Brevi manu

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Brevi manu (abgekürzt: b. m., br. m.; aus dem lat. = „mit kurzer Hand“) ist ein früher im Geschäftsverkehr der Behörden gebräuchlich gewesener, im Justizwesen noch heute verwendeter Ausdruck, und bedeutet soviel wie „kurzerhand“, „kurzweg“, „ohne Umstände“.

Mit einer brevi manu traditio (Übereignung kurzer Hand) ist in der Justizsprache die Übereignung nach § 929 S.2 BGB durch bloße Einigung gemeint; das heißt: Wird einem Inhaber, welcher eine Sache für einen anderen besitzt (z. B. einem Verwalter, Mieter oder Boten) von demjenigen, für welchen er besitzt, der Besitz überlassen, etwa weil ihm derselbe die Sache verkauft oder schenkt, so bedarf es keiner förmlichen Übergabe. Die Innehabung verwandelt sich mit Zustimmung des bisherigen Besitzers durch bloßen Willen des bisherigen Inhabers, welcher sich bereits im natürlichen Besitz der Sache befindet, in juristischen Besitz. War der Verkäufer oder Schenker Eigentümer, so erwirbt der bisherige Inhaber auf diesem Wege Eigentum. Dieser Vorgang ist der umgekehrte vom Constitutum possessorium (Besitzkonstitut).

Behörden verwendeten den Begriff in ihrer Korrespondenz, wenn die durch ein Schriftstück veranlaßte Verfügung auf das Schriftstück im Original gesetzt wurde und nun mit demselben an den Adressaten ging; z. B.: „wird dem Einsender b. m. mit der Eröffnung zurückgegeben, daß ...“ u. s. w.

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