Diskussion:Vorwärts! Vorwärts! schmettern die hellen Fanfaren

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Verbot – Nur eingeschränkt

Im Artikel ist folgender Satz vorzufinden:

„Das Lied ist gegenwärtig in der BRD nach § 86a StGB verboten."

Darunter könnte man verstehen, das Lied wäre an für sich verboten, was es allerdings nicht ist. Die Verbreitung oder das Darstellen u.s.w. sind unter Berücksichtigung der sog. Sozialadäquanzklausel, die in § 86 Abs. 4 StGB festgehalten wird, legal. Der § 86a Abs. 3 StGB nimmt auf den § 86 Abs. 4 bezug, der Wortlaut: „§ 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend." Zum Zweck der staatsbürgerlichen Aufklärung oder der Dokumentation zeitgeschichtlicher Vorgänge und weiteren Gründen ist es also kein Problem.

Der Schund-Paragraph § 130 StGB enthält im übrigen einen gleichen Verweis, insbesondere bezüglich des § 130 Abs. 2, der ebenfalls ein Verbreiten voraussetzt. Im § 130 Abs. 7 StGB ist die Sozialadäquanzklausel wiederzufinden. Das gilt allerdings nicht für den ersten Absatz.

--AufrechterBote2718 (Diskussion) 23:18, 23. Julmond (Dezember) 2021 (UTC)

Das gerne im Artikel einfügen. —Hyperboreer (Diskussion) 00:00, 24. Julmond (Dezember) 2021 (UTC)