Jus offerendi et succedendi

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Das Jus offerendi et succedendi (lat.) ist das Recht des nachstehenden Pfandgläubigers, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein dingliches Recht zu verlieren, oder des Besitzers einer Sache, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren, den vorhergehenden Pfandgläubiger auch wider dessen Willen zu befriedigen und dadurch dessen Pfandrecht an sich zu bringen, also in dessen Stellung einzurücken.[1]


Literatur

  • August Thon: Das jus offerendi des besseren Pfandgläubigers nach römischem Rechte (1863) (PDF-Datei)
  • Arthur Regely: Das jus offerendi in alter und neuer Zeit unter Berücksichtigung der dasselbe betreffenden Bestimmungen des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, 1893
  • Alfred Otto Lange: Das „ius offerendi et succedendi“ im römischen Recht, 1901

Fußnoten

  1. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 393