Medienrat

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Medienräte sind Gremien der Rundfunkaufsicht, die in den Landesmedienanstalten von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin/Brandenburg, Hamburg/Schleswig-Holstein, Saarland und Sachsen eingerichtet sind. Die Zuständigkeit der Medienräte erstreckt sich auf den privat finanzierten Rundfunk, sie entsprechen in ihrer Funktion den Rundfunkräten der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Typische Aufgaben sind die Zulassung von Rundfunkanbietern, die Programmaufsicht und die Bearbeitung von Programmbeschwerden.

Durch die Länderhoheit im Rundfunkbereich sind Bezeichnung, konkreter Aufgabenumfang und Zusammensetzung der Medienräte nicht bundeseinheitlich geregelt. So trägt das entsprechende Gremium in Nordrhein-Westfalen die Bezeichnung „Medienkommission“, in Bremen und Mecklenburg-Vorpommern „Landesrundfunkausschuss“ und in Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie Thüringen „Versammlung“. Als generischer Begriff wird deshalb häufig die Bezeichnung „Beschlussgremien der Medienanstalten“ oder „Medienkommissionen der Länder“ gebraucht. Bundesweite Koordinierungsinstanz aller 14 Landesmedienkommissionen ist die „Gremienkonferenz“ bei der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM).[1]

Die Mitglieder des Medienrates setzen sich aus verschiedenen gesellschaftlichen Gruppierungen und Organisationen zusammen, zumeist vertreten durch entsprechende Funktionäre (z.B. der Gewerkschaften, Kirchen, Fraktionen, Minderheiten). Der Rundfunkrat soll einen politisch gewollten Querschnitt der Bevölkerung abbilden.

Sie bestimmen wem und was man in den Bundesdeutschen Medien zu hören und zu sehen bekommt. Es gibt als solche eine Quotenregelung für Nichtdeutsche und andere Lobbygruppen.

Beispiele:

Presserat

Um sich über das Weltnetz beschweren zu können, ist ab Januar 2009 der Deutsche Presserat auch für journalistische Weltnetz-Angebote zuständig. Im Weltnetz sollten dieselben Standards gelten wie für gedruckte Veröffentlichungen - die Ausweitung des Presse-Kodex auf den Weltnetz-Bereich könne die Glaubwürdigkeit des neuen Mediums stärken. Voraussetzung sei aber, dass die Anbieter sich zu dem Kodex bekennen und eine entsprechende Erklärung abgeben.[2]

Auszug aus dem Pressekodex

Richtlinie 12.1 - Berichterstattung über Straftaten:[3]

In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.“

Siehe auch

Fußnoten

  1. Der Medienrat wahrt die Interessen der Allgemeinheit
  2. Deutschlandradio Kultur, 4. Dezember 2008: Presserat künftig auch für Online-Medien zuständig
  3. Pressekodex in der Fassung vom 3. Dezember 2008: Richtlinien zu Ziffer 12