Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

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Bundesdeutsche Briefmarke aus dem Jahr 1969: 20 Jahre „Grundgesetz“, 50 Jahre „Verfassung“. Mit Bundes- und Reichsadler.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist ein auf Betreiben der westalliierten Besatzer am 23. Mai 1949 verkündetes kriegsrechtliches Gesetzeswerk (→ Grundgesetz) mit zeitlich begrenzter Rechtsverbindlichkeit für das Besatzungskonstrukt BRD, „um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben.“[1]

Erläuterung

Pfeil 2 siehe auch.pngSiehe auch: Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland

Das aufgrund der Zersplitterung des Deutschen Reiches nicht vom gesamten deutschen Volk genehmigte Grundgesetz wurde vom bundesdeutschen Parlament (→ Bundestag), ebenfalls ohne Volksabstimmung, für die Westsektoren genehmigt und mehrfach geändert. Gemäß Artikel 146 des Grundgesetzes gilt es solange, bis eine vom gesamten deutschen Volk in freier Entscheidung gewählte Verfassung in Kraft tritt.

Die Zeitschrift Der Spiegel nennt das Grundgesetz für die BRD demzufolge auch zutreffend „die provisorische Verfassung der Bundesrepublik“.[2]

Aus dem besatzungsrechtlichen Provisorium ist, auch nach dem Beitritt der fünf neuen Länder zum Geltungsbereich des Grundgesetzes für die BRD im Jahr 1990, ein Dauerzustand geworden, dessen Ende vorerst nicht absehbar ist. Dies steht in Widerspruch zur Haager Landkriegsordnung. Es wird allgemein kolportiert, daß Besatzungszustände nur höchstens 60 Jahre andauern dürfen.[3] Dieser Umstand wäre in entsprechenden Zusatzprotokollen vermerkt worden. Ein offizielles Dokument dazu existiert jedoch nicht.

Der Artikel-23-Skandal: Auflösung des Staatsgebiets im Einigungsvertrag 1990

Zur Definition dessen, was ein Staat ist, zählen die drei Komponenten Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt. Von 1949 bis 1990 galt die Textversion des Grundgesetzes, die in ihrem Artikel 23 mittels Aufzählung der BRD-Länder (sowie der Erwähnung von „anderen Teilen“, damit war die DDR gemeint) das Staatsgebiet benennt. Mit dem Einigungsvertrag 1990 wurde diese Auflistung in die Präambel verschoben – einem nicht-rechtswirksamen Teil des Grundgesetzes, der allgemeine Absichtserklärungen kundtut – und auch substantiell verändert.[4] Um die Tragweite dieser Veränderung für die Bundesrepublik Deutschland zu verstehen, empfiehlt sich eine genaue Lektüre dieses Grundgesetzes unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Änderungen.

Anmerkung zum Thema „Änderungen des Grundgesetzes“ von Carlo Schmid anläßlich der Rede vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948:

„Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können.“

In der Urfassung des Grundgesetzes für die BRD von 1949 hieß es in der Präambel[5] wie folgt:

„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden- und Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, deren mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.

Anmerkung zur Präambel: Wie und wann soll denn das deutsche Volk dieses Grundgesetz beschlossen haben, und seit wann werden Grundgesetze vom Staatsvolk eines besetzten Staates beschlossen? Nun betrachte man, insbesondere unter Beobachtung der in der obengenannten Urfassung fettgedruckten Passagen, was 1990 aus der Präambel geworden ist:

„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“

Die vormals in der Präambel vorhandenen Passagen „seine nationale Einheit zu wahren“ und „um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben“ wurden 1990 offensichtlich gestrichen. Zudem fiel der Satz „Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“ ebenfalls weg.

Der vor 1990 enthaltene Artikel 23 (Geltungsbereich) fiel weg. Es stellt sich daher die Frage, wie und wo das Grundgesetz ohne Geltungsbereich gelten kann. Eine fehlende Definition des Staatsgebietes ist ein schwerwiegender Mangel.

Anordnung der Fremdherrschaft im Grundgesetz

In der Urfassung zum Artikel 146[6] heißt es:

„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

1990 wurde dieser Artikel wie folgt (Änderung in fetter Schrift) geändert:

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Durch den fettgedruckten Zusatz in Artikel 146 wird der Eindruck erweckt, als sei eine in freier Selbstbestimmung zu beschließende Verfassung von seiten des deutschen Volkes gar nicht mehr notwendig. Dazu passend ist die Ansicht der Bundesregierung, das Grundgesetz sei mit dem Vollzug der angeblichen staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 zur gesamtdeutschen Verfassung geworden.[7] Unklar bleibt bei der BRD-Sichtweise, wie das Grundgesetz 1990 ohne Volksabstimmung zur Verfassung mutieren konnte.

Daß das Grundgesetz letztlich eine Anordnung der Fremdherrschaft ist, kommt u. a. auch in Artikel 139 GG zum Ausdruck:

„Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“[8]

Somit sind die genannten Rechtsvorschriften der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges dem Grundgesetz für die BRD übergeordnet, was generell nicht den freien Willen des deutschen Volkes repräsentieren kann.

Weimar und Bonn

Teilweise wird der Rechtsstandpunkt vertreten, daß man die Weimarer Reichsverfassung von 1919 mit all ihren Änderungen bis zum 23. Mai 1945 als immer noch gültige deutsche Verfassung ansehen kann, ebenso aber auch die Deutsche Reichsverfassung vom 16. April 1871 – beide wurden vom deutschen Souverän nicht aufgehoben.

Das Grundgesetz wurde von dem durch die westlichen Alliierten einberufenen Parlamentarischen Rat unter Leitung von Konrad Adenauer ausgearbeitet und anschließend von den alliierten Besatzern durch Lucius D. Clay genehmigt. Die fehlende Souveränität des deutschen Volkes zeigt sich auch bei der Bezeichnung „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ und nicht, wie anzunehmen wäre, „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“. Der 23. Mai 1949 ist zudem das Gründungsdatum der Bundesrepublik Deutschland. Der Status eines Provisoriums wurde auf Wunsch einiger Mitglieder des Parlamentarischen Rates, u. a. von Carlo Schmid, hervorgehoben: So hieß es ursprünglich und über Jahrzehnte im Artikel 146, daß das deutsche Volk weiter aufgefordert bleibt, eine freie Verfassung ins Leben zu rufen. Der Bayerische Landtag lehnte als einziges deutsches Bundesland das Grundgesetz ab, verpflichtete sich aber, dieses ebenfalls zu akzeptieren, wenn die anderen Länder es annehmen würden.

Die vorübergehende Wirksamkeit und die Unterscheidung von der weiterhin rechtsgültigen deutschen Verfassung zeigt sich auch in Artikel 140 des Grundgesetzes für die BRD, in dem es lapidar heißt:

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Das BRD-Grundgesetz und das Deutsche Reich

Auch das Grundgesetz geht vom Fortbestand des Deutschen Reiches zumindest in dem von den Siegermächten diktierten Gebietsstand des 31. Dezember 1937 aus. Im Artikel 116 GG heißt es demzufolge im Absatz 1: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“

Das Bundes„verfassungs“gericht stellte am 31. Juli 1973 bei der Überprüfung des Grundlagenvertrags mit der DDR fest (2 BvF 1/73; BVerfGE 36, 1:

„Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält.
Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. […] Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“.
Die Bundesrepublik […] fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland […]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.“

Laut einem Beschluß derselben Institution vom 4. November 2009 (1 BvR 2150/08) kann das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus gedeutet werden.[9]

Provisorium

Der SPD-Politiker Carlo Schmid sagte in seiner Grundsatzrede über das Grundgesetz im Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948:

„Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können. Aber das setzt voraus, daß das Grundgesetz eine Bestimmung enthält, wonach es automatisch außer Kraft tritt, wenn bestimmte Ereignisse eintreten sollten. [...] An dem Tage, an dem eine von dem deutschen Volk in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung in Kraft tritt.“

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Verfassung des deutschen Volkes?

Das Bundes„verfassungs“gericht hat in zwei Entscheidungen u. a. unter der Mitwirkung von Andreas Voßkuhle, das Grundgesetz als „Verfassung der Deutschen“ bezeichnet.[10] Dies läßt nur zwei Schlußfolgerungen zu:

  1. Die Bundes„verfassungs“richter haben das Grundgesetz nie gelesen (eine Annahme, die man ausschließen kann), und der Ursprung des Grundgesetzes ist ihnen unbekannt.
  2. Die Richter des Bundes„verfassungs“gerichtes betreiben Hochverrat am eigenen Volk.

Die zweite Schlußfolgerung muß in Betracht gezogen werden und wird deutlich, wenn man das Grundgesetz liest.

Inhalte der „Verfassung des Deutschen Volkes“ – moralischer Bankrott der BRD-Juristen

Vorwort Satz 1: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben“.[11]Dies würde bedeuten, daß

  1. das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung beschlossen hat, den unbegrenzten Zuzug von sogenannten politisch Verfolgten zu begrüßen (Art. 16a GG), während politisch verfolgte Deutsche in BRD-Gefängnissen einsitzen.
  2. das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung die freiheitlich demokratische Grundordnung der BRD als besonders schützenswertes Gut ansieht (Art. 20, Abs. 4 GG).
  3. das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung Berlin zur Hauptstadt erkoren hat, obwohl diese weiterhin unter Sonderstatus der Siegermächte steht (Art. 22, Abs. 1 GG).[12]
  4. das deutsche Volk BRD-Politiker ermächtigt hat, deutsche Hoheitsrechte an die EU abzutreten (Art. 23, Abs. 1, S.2 GG)
  5. das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung beschlossen hat, völkerrechtliche Bestimmungen als unmittelbares Recht in seine Verfassung einfließen zu lassen (Art. 25 GG), während die Groß-BRD durch das Berlinübereinkommen unter Westbesatzung steht.
  6. das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung auf eine Friedensregelung verzichtet hat und weiterhin auf eine völkerrechtlich wirksame Friedensregelung wartet (Art. 79 Abs. 1, S. 2 GG).
  7. das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung beschlossen hat, daß das Grundgesetz nicht durch eine den Bestimmungen des Grundgesetzes in Teilen entgegenstehende Verordnung geändert, außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden darf (Art. 81 Abs. 2, 4 GG).
  8. das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung beschlossen hat, die Besatzungskosten feindlicher Militäreinheiten zu bezahlen (Art. 120 GG).
  9. das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung auf eine staatliche Ordnung verzichtet hat und lieber in einer auf Mitteldeutschland ausgedehnten Wirtschafts-und Verwaltungseinheit unter Oberaufsicht der Westmächte lebt (Art. 133 GG).
  10. das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung beschlossen hat, daß alliierte Militärgesetze über der deutschen Rechtsordnung stehen und das deutsche Volk somit im Kern keine Grundrechte besitzt (Art. 139 GG).
  11. das deutsche Volk über eine „Verfassung“ verfügt, die Bestandteile einer anderen Verfassung in seine Rechtsordnung übernimmt (Art. 140 GG).
  12. das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung in seiner Verfassung Artikel aufgenommen hat, die auf Länder verweisen, die im Gesetzestext gar nicht genannt sind (Art. 144 Abs. 2 GG → Verweis auf Art. 23 GG n. F.).
  13. das Grundgesetz, die Verfassung der Deutschen, an dem Tag seine Gültigkeit verliert, wenn eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist (Art. 146 GG).

Völkischer Grundsatz

Die landläufige Annahme, das Grundgesetz gelte „für die Menschen“, „für alle“, „für die Gesellschaft“ ist verfehlt. Das Grundgesetz ist ein verfassungsähnliches Dokument des „deutschen Volkes“. Daran ändert auch das reformierte Staatsbürgerrecht nichts. Es bleibt ein völkischer Rest, weil man den Begriff „Volk“ nicht neutralisieren kann.[13] Das Grundgesetz hat sich dem Wortlaut nach „das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben“. Es will also nicht für alle Welt gelten, sondern „für das gesamte deutsche Volk“ (Präambel).

„Das Grundgesetz ging 1949 vom ethnischen Volksbegriff aus, von der historisch gewachsenen, durch Abstammung, Geschichte, Sprache und Kultur bestimmten Gemeinschaft des deutschen Volkes. Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik der Nationalstaat des deutschen Volkes, nicht irgendeiner beliebigen Bevölkerung.“ — Andreas Vonderach[14]

Kritik

Das Grundgesetz war als Provisorium gedacht, bis sich das vereinte deutsche Volk in Freiheit eine Verfassung geben würde. Juristen und Politiker kritisieren, daß dieser Auftrag nie eingelöst wurde, das deutsche Volk nie über seine Verfassung abgestimmt habe und es damit ein schweres Demokratiedefizit aufweist.

So schrieb beispielsweise Hans Herbert von Arnim, Professor für öffentliches Recht und Verwaltungslehre:

„Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat; er darf die Erhabenheit des Grundgesetzes bewundern, dessen Geltung er nie legitimiert hat; […] Insgesamt sind Staat und Politik in einem Zustand, von dem nur noch Berufsoptimisten oder Heuchler behaupten können, er sei aus dem Willen der Bürger hervorgegangen.“[15]

Im unten angeführten Verweis auf das „GG für die BRD“ fehlt allerdings das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Das Widerstandsrecht wurde erst im Zusammenhang mit der Notstandsgesetzgebung von 1968 in das Grundgesetz aufgenommen. Für diesen nachträglich eingefügten Absatz gilt die Unabänderlichkeit jedoch nicht. Schon Kant verwarf die Vorstellung eines Widerstandsrechtes gegen staatliche Normen jedoch kategorisch. Er erkennt weder im Hinblick auf ungerechte Gesetze, noch aus sonstigen Gründen Ausnahmen an. Hobbes zufolge schulden die Staatsbürger dem Souverän gegenüber jedoch nur so lange Gehorsam, wie dieser in der Lage ist, ihnen ein Mindestmaß an Sicherheit zu garantieren.

Zitate

  • „Eigentlich war doch vorgesehen, dass es nach der Einheit eine gemeinsam erarbeitete Verfassung gibt, deshalb hat die Bundesrepublik ja nur ein Grundgesetz.“[16]Franz Müntefering (SPD)

Siehe auch

Literatur

Verweise

Tondateien

Fußnoten

  1. Der Parlamentarische Rat, 1948–1949 (google-Buch)
  2. Der Spiegel 18/1958, 30. April 1958
  3. 18 Punkte zur Situation in Deutschland , Weimar 1919
  4. Detaillierte Darstellung bei: Gerhard Wisnewski: 2016. Das andere Jahrbuch – verheimlicht – vertuscht – vergessen. Was 2015 nicht in der Zeitung stand, Kopp Verlag, Rottenburg 2016, ISBN 978-3-86445-278-9 (seit dieser Ausgabe, und im Zusammenhang mit einer Regreßklage gegen DroemerKnaur wegen Vertragsbruchs, erscheint das Jahrbuch im Kopp Verlag), S. 287–314
  5. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
  6. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
  7. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  8. Art 139 GG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
  9. Pressemitteilung Nr. 129/2009 vom 17. November 2009
  10. BVerfG 2 BvR 1481/04 vom 14. Oktober 2004, Abs.33, 35, BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009, Abs. 218
  11. Die verfassungsgebende Gewalt ist das Staatsvolk, also das deutsche Volk. Hier wird der Begriff in der Weise mißbraucht, daß der Bundestag - der nicht das Parlament des Deutschen Volkes ist – als verfassungsgebende Gewalt deklariert wird
  12. BGBl 1990, Teil I, S. 1068
  13. Karlheinz Weißmann: Dem deutschen Volke, Sezession im Netz, 12. Juni 2009
  14. Leserbrief in JF 50/12 zu „Eine deutsche Differenzierung“ von Michael Paulwitz, JF 49/12
  15. Hans Herbert von Arnim: Das System. Die Machenschaften der Macht, Droemer, München 2001, ISBN 3-426-27222-9
  16. Müntefering empfiehlt neue Verfassung für Deutschland, Der Spiegel, 12. April 2009