Habilitation

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Den „Doktorhut“ findet man bereits im 15. Jahrhundert wieder. Es war die Kopfbedeckung der Doktoren (der ehemaligen Doktoranden) sowie Professoren und wurde gemeinsam mit deren Amtskleidung getragen. Der Doktorhut sollte die Erlangung des Doktortitels symbolisieren.

Die Habilitation ist die höchstrangige Hochschulprüfung in Deutschland, Österreich, Frankreich, der Schweiz und einigen osteuropäischen Ländern, mit der im Rahmen eines akademischen Prüfungsverfahrens die Lehrbefähigung (Facultas Docendi) in einem wissenschaftlichen Fach festgestellt wird.

Erläuterung

Die Anerkennung der Lehrbefähigung bildet die Voraussetzung für die zusätzliche Erteilung der Lehrberechtigung, Lehrerlaubnis oder Lehrbefugnis (Venia Legendi), die im Unterschied zur Lehrbefähigung oftmals an die Einhaltung regelmäßiger Lehrverpflichtungen gebunden ist. Mit der Habilitation soll geprüft werden, ob der Wissenschaftler sein Fach in voller Breite in Forschung und Lehre vertreten kann.

An einigen Fakultäten wird nach erfolgreichem Abschluß des Habilitationsverfahrens lediglich der akademische Titel Privatdozent (PD oder Priv.-Doz.) verliehen, der dann einziges äußeres Erkennungsmerkmal der erworbenen Qualifikation ist. Zahlreiche Fakultäten verleihen jedoch zusätzlich den akademischen Grad eines habilitierten Doktors (Doctor habilitatus, kurz: Dr. habil.), welcher auch nach Beendigung der Lehrtätigkeit erhalten bleibt.

In den Ländern, in denen es sie gibt, ist die Habilitation ein entscheidender Schritt, um auf eine Professur berufen zu werden, jedoch nicht unbedingt verpflichtend (inzwischen reichen „gleichwertige wissenschaftliche Leistungen“ ggf. aus), aber auch nicht gezwungenermaßen ausreichend. Professor oder Professorin ist die Amts- und Berufsbezeichnung des Inhabers einer Professur oder Dozentur. Die Bezeichnung ist kein akademischer Grad, anders als etwa der Doktorgrad.

Voraussetzungen

Die Habilitation wird erst nach eingehender Beurteilung des Habilitanden durch eine Habilitationskommission erteilt. Sie ist die höchste akademische Prüfung, in der herausragende Leistungen in wissenschaftlicher Forschung und universitärer Lehre nachzuweisen sind. Voraussetzungen sind in der Regel:

  • die vorherige Promotion, mit der die Fähigkeit zum eigenständigen Forschen bescheinigt wurde,
  • ein Betreuer – Habilitationsvater respektive Habilitationsmutter,
  • das Vorlegen einer Habilitationsschrift,
  • das Vorlegen sonstiger Veröffentlichungen, die das wissenschaftliche Können des Kandidaten nachweisen und
  • Erfahrung in der wissenschaftlichen Lehre. Wenn diese noch fehlt – wie beispielsweise bei hochschulexternen Forschern aus der Industrie –, wird sie anhand einer Reihe von Probevorlesungen festgestellt.

Zunächst sind aber formale Voraussetzungen zu prüfen, zu denen u. a. die persönliche Unbescholtenheit gehört.

Abkürzungen

  • ao. Univ.-Prof.: außerordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz, mit landesspezifisch unterschiedlicher Bedeutung; in Liechtenstein: assoziierter Professor)
  • apl. Prof.: außerplanmäßiger Professor (nur in Deutschland)
  • Ass.-Prof.: Assistenzprofessor (nur in Österreich und der Schweiz, mit landesspezifisch unterschiedlicher Bedeutung)
  • Hon.-Prof.: Honorarprofessor
  • Jun.-Prof.: Juniorprofessor
  • o. ö. Prof.: ordentlicher öffentlicher Professor (Deutschland, Preußen)
  • o. Univ.-Prof.: ordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz; teilweise veraltet)
  • Prof.: Professor
  • Prof. em. (oder emer.): Professor emeritus
  • Prof. h. c.: Professor honoris causa (‚ehrenhalber‘)
  • Prof. i. K.: Professor im Kirchendienst (nur in Deutschland)
  • Univ.-Prof.: Universitätsprofessor

Siehe auch

  • Emeritierung: Befreiung von der Pflicht zur Wahrnehmung der Alltagsgeschäfte