Kontrollratsgesetz Nr. 4
Mit dem vom Alliierten Kontrollrat erlassenen Kontrollratsgesetz Nr. 4 vom 20. Oktober 1945 über die „Umgestaltung des Deutschen Gerichtswesens“ werden die Gerichte wieder nach dem Muster des Gerichtsverfassungsgesetzes von 1877 in Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte gegliedert. Ihrer Zuständigkeit, die im wesentlichen an die Verhältnisse vor 1933 anknüpft, werden jedoch bestimmte Strafsachen entzogen, insbesondere für solche Fälle, in denen Alliierte betroffen sind. Mitglieder der NSDAP werden vom Amt des Richters oder Staatsanwalts ausgeschlossen.