Frieden von Gent

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Als Frieden von Gent wird die Beendigung des Britisch-Amerikanischen Krieges bezeichnet. Die Unterzeichnung des Vertrages erfolgte am 24. Dezember 1814 und stellte im Wesentlichen den Zustand der Vorkriegszeit wieder her. Trotz Friedensschluß kam es im Januar 1815 noch zur Schlacht von New Orleans zwischen den beiden Vertragsparteien; in entlegenen Gewässern gingen die Kämpfe sogar bis Juni 1815 weiter. Erst am 18. Februar 1815 ratifizierten die Vereinigten Staaten den Vertrag.

Quelle
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Vertrag über Frieden und Freundschaft zwischen Seiner Britannischen Majestät und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Seine britische Majestät und die Vereinigten Staaten von Amerika, die den Krieg, der unglücklicherweise zwischen den beiden Ländern existiert hat, beenden und die Prinzipien der vollkommenen Gegenseitigkeit, des Friedens, der Freundschaft und des guten Verständnisses zwischen ihnen wiederherstellen wollen, haben zu diesem Zweck ihre jeweiligen Bevollmächtigten ernannt, das heißt, Seine britische Majestät seinerseits hat den Right Honourable James Lord Gambier ernannt, den verstorbenen Admiral der Weißen, jetzt Admiral der Rotenstaffel der Flotte Seiner Majestät; Henry Goulburn Esquire, ein Mitglied des kaiserlichen Parlaments und Unterstaatssekretär; und William Adams Esquire, Doktor des Zivilrechts: Und der Präsident der Vereinigten Staaten hat durch und mit dem Rat und der Zustimmung des Senats John Quincy Adams, James A. Bayard, Henry Clay, Jonathan Russell und Albert Gallatin, Bürger der Vereinigten Staaten, ernannt, die nach einer gegenseitigen Mitteilung ihrer jeweiligen Vollmachten die folgenden Artikel vereinbart haben.

Artikel Eins

Es wird einen festen und universellen Frieden zwischen Seiner Britannischen Majestät und den Vereinigten Staaten sowie zwischen ihren jeweiligen Ländern, Territorien, Städten, Gemeinden und Menschen jeden Grades geben, ohne Ausnahme von Orten oder Personen. Alle Feindseligkeiten zu Wasser und zu Lande werden eingestellt, sobald dieser Vertrag von beiden Parteien wie nachstehend erwähnt ratifiziert worden ist. Alle Territorien, Orte und Besitztümer, die einer der Parteien während des Krieges eingenommen hat oder die nach der Unterzeichnung dieses Vertrags genommen werden können, mit Ausnahme der nachstehend genannten Inseln, werden unverzüglich und ohne Zerstörung oder Abtransport der Artillerie oder anderer öffentlicher Güter, die ursprünglich in den genannten Festungen oder Orten gefangen genommen wurden und die nach dem Austausch der Ratifikationen dieses Vertrags oder von Sklaven oder anderem Privateigentum darin verbleiben, wiederhergestellt; Und alle Archive, Aufzeichnungen, Urkunden und Papiere, entweder öffentlicher Natur oder im Besitz von Privatpersonen, die im Laufe des Krieges in die Hände der Offiziere einer der Parteien gelangt sein könnten, werden, soweit möglich, unverzüglich wiederhergestellt und den zuständigen Behörden und Personen, denen sie angehören, übergeben. Die von beiden Parteien beanspruchten Inseln in der Bucht von Passamaquoddy bleiben im Besitz der Partei, in deren Tätigkeit sie sich zum Zeitpunkt des Austauschs der Ratifikationen dieses Vertrags befinden können, bis die Entscheidung über das Eigentum an diesen Inseln in Übereinstimmung mit dem vierten Artikel dieses Vertrags getroffen worden ist. Keine Bestimmung dieses Vertrags über den Besitz der Inseln und Gebiete, die von beiden Parteien beansprucht wird, darf in irgendeiner Weise das Recht der beiden Parteien beeinträchtigen.

Artikel Zwei

Unmittelbar nach der Ratifizierung dieses Vertrags durch beide Parteien, wie nachstehend erwähnt, werden Anordnungen an die Armeen, Staffeln, Offiziere, Subjekte und Bürger der beiden Mächte gerichtet, um alle Feindseligkeiten einzustellen: und um alle Beschwerdegründe zu vermeiden, die sich aus den Preisen ergeben könnten, die nach den genannten Ratifizierungen dieses Vertrags auf See genommen werden können, wird gegenseitig vereinbart, dass alle Schiffe und Auswirkungen, die nach Ablauf von zwölf Tagen von den genannten Ratifizierungen an allen Teilen der nordamerikanischen Küste von 23° nördlicher Breite bis 50° nördlicher Breite und bis zu 36° westlicher Länge vom Meridian von Greenwich bis zum Atlantik östlich wiederhergestellt werden:-dass die Zeit in allen anderen Teilen des Atlantiks nördlich der Äquinoktiallinie oder des Äquators dreißig Tage betragen soll:-und gleichzeitig für den britischen und irischen Kanal, für den Golf von Mexiko und alle Teile der Westindischen Inseln:-vierzig Tage für die Nordsee für die Ostsee und für alle Teile des Mittelmeers - sechzig Tage für den Atlantik südlich des Äquators bis zum Breitengrad des Kaps der Guten Hoffnung.- neunzig Tage für jeden anderen Teil der Welt südlich des Äquators und einhundertzwanzig Tage für alle anderen Teile der Welt ohne Ausnahme.

Artikel Drei

Alle Kriegsgefangenen, die sowohl auf beiden Seiten als auch zu Land und auf dem Seeweg aufgenommen werden, werden so schnell wie möglich nach den Ratifizierungen dieses Vertrags, wie nachstehend erwähnt, wiederhergestellt, indem sie die Schulden begleichen, die sie während ihrer Gefangenschaft möglicherweise übernommen haben. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich jeweils, die Vorschüsse, die die andere Vertragspartei für die Versorgung und den Unterhalt dieser Gefangenen möglicherweise geleistet hat, in besonderer Weise zu entlasten.

Artikel Vier

In der Erwägung, daß im zweiten Artikel des Friedensvertrags von eintausendsiebenhundertdreiundachtzig zwischen Seiner Britannischen Majestät und den Vereinigten Staaten von Amerika festgelegt wurde, dass die Grenze der Vereinigten Staaten alle Inseln innerhalb von zwanzig Meilen von jedem Teil der Küste der Vereinigten Staaten verstehen sollte und zwischen Linien liegt, die östlich von den Punkten, an denen die vorgenannten Grenzen zwischen Nova Scotia einerseits und Ostflorida andererseits die Bay of Fundy bzw. den Atlantik berühren, nach Osten gezogen werden sollen, mit Ausnahme der Inseln, die jetzt oder bisher innerhalb der Grenzen von Nova Scotia lagen, und in der Erwägung, dass die mehreren Inseln in der Bucht von Passamaquoddy, die Teil der Bay of Fundy ist, und die Insel Grand Menan in der genannten Bay of Fundy, von den Vereinigten Staaten als innerhalb ihrer vorgenannten Grenzen begriffen betrachtet werden, wobei diese Inseln als Seiner Britannischen Majestät zugehörig betrachtet werden, als wären sie zum Zeitpunkt und vor dem vorgenannten Vertrag von eintausendsiebenhundertdreiundachtzig innerhalb der Grenzen der Provinz Nova Scotia gewesen: Um daher endgültig über diese Ansprüche zu entscheiden, wird vereinbart, dass sie an zwei zu ernennende Kommissare verwiesen werden, und zwar in folgender Weise: d.h: Ein Kommissar wird von Seiner Britischen Majestät und einer vom Präsidenten der Vereinigten Staaten durch und mit Rat und Zustimmung des Senats ernannt, und die beiden so ernannten Kommissare werden unparteiisch vereidigt, die Ansprüche nach den Beweisen zu prüfen und zu entscheiden, die ihnen von Seiner Britischen Majestät bzw. von den Vereinigten Staaten vorgelegt werden. Die genannten Kommissare treffen sich in St. Andrews in der Provinz New Brunswick und sind befugt, sich an einen anderen Ort oder andere Orte zu begeben, die sie für angemessen halten. Die genannten Kommissare entscheiden durch eine Erklärung oder einen Bericht unter ihren Händen und Siegeln, zu welcher der beiden Vertragsparteien die vorgenannten mehreren Inseln in Übereinstimmung mit der wahren Absicht des genannten Friedensvertrags von tausend siebenhundertdreiundachtzig gehören. Und wenn die genannten Kommissare in ihrer Entscheidung übereinstimmen, betrachten beide Parteien diese Entscheidung als endgültig und endgültig. Es besteht ferner Einvernehmen darüber, dass die beiden Kommissare, falls sich die beiden Kommissare über alle oder einen der ihnen so genannten Sachverhalte unterscheiden, oder falls sich beide oder einer der beiden Kommissare weigern oder ablehnen oder vorsätzlich unterlassen, als solche zu handeln, gemeinsam oder getrennt einen oder mehrere Berichte an die Regierung Seiner Britischen Majestät in Bezug auf denjenigen der Vereinigten Staaten erstellen, in denen die Punkte, zu denen sie sich unterscheiden, und die Gründe, aus denen ihre jeweiligen Stellungnahmen gebildet wurden, im Einzelnen aufgeführt sind, oder die Gründe, aus denen sie oder einer von ihnen sich so geweigert oder unterlassen haben, dass sie sich weigern, zu handeln. Und Seine britische Majestät und die Regierung der Vereinigten Staaten vereinbaren hiermit, den Bericht oder die Berichte der genannten Kommissare an einen befreundeten Souverän oder Staat zu verweisen, der dann zu diesem Zweck benannt wird, und der aufgefordert wird, über die Unterschiede zu entscheiden, die in dem Bericht oder den Berichten oder dem Bericht eines Kommissars zusammen mit den Gründen, aus denen der andere Kommissar sich geweigert, abgelehnt oder unterlassen haben soll, je nach Fall zu handeln. Und wenn das Kommissionsmitglied, das sich weigert, ablehnt oder unterlässt zu handeln, absichtlich auch vorsätzlich unterlässt, die Gründe anzugeben, aus denen es dies getan hat, so dass die Erklärung zusammen mit dem Bericht eines anderen Kommissionsmitglieds an einen solchen freundlichen Souverän oder Staat verwiesen werden kann, so entscheidet dieser Souverän oder Staat ex parse allein über den Bericht. Und Seine britische Majestät und die Regierung der Vereinigten Staaten verpflichten sich, die Entscheidung eines solchen befreundeten Souveräns oder Staates als endgültig und endgültig in allen so genannten Angelegenheiten zu betrachten.

Artikel Sechs

Während durch den früheren Friedensvertrag der Teil der Grenze der Vereinigten Staaten von dem Punkt, an dem der fünfundvierzigste Grad des nördlichen Breitengrades den Fluss Irokesen oder Katarakt trifft, bis zum Oberen See erklärt wurde, "entlang der Mitte des Flusses in den Ontariosee zu sein, durch die Mitte des Sees, bis er die Verbindung durch Wasser zwischen diesem See und dem Eriesee erreicht, dann entlang der Mitte der genannten Verbindung in den Eriesee, durch die Mitte des Sees, bis er bei der Wasserverbindung in den Huronsee ankommt; von dort durch die Mitte des besagten Sees zur Wasserverbindung zwischen diesem See und dem Lake Superior:" und in der Erwägung, dass Zweifel entstanden sind, was die Mitte des genannten Flusses, der Seen und der Wasserverbindungen war, und ob bestimmte Inseln, die auf denselben liegen, innerhalb der Herrschaften Seiner Britannischen Majestät oder der Vereinigten Staaten lagen: Um diese Zweifel endgültig auszuräumen, werden sie an zwei Kommissare verwiesen, die ernannt, vereidigt und ermächtigt werden, genau so zu handeln, wie es für die im nächsten Artikel genannten Kommissare vorgesehen ist, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Die genannten Kommissare treffen sich in erster Instanz in Albany im Bundesstaat New York und sind befugt, sich an einen anderen Ort oder andere Orte zu begeben, die sie für angemessen halten. Die genannten Kommissare müssen durch einen Bericht oder eine Erklärung unter ihren Händen und Siegeln die Grenze durch den genannten Fluss, die genannten Seen und die genannten Wasserverbindungen bestimmen und entscheiden, zu welcher der beiden Vertragsparteien die mehreren Inseln, die in den genannten Flüssen, Seen und Wasserverbindungen liegen, entsprechend der wahren Absicht des genannten Vertrags von eintausendsiebenhundertdreiundachtzig gehören. Und beide Parteien vereinbaren, eine solche Benennung und Entscheidung als endgültig und abschließend zu betrachten. Und falls sich die beiden Kommissare unterscheiden oder sich beide oder einer von ihnen weigern, ablehnen oder vorsätzlich unterlassen, werden solche Berichte, Erklärungen oder Erklärungen von ihnen oder einem von ihnen abgegeben, und ein solcher Verweis auf einen befreundeten Souverän oder Staat ist in jeder Hinsicht vorzunehmen, wie im letzten Teil des vierten Artikels enthalten ist, und zwar in so vollständiger Weise, als ob er hierin wiederholt würde.

Artikel Sieben

Es wird ferner vereinbart, dass die beiden letztgenannten Kommissare, nachdem sie die ihnen im vorstehenden Artikel übertragenen Aufgaben erfüllt haben, nach ihren Eiden unparteiisch ermächtigt sind, den Teil der Grenze zwischen den Herrschaften der beiden Mächte, der sich von der Wasserverbindung zwischen dem Huronsee und dem Oberen See bis zum nordwestlichsten Punkt des Waldes erstreckt, festzulegen und gemäß der wahren Absicht des Friedensvertrags von tausend siebenhundertdreiundachtzig festzulegen;-zu entscheiden, zu welcher der beiden Parteien die mehreren Inseln, die in den Seen liegen, die Wasserverbindungen und die Flüsse, die diese Grenze bilden, gehören, in Übereinstimmung mit der wahren Absicht des genannten Friedensvertrags von eintausendsiebenhundertdreiundachtzig, und die Teile der genannten Grenze, die eine Vermessung und Markierung erfordern, zu veranlassen. Die genannten Kommissare haben durch einen Bericht oder eine Erklärung unter ihren Händen und Siegeln die vorgenannte Grenze zu benennen, ihre Entscheidung über die so genannten Punkte zu treffen und den Breiten- und Längengrad des nordwestlichsten Punktes des Waldes und aller anderen Teile der Grenze, die sie für richtig halten, zu spezifizieren. Und beide Parteien vereinbaren, eine solche Benennung und Entscheidung als endgültig und abschließend zu betrachten. Und falls sich die beiden Kommissare voneinander unterscheiden oder beide oder einer von ihnen sich weigern, ablehnen oder vorsätzlich unterlassen, werden solche Berichte, Erklärungen oder Erklärungen von ihnen oder einem von ihnen abgegeben, und ein solcher Verweis auf einen befreundeten Souverän oder Staat ist in jeder Hinsicht vorzunehmen, wie im letzten Teil des vierten Artikels enthalten ist, und zwar in so vollständiger Weise, als ob er hierin offenbart worden wäre.

Artikel Acht

Die in den vier vorstehenden Artikeln genannten mehreren Verwaltungsräte von zwei Kommissaren sind jeweils befugt, einen Sekretär zu ernennen und solche Sachverständigen oder sonstigen Personen nach eigenem Ermessen zu beschäftigen. Duplikate aller ihrer jeweiligen Berichte, Erklärungen, Erklärungen und Entscheidungen sowie ihrer Konten und des Protokolls ihrer Verfahren werden von ihnen an die Vertreter Seiner Britischen Majestät und an die Vertreter der Vereinigten Staaten übermittelt, die jeweils ernannt und ermächtigt werden können, die Geschäfte im Namen ihrer jeweiligen Regierungen zu führen. Die genannten Kommissare werden jeweils so bezahlt, wie es zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart wird, wobei diese Vereinbarung zum Zeitpunkt des Austauschs der Ratifikationen dieses Vertrags abzuschließen ist. Und alle anderen Kosten, die bei den genannten Kommissionen anfallen, werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen. Und im Falle von Tod, Krankheit, Rücktritt oder notwendiger Abwesenheit wird der Platz jedes dieser Kommissare in der gleichen Weise besetzt, wie er zum ersten Mal ernannt wurde; und der neue Kommissar leistet den gleichen Eid oder die gleiche Bestätigung und erfüllt die gleichen Aufgaben. Zwischen den beiden Vertragsparteien wird ferner vereinbart, dass im Falle, dass eine der in einem der vorstehenden Artikel genannten Inseln, die sich vor Beginn des gegenwärtigen Krieges zwischen den beiden Ländern im Besitz einer der Parteien befanden, durch Beschluss eines der vorgenannten Kommissionsvorstände oder des Souveräns oder des so genannten Staates, wie in den vier vorstehenden Artikeln, die in die Herrschaft der anderen Partei fallen, sind alle Grundstückszuteilungen, die vor Beginn des Krieges von der Partei, die in diesem Besitz war, vorgenommen wurden, so gültig, als ob diese Insel oder Inseln durch eine solche Entscheidung oder Entscheidungen als in die Herrschaft der Partei, die in diesem Besitz war, gehörend angesehen worden wären.

Artikel Neun

Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich, Feindseligkeiten mit allen Stämmen oder Nationen von Indianern, mit denen sie sich zum Zeitpunkt der Ratifizierung im Krieg befinden, unmittelbar nach der Ratifizierung dieses Vertrags einzustellen und diesen Stämmen oder Nationen unverzüglich alle Besitztümer, Rechte und Privilegien zurückzugeben, die sie in tausend achthundert elf Jahren vor diesen Feindseligkeiten erlangt haben oder erhalten haben könnten. Unter der Voraussetzung, dass diese Stämme oder Nationen zustimmen, von allen Feindseligkeiten gegen die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Bürger und Subjekte Abstand zu nehmen, wenn die Ratifizierung dieses Vertrags diesen Stämmen oder Nationen notifiziert wird, und dies entsprechend zu tun. Und Seine britische Majestät verpflichtet sich seinerseits, die Feindseligkeiten mit allen Stämmen oder Nationen von Indianern, mit denen Er zum Zeitpunkt dieser Ratifizierung im Krieg sein könnte, unmittelbar nach der Ratifizierung dieses Vertrags zu beenden und diesen Stämmen oder Nationen unverzüglich alle Besitztümer, Rechte und Privilegien zurückzugeben, die sie in tausend achthundert elf Jahren vor solchen Feindseligkeiten genossen oder ihnen zustehen könnten. Unter der Voraussetzung, dass diese Stämme oder Nationen zustimmen, von allen Feindseligkeiten gegen Seine Britannische Majestät und Seine Subjekte Abstand zu nehmen, wenn die Ratifizierung dieses Vertrags diesen Stämmen oder Nationen notifiziert wird, und entsprechend zu verzichten.

Artikel Zehn

Während der Sklavenhandel mit den Grundsätzen der Menschlichkeit und Gerechtigkeit unvereinbar ist und sowohl Seine Majestät als auch die Vereinigten Staaten bestrebt sind, ihre Bemühungen zur Förderung seiner vollständigen Abschaffung fortzusetzen, wird hiermit vereinbart, dass beide Vertragsparteien ihr Bestes tun werden, um ein so wünschenswertes Ziel zu erreichen.

Artikel Elf

Dieser Vertrag, wenn er von beiden Seiten ohne Änderung durch eine der Vertragsparteien ratifiziert worden ist, und die Ratifizierungen, die gegenseitig ausgetauscht werden, sind für beide Parteien verbindlich, und die Ratifizierungen werden in Washington innerhalb von vier Monaten ab diesem Tag oder, falls möglich, früher ausgetauscht. Im Glauben daran haben Wir, die jeweiligen Bevollmächtigten, diesen Vertrag unterzeichnet und hierauf unsere Siegel angebracht.

Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Gent am vierten Tag des Monats Dezember, eintausend achthundertvierzehn.