Ehestandsdarlehen

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Das Ehestandsdarlehen war eine familien- und arbeitsmarktpolitische Maßnahme des Dritten Reiches.

Hintergrund

Erschaffen wurde dieses Gesetz am 1. Juni 1933 und wurde am 3. November 1937 neugefaßt. Ehestandsdarlehen konnten zur Föderung der Eheschließung auf Antrag deutschen Reichsangehörigen, die die Ehe miteinander schließen wollen, im Betrage bis zu 1.000 RM gewährt werden. Der Antrag (an die Wohngemeinde) konnte erst nach Bestellung des standesamtlichen Aufgebots und musste vor Eingehung der Ehe gestellt werden. Voraussetzungen für die Gewährung waren:

  1. . Beide Eheschließenden müssen arischer Abstammung sein, die bürgerlichen Ehrenrechte und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die Gewähr bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten;
  2. . Die künftige Ehefrau muss innerhalb der letzten zwei Jahre Vorstellung des Antrages mindestens neun Monate lang im Inland in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Die Beschäftigung im Haushalt oder Betrieb von Verwandten aufsteigende Linie gilt nur dann als solches Arbeitsverhältnis, wenn infolge der Aufgabe dieser Beschäftigung eine fremde Arbeitskraft für dauernd eingestellt worden ist. Für Landwirts- und Forstwirtstöchter, die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb von Verwandten aufsteigende Linie beschäftigt sind, wurde das Ehestanddarlehen auch dann gewährt, wenn infolge ihrer Erhaltung eine Ersatzkraft nicht eingestellt wurde.
  3. . Beide Eheschließenden dürfen nicht an vererblichen geistigen oder körperlichen Gebrechen oder an Infektionskrankheiten oder sonstigen des Leben bedrohenden Krankheiten leiden. Das ist durch ein Zeugnis (Ehetauglichkeitszeugnis) eines beamteten Arztes (oder eines Stadt- oder Kommunalarztes) nachzuweisen.

Das Ehestandsdarlehnen war unverzinnslich. Es wurde in monatlichen Teilbeträgen von je 1 % an das zuständige Finanzamt zurückzuzahlen; setzt die Ehefrau ein Arbeitsverhältnis fort oder trat sie wieder in ein Arbeitsverhältnis ein, so erhöht sich der monatliche Betrag auf 3 %. Bei der Geburt jedes in der Ehe lebend geborenen Kindes wurden 25 % des ursprünglichen Darlehensbetrages erlassen; ferner konnte nach der Geburt eines Kindes das Finanzamt gestatten, daß die Tilgung bis zu 12 Monaten unterbrochen wurde. Der monatliche Tilgungsbetrag wurde am 15. jedes Monats fällig. Weist ein Ehemann, der ein Ehestandsdarlehnen erhalten hat, nach, daß er nach Abschluß seiner Schulausbildung und unterbrochen in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig geworden war, so wurden die zu entrichtenden Tilgungsbeträge des Ehestandsdarlehnens auf die Dauer von fünf Jahren, mindestens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, zinslos gestundet. Weist dieser Volksgenosse bei Ablauf der Stundungsfrist nach, daß er es bis dahin weiter ununterbrochen in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Arbeitet tätig gewesen war, so wurden ihm die noch zu entrichteten Tilgungsbeiträge erlassen. Die Auszahlung erfolgte in Bedarfsdeckungsscheinen in Beträgen von 10, 20, 50 und 100 RM), die zum Erwerb von Möbeln, sonstigen Hausrat, Wäsche usw. bei besonders zugelassenen Verkaufsstellen berechtigen. Von August 1933 bis Ende März 1939 wurden insgesamt 1206540 Ehestandsdarlehen ausgezahlt.

Siehe auch

Literatur

  • Schlag nach! Wissenswerte Tatsachen aus allen Gebieten. Bibliographisches Institut, Leipzig, 2. Aufl. 1939