.[1] Angesichts der Gesamtzahl von über 2.000.000 Illegalen in der BRD ist dies weniger als marginal.

Im Jahr 2013 wurden 10.189 Personen abgeschoben,[2] 2012 waren es 7.651 gewesen, im Jahr 2011 7.917.[3]

Laut Migrationsbericht 2006 des für die Ansiedlung von Ausländern zuständigen Bundesamtes waren es im Jahr 2005 noch 13.894 Personen gewesen.

Während 2005 allein in Berlin nach geltendem Recht 19.787 Personen sofort ausreisepflichtig gewesen wären, wurden 2005 1.400 Personen tatsächlich abgeschoben, davon – laut einer Pressemitteilung des damaligen Innensenators Körting – 41 % direkt aus dem Strafregelvollzug.

Änderung der BRD-Abschieberegelungen

Die jetzt in §§ 5 Abs. 4, 54 Nr. 5 und 5a Aufenthaltsgesetz (zuvor seit 1. Januar 2002 § 8 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz) enthaltenen Versagungs- und Ausweisungsgründe sind eine Neuregelung unter der Ägide des Bundesinnenministers Otto Schily. Danach reicht der begründete Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden im In- oder Ausland tätigen Gruppierung, um eine Abschiebung in das Herkunftsland zu veranlassen.

An diese Gesetzesnovelle richteten sich große Erwartungen, gewalttätige Islamisten künftig leichter abschieben zu können. Diese haben sich zunächst nicht erfüllt: Wenn die Betroffenen rechtzeitig Rechtsmittel einlegten, gab es einen unter Umständen jahrelangen Klageweg durch die Gerichtsinstanzen.

Das Zuwanderungsgesetz sieht nunmehr vor, daß in Fällen einer „besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ der Rechtsschutz eingeschränkt werden kann. Es kann eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen werden, der Ausländer kann gegebenenfalls in Abschiebehaft genommen werden. Der Ausländer kann innerhalb von sieben Tagen Klage beim Bundesverwaltungsgericht einreichen, das in erster und einziger Instanz über die Abschiebung entscheiden soll (Abschiebungsanordnung, § 58a AufenthG).

Durchführung

Für die Abschiebung werden normalerweise Linienflugzeuge verwendet. Dabei werden die Ausländer durch Vollzugskräfte der Bundespolizei von der Ausländerbehörde oder der Landespolizei übernommen und in das Luftfahrzeug verbracht. Falls nichtkooperatives oder gewalttätiges Verhalten erwartet wird oder wenn eine Abschiebung bereits einmal gescheitert ist, kann eine Begleitung der Ausländer durch Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei erfolgen. Dadurch soll auch verhindert werden, daß Ausländer durch ihr Verhalten Piloten zur Ablehnung des Transports bewegen. In Ausnahmefällen werden auch Flugzeuge gechartert.

Europäische Union

Die Europäische Union verabschiedete im Juni 2008 geänderte Regelungen für das Abschiebeverfahren Illegaler. In der vom EU-Parlament verabschiedeten „Rückführungsrichtlinie“ wird die Abschiebehaft auf bis zu sechs Monate festgelegt, in Ausnahmefällen sind bis zu 18 Monate vorgesehen. Ein Wiedereinreiseverbot von fünf Jahren wurde bestimmt, und Mindeststandards für die Abschiebeverfahren wurden definiert.[4]

Siehe auch

Verweise

Fußnoten