Aaron, Nathan
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Der Jude Nathan Aaron, genannt Wetzlar, lebte im 18. Jahrhundert.[1]
Er handelte mit Urteilen und Sentenzen des Reichskammergerichts. Je nach dem Objekte mußten ihm für Urteile 2000 bis 8000 Gulden bezahlt werden. Er selber bestimmte dabei den Preis und erwarb sich ein Vermögen von 400.000 Gulden. Ein unter dem 10.6.1774 gegen ihn publiziertes Urteil lautete:
- „Daß dessen, wegen der dem Kaiserlichen Reichskammergericht in denen von ihm sollicierten Rechtssachen verübten, auch eingestandenen, abscheulichen Justizmäkeleien und Korruptionen derer ehemaligen Kammergerichtsmitglieder, auch aus diesem schändlichen Gewerbe und getriebenen Justizhandel gezogenen Gewinnste, in Gemäßheit derer Reichsverordnungen und gemeinen Rechte, die Summe von 232.145 Gulden zu des Fisci Nutzen, aus seinem Vermögen, insoweit solches hinreiche, entrichtet, anbei zu weiterer Bestrafung (als wozu ihm der dreijährige Wetzlar'sche Arrest mit angerechnet werde) dennoch auf drei Jahre lang nach Frankfurt zur gefänglichen Verwahrung abgeliefert, dem dasigen Magistrat, als des Inquisitens Obrigkeit, übergeben und daselbst auf seine eigene, in deren Ermanglung aber auf des Kaiserlichen Fisci Kosten unterhalten werden sollen! Übrigens wurde der Jude Nathan vor immer von dem Wohnsitze des Kaiserlichen und Reichskammergerichts verwiesen und soll ihm nie gestattet sein, jemalen unter einigem Vorwande daselbst sich einzufinden: noch mittel-, noch unmittelbar mit Kammergerichtlichen Mitgliedern, weder sonstigen, diesem Gericht angehörigen Personen, einige Korrespondenz oder Umgang zu pflegen, am wenigsten aber, weder durch sich, noch durch andere, einige Sollicitatur an diesem Reichskammergericht zu übernehmen, noch mit jemandem sich über etwas, es bestehe auch worin es wolle, so er bei dem Visitationskongreß entweder schriftlich oder mündlich angebracht habe (es werde denn solches durch Reichsvisitations- oder auch obristrichterliche Befehl aufgegeben) einige Eröffnung zu tun.“
Hiernach scheint dem höchsten Gerichtshofe kein anderes Mittel übrig geblieben zu sein, der Bestechlichkeit seiner Mitglieder ein Ende zu machen als durch Entfernung des Bestechenden. [2]