Naturschutzgebiet
Als Naturschutzgebiet wird ein streng geschütztes Gebiet zur Erhaltung von Ökosystemen bezeichnet. Ende des Jahres 2008 existierten in der Bundesrepublik Deutschland 8.413 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 1.271.582 Hektar. Das entspricht 3,6 % der Fläche der BRD.
Dies beinhaltet den Schutz von Pflanzen- und Tierarten. Als Naturschutzgebiete können Flächen auch ausgewiesen werden, wenn sie aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen ihrer Seltenheit oder besonderen Schönheit schützenswert sind. Dies können unter anderem Biotope wie Moorlandschaften, Heideflächen, Gebirgslandschaften oder Wälder sein.
Geschichte
Im Preußischen Feld- und Forstpolizeigesetz 1920 wurde erstmals ein Konzept erarbeitet, um die Natur zu schützen. Denn diese erlebte in den vorherigen Jahrhunderten eine massive Zerstörung durch Industrialisierung und die aufflammende materiell-liberalistische Ideologie. Aber dieses Gesetz galt eben nur in Preußen. Erst im Dritten Reich durch das Reichsnaturschutzgesetz 1935 wurde begonnen, deutschlandweit die Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten. 1936 gab es laut Reichsnaturschutzbuch 98 und 1940 bereits über 800 eingetragene Naturschutzgebiete.
Verhaltensregeln
In einem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
- Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
- Pflanzen oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen,
- das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
- das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren sowie diese oder Anhänger dort abzustellen,
- außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen,
- Hunde oder Katzen auf andere Weise als an einer kurzen Leine mitzuführen,
- die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
- in den Gewässern zu baden oder zu tauchen,
- Drachen, Ballone, Raketen jeglicher Art, Modellflugkörper mit Eigenantrieb oder Flugmodelle im Gebiet steigen zu lassen,
- brennende oder glimmende Gegenstände oder Glas wegzuwerfen oder zurückzulassen oder Feuer zu machen,
- zu zelten oder zu lagern,
- die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
- das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
- bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern.
- Auf Hinweise zu gesonderten Verboten und Einschränkungen in den einzelnen Gebieten (zum Beispiel Verbot des Fahrradfahrens oder Verbot des Mitführens von Hunden) ist zu achten.