Ausschaffungsinitiative

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Die Eidgenössische Volksinitiative „für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)“ war eine Volksinitiative der Schweizerischen Volkspartei (SVP). Sie kam zusammen mit einem direkten Gegenentwurf am 28. November 2010 zur Abstimmung und wurde mit einer Mehrheit von 52,9 % angenommen.

Nach Auszählung aller Stimmen der 26 Kantone (Bundesländer) kommt das von der rechtskonservativen Schweizer Volkspartei lancierte Vorhaben auf 52,9 Prozent der Stimmen, 47,1 Prozent stimmten dagegen. Die abgeschwächte Gegeninitiative, deren Annahme lediglich eine moderate Verschärfung des Strafrechts zur Folge gehabt hätte, wurde gleichzeitig mit 54,2 zu 45,8 Prozent abgelehnt. Damit muß nun die Verfassung geändert werden, laut Vorlage wie folgt:

Art. 121 Abs. 3-6 (neu)

3. Sie (= die Ausländerinnen und Ausländer) verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:

a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder

b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.

4. Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.

5. Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5 – 15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.

6. Wer das Einreiseverbot mißachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.

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