Diskussion:Haager Landkriegsordnung

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Die am Zweiten Weltkrieg beteiligten Alliierten wie auch die Achsenmächte waren Unterzeichner der Haager Landkriegsordnung, die darum gemäß dem § 2

[Die Bestimmungen der im Artikel 1 angeführten Ordnung sowie des vorliegenden Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.]

an die Vereinbarungen der Haager Landkriegsordnung von 1907 gebunden waren.

Die im Deutschen Reich bestehenden Landesgesetze waren den Alliierten selbstverständlich nicht unbekannt. Sie setzten sie sich jedoch unter Bruch von Artl. 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907 über diese hinweg und mißachteten ihre multinational vereinbarten Verpflichtungen.

Die besetzenden Alliierten hatten keinen zwingenden Grund, die Herstellung der öffentlichen Ordnung nach dem III. Reich unter Beachtung der Landesgesetze, wie in § 43 der Haager Landkriegsordnung vereinbart, nicht sicherzustellen.

[Artikel 43 Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.]

Die politische Verantwortung war eindeutig bei den Besatzern. Daß die „gesetzmäßige Gewalt“ tatsächlich in die Hände der besetzenden Alliierten übergegangen war, steht zweifelsfrei fest. Dies dokumentiert auch die unbehinderte und unwidersprochene Bekanntgabe des Alliierten Kontrollrates vom 5. 6. 1945, in der er erklärte, daß er die Regierungsgewalt ausübe.


Bei einem korrekten Verhalten gemäß dem unterzeichneten Völker- und Staatsrecht hätten die Alliierten Reichstagswahlen gemäß der Verfassung des Deutschen Reichs durchführen lassen müssen.

Die aus diesen Wahlen dann hervorgegangene Regierung des Deutschen Reichs hätte gemäß der Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt Jahrgang 1924, Teil I

„Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten. § 2 Den Wahltag bestimmt der Reichstag; es muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.„ die Wahlen gemäß Reichsgesetzblatt Teil I ausgegeben zu Berlin, den 14. März 1925 Nr. 8; Zweites Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten. Vom 13. März 1925.„

die Wahl des Reichspräsidenten des Deutschen Reichs durchführen lassen müssen.

Anmerkung

Aber das wollten die alliierten Sieger offensichtlich nicht! Der neue Plan der Ausraubung des Deutschen Volkes war, wie schon nach dem Ersten Weltkrieg ein Schachzug der über Jahrzehnte erfolgen sollte. Und scheint dies bis auf den heutigen Tag – wenn es nach unseren „Befreiern“ geht, vermutlich bis zum Jüngsten Tag.

Aus den Erfahrungen des Vertrages nach dem Ersten Weltkrieg hatten sie eine Lektion gelernt: Die Deutschen müssen endlos zahlen, (sie konnten ihre „Kriegsschulden“ von 1919 erst nach dem Jahr 2000 vollständig begleichen). Nur auf diese Weise schien es möglich nicht zu messende Werte, ohne jemals jegliche Verrechnung durchzuführen, wie diese bei einem Friedensvertrag nicht zu umgehen gewesen wären, heraus-zupressen, nur so schien es, einen generationenlangen Einfluß auf das besiegte Deutschland ausüben zu können. Die Sieger konnten so versuchen, langfristig ihre eigenen staatspolitischen Ziele unter Ausnutzung ihrer momentanen militärischen Macht auch ab 1945 in „ihrer" Zone rigoros durchzusetzen. Benutzer:Ariovist

Wo ist die Diskussion? MkG --Widerstandberlinnord 01:35, 7. Launing (April) 2013 (CEST)

Ich hoffe, die kommt noch, damit der Text überarbeitet in den Hauptartikel integriert werden kann. Denn m. E. ist allein, oder besonders durch die Missachtung dieser Vereinbarung schuld an der jetzigen Situation der "BR-Deutschland".--Ariovist 01:39, 7. Launing (April) 2013 (CEST)

Na dann setz es „überarbeitet“ rein. MkG --Widerstandberlinnord 01:42, 7. Launing (April) 2013 (CEST)