Ehestandsdarlehen

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Das Ehestandsdarlehen war eine familien- und arbeitsmarktpolitische Maßnahme des Dritten Reiches.

Hintergrund

Geschaffen wurde dieses Gesetz am 1. Juni 1933 und am 3. November 1937 neugefaßt. Ehestandsdarlehen konnten zur Föderung der Eheschließung auf Antrag deutschen Reichsangehörigen, die die Ehe miteinander schließen wollen, im Betrage bis zu 1.000 RM gewährt werden. Der Antrag (an die Wohngemeinde) konnte erst nach Bestellung des standesamtlichen Aufgebots und mußte vor Eingehung der Ehe gestellt werden. Voraussetzungen für die Gewährung waren:

  1. Beide Eheschließenden mußten arischer Abstammung sein, die bürgerlichen Ehrenrechte und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die Gewähr bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten;
  2. Die künftige Ehefrau mußte innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages mindestens neun Monate lang im Inland in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Die Beschäftigung im Haushalt oder Betrieb von Verwandten aufsteigende Linie galt nur dann als solches Arbeitsverhältnis, wenn infolge der Aufgabe dieser Beschäftigung eine fremde Arbeitskraft für dauernd eingestellt worden war. Für Landwirts- und Forstwirtstöchter, die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb von Verwandten aufsteigender Linie beschäftigt waren, wurde das Ehestanddarlehen auch dann gewährt, wenn infolge ihrer Erhaltung eine Ersatzkraft nicht eingestellt wurde.
  3. Beide Eheschließenden durften nicht an vererblichen geistigen oder körperlichen Gebrechen oder an Infektionskrankheiten oder sonstigen das Leben bedrohenden Krankheiten leiden. Das war durch ein Zeugnis (Ehetauglichkeitszeugnis) eines beamteten Arztes (oder eines Stadt- oder Kommunalarztes) nachzuweisen.

Das Ehestandsdarlehnen war unverzinnslich. Es war in monatlichen Teilbeträgen von je 1 % an das zuständige Finanzamt zurückzuzahlen; setzte die Ehefrau ein Arbeitsverhältnis fort oder trat sie wieder in ein Arbeitsverhältnis ein, so erhöhte sich der monatliche Betrag auf 3 %. Bei der Geburt jedes in der Ehe lebend geborenen Kindes wurden 25 % des ursprünglichen Darlehensbetrages erlassen; ferner konnte nach der Geburt eines Kindes das Finanzamt gestatten, daß die Tilgung bis zu 12 Monaten unterbrochen wurde. Der monatliche Tilgungsbetrag wurde am 15. jedes Monats fällig. Wies ein Ehemann, der ein Ehestandsdarlehnen erhalten hatte, nach, daß er nach Abschluß seiner Schulausbildung und ununterbrochen in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig geworden war, so wurden die zu entrichtenden Tilgungsbeträge des Ehestandsdarlehnens auf die Dauer von fünf Jahren, mindestens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, zinslos gestundet. Wies dieser Volksgenosse bei Ablauf der Stundungsfrist nach, daß er es bis dahin weiter ununterbrochen in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Arbeiter tätig gewesen war, so wurden ihm die noch zu entrichteten Tilgungsbeiträge erlassen. Die Auszahlung erfolgte in Bedarfsdeckungsscheinen in Beträgen von 10, 20, 50 und 100 RM), die zum Erwerb von Möbeln, sonstigem Hausrat, Wäsche usw. bei besonders zugelassenen Verkaufsstellen berechtigten. Von August 1933 bis Ende März 1939 wurden insgesamt 1.206.540 Ehestandsdarlehen ausgezahlt.

Literatur

  • Schlag nach! Wissenswerte Tatsachen aus allen Gebieten. Bibliographisches Institut, Leipzig, 2. Aufl. 1939