GEMA

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Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine sogenannte Verwertungsgesellschaft, die in der BRD (Hauptsitze Berlin und München) die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von denjenigen Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die in ihr Mitglied sind. Rechtsgrundlage der GEMA ist das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. Die GEMA wurde am 24. August 1947 von den Alliierten Besatzern gegründet.

Die Mitgliedschaft in der GEMA ist freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Rechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind. Die GEMA nimmt auch im Weltnetz-Bereich die Rechte der Urheber wahr. Dabei lizenziert die GEMA den verantwortlichen Inhalteanbieter.

Vielerorts ist kleinen Unternehmen unbekannt, dass zum Beispiel bereits die Einspielung von GEMA-pflichtiger Musik in Telefonanlagen oder zur Untermalung von Telefonansagen in Anrufbeantwortern anmeldepflichtig ist. Zunehmend an Bedeutung gewinnt auch die Aufwertung von Weltnetz-Auftritten durch entsprechende „Akustische Markenführung“ unter Einbeziehung von Musik.

Die Tatsache, daß auf Weihnachtsmärkten und an Weihnachtsbaumverkaufsständen keine Weihnachtsmusik mehr gespielt wird, ist der Geldgier der Gema zu verdanken:

Die einhellige Meinung zu St. Martins Umzug, Adventszeit und Weihnachtsmarkt ist, dass die Atmosphäre erst so richtig aufkommt, wenn die passende Musik gespielt wird, der Duft nach Maronen, gebrannten Mandeln und Kerzen in der Luft liegt und die Kinderaugen strahlen. Dies wurde allerdings in den vergangenen Jahren mehr und mehr zu einem Problem, denn die GEMA kontrolliert verstärkt die Abgabe von Gebühren im Fall von gespielten Weihnachtsliedern, oder der Kopie von Musik-CDs oder Notenblättern.[1]
Der diesjährige Weihnachtsmarkt in Aachen wird komplett ohne weihnachtliche Hintergrundmusik stattfinden. Der Grund für diese Entscheidung sind die diesjährigen GEMA-Gebühren, welche im Vergleich zum letzten Jahr von 4.000 auf 12.000 Euro gestiegen sind. Ohne die Musik befürchten die Verkäufer aufgrund des fehlenden Ambiente starke Verkaufsverluste.[2]

Auch das Liedersingen auf Laternenumzügen wird gern kontrolliert und bei Gelegenheit dafür Geld kassiert:

Wenn ihr gestern mit Euren Lampions durch die Strassen gezogen seid und dabei fröhlich “Laterne, Laterne! Sonne Mond und Sterne” gesungen habt, habt ihr Euch womöglich illegal verhalten. Denn die sympatische Musikverwertungsgesellschaft GEMA läßt im Moment die Kindergärten jeweils 56 Euro blechen, wenn diese mit den kleinen Kindern durch die Straßen ziehen.[3]

Da Kindergärten demzufolge generell eine gute Einnahmequelle zu sein scheinen, kam es gegen Ende des Jahres 2010 zu einer entsprechenden Großoffensive:

Denn die GEMA möchte für jedes kopierte Lied, das den Kindern an die Hand gegeben werden könnte, bares Geld sehen. Dies wiederum kann sich wohl kaum ein Kindergarten leisten. (...) Für Schulen habe die GEMA über die Kultusministerkonferenz Pauschalverträge angeboten. (...) Streng genommen dürfen also Kindergärten seit diesem Jahr keine öffentliche Aufführungen und Singspiele – auch nicht vor ihren Eltern – vorführen, wenn sie denn nicht von der GEMA zur Kasse gebeten werden wollen.[4][5]

Vor allem kopierte Liederzettel mit den Liedtexten hat die GEMA dabei als Geldquelle ausgemacht:

Denn Musiklizenzhalter witterten ein Geschäft in deutschen Kindergärten: Kitas müssten künftig zahlen, wenn sie Liederzettel kopierten und verteilten. Damit greift die Gema im Auftrag der VG Musikedition in einen in Bezug auf musikalische Nutzungs- und Aufführungsrechte bisher ungeregelten Bereich ein. Was für Schulen, Einrichtungen der nichtgewerblichen Aus- und Fortbildung - wie Kirchengemeinden, Gesangsvereine und Volkshochschulen - bereits seit langem gilt, fodert die Gema, die als staatlich anerkannte Treuhänderin die Rechte von über 63.000 Mitgliedern und über einer Million ausländischer Berechtigter verwaltet und dafür sorgt, dass sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen entlohnt werden, jetzt auch für Kindergärten ein. Demnach kosten bis zu 500 Liederzettel jährlich 56 Euro - plus Mehrwertsteuer.[6]

So heißt es auch bei „JuraBlogs“ in klarem Juristendeutsch:

Notenkopien in Kindergärten: Wecken Sie die Freude an der Musik und fördern Sie musikalische Anlagen der Kleinen – wir helfen Ihnen bei den Unterrichtsmaterialien. So wirbt die GEMA großzügig in einem von ihr herausgegebenen Faltblatt. Hierzu muss man lediglich eine Lizenz von der GEMA erwerben und der Kindergarten darf “Noten und Liedtexte für die musikalische Früherziehung in Ihrer Einrichtung selbst vervielfältigen.” Für einmalige 56 EUR zzgl. 7 % USt. darf man dann beispielsweise ein Jahr lang bis zu 500 Kopien selbst anfertigen.[7]

Bereits im Jahre 2009 kam es zu einer Petition von Künstlern, um die Geldgier der GEMA endlich zu stoppen:

Mehr als 80.000 Musiker, Konzertveranstalter und andere Kulturschaffende haben eine Petition unterzeichnet, die den Bundestag auffordert, den als bürokratisch und gierig gescholtenen Musikrechteverwerter endlich zu maßregeln. Die Gema sei „Arrogant“ „weltfremd“ und „undemokratisch“, eine „Mafia mit staatlicher Legitimation“, die Kultur „vernichtet und verhindert“.[8]


Kritik an der GEMA

  • Laut einer von der GEMA in Auftrag gegebenen Studie fühlen sich knapp 20 % aller Mitglieder von der Mitgliederversammlung nicht in zufriedenstellender Weise vertreten.[9]
  • Nach den Vertragsbedingungen ist jedes Mitglied verpflichtet, jedes einzelne seiner Werke anzumelden, sofern dafür öffentliches Aufkommen zu erwarten ist. Einzelne Werke unter einer anderen (z. B. einer freien) Lizenz zu veröffentlichen, ist für sie nicht mehr möglich, außer man klammert bestimmte Nutzungsformen, zum Beispiel Nutzung der eigenen Werke im Weltnetz, in einem neuen Vertrag aus.
  • Die übliche Vertragslaufzeit beträgt sechs Jahre, einmal angemeldete Werke können in der Regel nicht ohne weiteres wieder freigegeben werden, da dem anderweitige Verträge der GEMA mit Kunden entgegen stehen.
  • Als weitere Kritikpunkte werden auch mangelnde Verteilungsgerechtigkeit und geringe Transparenz der GEMA angeführt.
  • Seitens der Verbraucher stellt die GEMA-Vermutung – d. h. die Tatsache, dass bei beliebigen Musikstücken die Rechtsprechung von einer GEMA-Registrierung ausgeht, solange nicht der Urheber dem Kunden die Nichtmitgliedschaft bestätigt – eine umstrittene Umkehr der Beweislast dar.
  • Weiterhin wird kritisiert, dass es ein Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausschüttungen im Bereich der U-Musik und bei Musikaufführungen gebe. Die GEMA erklärt den Unterschied mit dem hohem Erfassungsaufwand bei diesen Veranstaltungen. Die so genannten Musikfolgen müssen immer noch manuell erfasst werden und bedürfen einer Unterschrift um als rechtskräftige Dokumente zu gelten.
  • Die GEMA führte Anfang des Jahres 1998 das neue Hochrechnungsverfahren PRO ein. Dieses neue System zur Verteilung der Tantiemen führt für einen Teil des Mitgliederstammes zu deutlichen Mindereinnahmen, da häufig gespielte, aber selten gemeldete Werke in der Verrechnung aufgewertet wurden. (Tanzkapellen, Alleinunterhalter etc. spielen Standardrepertoire, fühlen sich aber häufig nicht veranlasst, die sog. Musikfolgen auszufüllen, denn zu ihnen als Nicht-Urheber fließt ja kein Geld zurück. Interpreten eigener Werke hingegen melden mit fast 100-prozentiger Quote die Aufführungen ihrer Werke, weil ihnen dafür GEMA-Tantiemen zustehen).
  • Auch Urheber, die Interpreten ihrer eigenen Werke sind, müssen - sofern sie selbst als Veranstalter auftreten - die Veranstaltungsgebühren an die GEMA abführen. Bei mehr als 80 % eigenem Repertoire können sie mit der sogenannten Nettoeinzelverrechnung (auch: Direktverrechnung) diese Beträge zurückerwarten - abzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Dies allerdings nur, wenn sämtliche Urheber einer Veranstaltung erfasst sind, was z.B. bei Festivals und für Vorgruppen nicht vorgesehen ist.
  • Weniger als ein Zehntel der GEMA-Mitglieder erhalten mehr als 70 % der ausschüttungsfähigen Summe, denn das Repertoire dieses Personenkreises umfasst auch den größten Teil der Aufführungen. Über 90 % der Mitglieder teilen sich die verbleibenden Beträge, wie aus einem Jahresbericht hervorgeht. Nur die ordentlichen Mitglieder der GEMA bestimmen die Auszahlungsmodalitäten.
  • Ein Urheber muss, wenn er seine eigene Musik auf seiner Netzpräsenz zum Herunterladen anbieten möchte, GEMA-Vergütungen bezahlen und hierfür einen Meldebogen ausfüllen, obwohl die Tantiemen später ohnehin zu ihm zurück geführt werden. Dies ist etwa bei den US-amerikanischen Urheberrechtsgesellschaften ASCAP und BMI anders.
  • Zu Beginn des Jahres 2007 machte die GEMA durch einstweilige Verfügungen gegen den sogenannten „Webhoster“ Rapidshare und den Usenet-Provider Usenext von sich reden. Von beiden Diensten wird gefordert, von der GEMA urheberrechtlich geschützte Werke nicht mehr zugänglich zu machen, was angesichts der Vielzahl der Dateien und des alleinigen Uploads durch andere Benutzer kaum technisch lösbar ist.

Verweise

Fußnoten