Blutige Hand nimmt nicht Erbe

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Blutige Hand nimmt nicht Erbe“ ist ein Rechtssprichwort, welches dem friesischen Recht entstammen soll. Es sollte damit ausgedrückt werden, dass derjenige, welcher den Tod des Erblassers verschuldet hatte, sein gesetzliches Erbrecht gegenüber demselben eingebüßt habe. In den meisten geltenden Rechten ist aus einem derartigen Verschulden ein Erbunwürdigkeitsgrund geworden. Bereits im Preußischen Allgemeinen Landrecht I,12, §.599 findet man insofern einen Nachklang des Satzes, als nur in diesem Falle die Erbunwürdigkeit kraft des Gesetzes eintreten soll.