Rechtskraft

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Rechtskraft eines Urteils oder eines Beschlusses bedeutet, daß die Urteilsform in Rechtskraft erwächst. Die Rechtskraft ist somit unzweifelhaft und bezeichnet die gerichtliche Entscheidung selbst. Die Gründe zur Urteilsfindung sind jedoch angreifbar, sodaß noch keine formelle Rechtskraft vorliegt. Diese erfolgt erst, wenn auf Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Urteilsbegründung verzichtet wird.

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