Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die – im Gegensatz zu den Anstalten – auf der Mitgliedschaft der ihnen zugehörigen Personen aufgebaut sind. Die Mitgliedschaft kann freiwillig sein, wie bei manchen Weltanschauungsgemeinschaften, oder auf Zwang beruhen (beispielsweise Zwangsmitgliedschaft in Ärzte- oder Rechtsanwaltskammern).

Hauptarten

Hauptarten sind die Gebietskörperschaften (z. B. Gemeinden und Gemeindeverbände; maßgebend für die Mitgliedschaft einer Person ist ihr Wohnsitz), die Personal- oder Vereinskörperschaften (z.B. Berufskammern; maßgebend ist die durch staatlichen Zwang definierte Zugehörigkeit zu einer Gruppe, insbesondere zu einem bestimmten Beruf, oder auch freiwilliger Beitritt) und die Verbandskörperschaften (z. B. gemeindliche Zweckverbände; Mitglieder sind nur juristische Personen des öffentlichen Rechts).

Beispiele

Weitere Einzelbeispiele: Hochschulen, Handwerksinnungen, Handwerkskammern, Träger der Sozialversicherung. Teilweise haben auch Religionsgesellschaften den Status einer KdöR, beispielsweise die römisch-katholische Kirche, die Evangelischen Landeskirchen, der nur etwa 35.000 Mitglieder starke mohammedanische Verband Ahmadiyya Muslim Jamaat.

Zitat

  • „Der Islam dient einzig und alleine dem heterosexuellen islamischen Mann. Er dient nicht der Gerechtigkeit zwischen Mann und Frau, zwischen Moslems und ›Ungläubigen‹, zwischen Homo- und Heterosexuellen. Dennoch wurde der menschenrechtswidrige Islam zum Bestandteil von Deutschland deklariert. In einigen Bundesländern existieren gar Staatsverträge mit islamischen Körperschaften öffentlichen Rechts. [...] Was als eine die Menschen nach Geschlecht, Glauben und Sexualität diskriminierende Ordnung angelegt ist, lässt sich dort, wo die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 Bestandteil der Verfassung ist, nicht integrieren. Von daher können deutsche Bundesländer noch so viele Staatsverträge mit islamischen Vereinen schließen – sie sind allesamt juristisch gesehen genauso substanzlos wie Schießbefehle von Diktatoren.“ — Peter Helmes[1]

Fußnoten