Paroleverfahren

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Der VS-amerikanische Strafvollzug kennt das sogenannte Parole-Verfahren, nach dem Gefangene, die ein Drittel ihrer Strafe verbüßt haben, unter Auferlegung gewisser Meldeverpflichtungen ihre Haftzeit in Freiheit beenden dürfen. Es handelt sich nicht um einen Straferlaß, sondern der Entlassene steht unter dauerhafter Aufsicht, darf ein zugewiesenes Gebiet nicht verlassen und muß sich regelmäßig melden. Darüber hinaus durften politische Gefangene nicht über die Umstände ihrer Verhaftung und ihres Verfahrens sprechen.

Zu den Parole-Bedingungen von Frau Dr. med. Erika Flocken heißt es:

Sie mußte sich verpflichten, sich in Hameln, wohin sie entlassen wurde, unverzüglich bei ihrem deutschen Parole-Überwacher, einer Art Bewährungshelfer, zu melden. Ohne schriftliche Genehmigung des US-Parole-Beamten in Bad Godesberg durfte sie das Gebiet ihres Wohnsitzes nicht verlassen. Als besondere Vergünstigung wurde ihr erlaubt, ihre Mutter in Bad Godesberg zu besuchen. Dem Parole-Überwacher hatte sie monatlich einen Bericht über ihre Aufenthalte und Tätigkeiten abzugeben. Wer auf Parole entlassen wurde, durfte sich nicht politisch betätigen und keine öffentliche schriftliche oder mündliche Äußerung persönlichen, historischen, militärischen oder politischen Inhalts in Form von Memoiren, Autobiographien, Rundfunksendungen oder in sonstiger Form abgeben. Jeder Beschäftigungswechsel mußte vom US-Parole-Beamten genehmigt werden. Selbst die Verheiratung war genehmigungspflichtig. Für brieflichen Verkehr mit Insassen von Straf- und Besserungsanstalten brauchte der Parolierte eine Genehmigung. Mit den Mitangeklagten im Prozeß und anderen wegen Kriegsverbrechen Verurteilten war der Umgang untersagt, das heißt, die Landsberger Häftlinge durften keinen Kontakt untereinander haben. Einen Antrag auf Strafentlassung durfte Dr. Flocken frühestens am 7. November 1970 stellen. (...) Sie starb als Vorbestrafte im Jahre 1965 an einem Krebsleiden.[1]

Fußnoten

  1. Der große Wendig, Band 4, S. 596