Gleichberechtigung

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Gleichberechtigung („Gleichheit der Chancen“) bezeichnet – im Unterschied zur Gleichstellung („Gleichheit im Ergebnis“) – einen gesellschaftlichen Zustand, in welchem dem einzelnen Menschen keine Hindernisse aufgrund seiner Herkunft entstehen bzw. keine unterschiedlichen Rechte und Pflichten an dieselbe geknüpft werden. Gleichberechtigung der Geschlechter setzt nicht die Geschlechtergleichschaltung voraus.

Kritik

Mit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte nahmen sich die Revolutionäre von 1789 vor, die Ideen des sogenannten „Humanismus“ durchzusetzen. Die Idee der Philosophen der humanistischen Epoche bestand dabei aus der Erziehung der gesamten Menschheit, um die in Feindschaft stehenden Unterschiede zu überwinden. Die Proklamation der „Gleichberechtigung aller“ sollte diese durch die Stände hervorgerufenen Unterschiede vertilgen. Dieser Trugschluß, daß alle Menschen gleich seien, wurde folglich im Staate verfestigt. Wilhelm Stapel erkannte und beschrieb diese Entwicklung in seiner Schrift „Die Kirche Christi und der Staat Hitlers“ dessen Erläuterung in folgenden Auszug dargelegt wird:

„Das Wesen der liberalen Rechtstaates ist durchvier Grundsätze gekennzeichnet: das Staatbürgertum aller, die Gleichberechtigung aller, die Geistesfreiheit aller, das Recht aller auf freie Persönlichkeit. Man hielt es für eine Ehrensache, daß am Staat alle Staatsmitglieder teil hätten, Das Recht, Staatsträger zu sein, sollte kein besonderes, sondern ein allgemeines Recht sein. Viele hielten es für eine Minderung der Würde des Weibes, wenn die Frau nicht sollte das Wahlrecht ausüben können, das man als die entscheidende Teilnahme am Staatsleben betrachtete. Als ob die Würde der Kindheit oder der Jugendlichen oder der Soldaten dadurch gemindert wird, daß sie nicht wählen dürfen! Man sagte ganz unbefangen und unkritisch: Der Staat seid ihr!, nämlich ihr alle, die ihr die Staatsmitgliedschaft habt. Man verkannte, daß der Staat eine besondere Form des Lebens sei und daß die Staatsbürgerschaft also besondere Voraussetzungen habe, die nicht jeder Mensch ohne weiteres erfüllt. So hat man Menschen, die ihrer Natur nach völlig unstaatlich und unpolitisch sind, und sogar Menschen, die von Natur Staatsfeinde sein müssen, ohne Unterschied zu Staatsbürgern gemacht. Man sah nicht, daß ein Staat etwas wesentlich anderes ist als jede private Vereinigung. Privaten Vereinigungen gestand man zu, daß sie sich die Menschen auswählten, die zu ihnen zu passen schienen, dem Staat aber nicht. Die Würde jedes Einzelnen, und sei es des unmöglichsten Menschen, schien wichtiger zu sein als die Würde der Staaten. So hat man den Staat seines ihm eigentümlichen Rechtes beraubt. Privatmenschen durften, da sie alle Staatsträger waren, über die staatlichen Dinge mitabstimmen und in den Staat eingreifen. Es fand eine totale Privatisierung des Staates statt. Die „Teilnahme aller am Staat“ war technisch nur möglich durch allgemeine Wahlen und durch das parlamentarische System. Das Parlament wurde der Ort, an dem die Privatinteressen über den Staat siegten. Schon Bismarck hatte das erkannt und war mit dem Gedanken umgegangen, das Parlament zu stürzen.“


Wie sich die „Gleichberechtigung aller“ auf den Staat auswirkt, so wird sie sich auch im Rechtswesen entfalten. Einer Zusicherung gleichen Rechts an jede Person kann durch die Abschaffung der Grenzen zwischen Staatsangehörigkeit und Staatsbürgertum erfolgen. Freilich waren beide nicht in vergangener Zeit dasselbe, wie z.B. im Drittes Reich, in dem man sich die Angehörigkeit zum Staatsbürgertum verdienen mußte. Dies erfolgte bei Männern durch Absolvierung der Schul- und Heerespflicht und bei Frauen durch Heirat oder auch durch Tätigkeit im Erwerbsleben. Die Bildung der Gleichberechtigung kann nur unter wesensgleichen Menschen bestehen, was eine gleiche Ehr- und Moralvorstellung voraussetzt. Um mit den Worten Wilhelm Stapels zu sprechen:

„Es kam die Vorstellung auf, daß alle Menschen gleiches Recht hätten. Gleiches Recht ist nur möglich in einer Vereinigung von Gleichen, aber nicht in einer Vereinigung von Ungleichen. Gibt man Ungleichen gleiches Recht, so wird die Gleichheit alsbald zu einem Vorteil für den minder Anständigen. Gleiches Recht in einer artgleichen Menschengruppe festigt die Ehre jedes Einzelnen, in einer artungleichen Menschengruppe aber bedeutet es ein Vorrecht für den minder Anständigen. Gleiches Recht in einer artgleichen Menschengruppe festigt die Ehre jedes Einzelnen, in einer artungleichen Menschengruppe aber bedeutet es ein Vorrecht für den zerstörenden Typ: es gibt dem Schlechteren gleiche Ehre, und er beutet sie aus. […] Nachdem man sich aber an den Grundsatz der Gleichberechtigung aller im Staate gewöhnt hatte, nachdem das Rechtsdenken ins Abstrakte ausgebrochen und durch und durch mathematisiert (formalisiert) war, wurde jede Aufhebung der Gleichberechtigung als ein Unrecht gedacht und infolge dieses Denkens auch empfunden. Es wurde als ein „natürliches“ Recht hingestellt, daß alle Menschen nicht nur Staatsträger, sondern gleichberechtigte Staatsträger sein sollten. Sowohl die menschliche Artverschiedenheit wie die Verschiedenheit der Leistungen wurde ausgelöscht.“


Siehe auch

Verweise