Reichsbeamte

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Der Reichsbeamte war ein Beamter deren Dienstherr das Deutsche Reich war. Während es im bundesstaatlichen Kaiserreich 1871 bis 1918 und in der Weimarer Republik nur verhältnismäßig wenig Reichsbeamte existierten, die Staatsbeamten in der Hauptsache Landesbeamte waren, führte der nationalsozialistische Ausbau des Reiches zum Einheitsstaat dazu, daß es nur noch Reisbeamte gab, und zwar entweder unmittelbare oder mittelbare Reichsbeamte, je nachdem ob der Beamte nur das Reich zum Dienstherrn hatte oder ob ein anderer unmittelbarer Dienstherr dazwischen stand (z.B. bei Gemeindebeamten die Gemeinde).

Für den Reichsbeamten galt das Deutsche Beamtengesetz (Abk.: DBG) vom 26. Januar 1937, das die Reichsverhältnisse der deutschen Beamten einheitlich neu ordnete. Nach dem Gesetz über die Vereinheitlichung in Behördenaufbau vom 5. Juli 1939 waren die Beamten der bisherigen Landesbehörden ausdrücklich unmittelbare Reichsbeamte geworden. Der Dienst der Beamten war geschieden in den einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst: dieser Einteilung wurden die einzelnen Beamtenlaufbahnen gebildet (Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939).[1]

Fußnoten

  1. Meyers Lexikon, Band 9, Bibliographisches Institut AG., Leipzig, 8. Auflage 1942