Freiheitliche demokratische Grundordnung

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Die Freiheitliche demokratische Grundordnung bezeichnet die Grundsätze der BRD bezüglich des politischen und gesellschaftlichen Umgangs. Sie wurden in den Verbotsverfahren gegen die SRP 1952 und die KPD 1956 herausgearbeitet und u. a. im § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) gesetzlich verankert.

Das fälschlich so genannte Bundesverfassungsgericht beschrieb die grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Jahr 1952 wie folgt:[1]

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Die Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II Grundgesetz ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

– BVerfGE 2, 1, 12 f.

Damit wurden die beim Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee im August 1948 abgelehnte Pflicht zur Verfassungstreue umgangen. Der dortige Entwurf Artikel 19 GG lautete:

„Jeder hat die Pflicht der Treue gegen die Verfassung und hat Verfassung und Gesetze zu achten und zu befolgen.“

Keine Bestandteile der FDGO sind die Prinzipien Bundesstaat, Sozialstaat und Republik.

Es stellt sich anhaltend die Frage, inwieweit die freiheitliche demokratische Grundordnung gemäß obengenannter Fassung des Bundesverfassungsgericht in der BRD von Politik und Verwaltung seriös praktiziert und vorgelebt wird. Begriffe wie Freiheit, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Demokratie werden vom BRD-Besatzungskonstrukt dabei vorrangig zum Zwecke der Propaganda mißbraucht.

Siehe auch

Verweis

Fußnoten

  1. BVerfGE 2, 1 – SRP-Verbot – Leitsatz Nr. 2