Kunst am Bau

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Kunst am Bau war ein Gesetz des Dritten Reiches, das einen Prozentsatz der Bausumme von öffentlichen Bauten für Kunst vorschrieb. Es besteht in veränderter Form noch heute.

Entstehung des Gesetzes

Die Anfänge der formellen Kunst-am-Bau-Regelungen gehen auf eine Initiative des Reichswirtschaftsverbandes bildender Künstler zurück. Der Verband berief sich auf Artikel 142 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919: „Kunst, Wissenschaft und Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.“ Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage der Künstler nach dem Ersten Weltkrieg hatte der Reichswirtschaftsverband neben anderen Maßnahmen angeregt, Künstler bei Bauprogrammen der Reichs- und Länderregierungen zu beteiligen. Dabei ging es der berufsständischen Vereinigung in erster Linie darum, die finanzielle Not der Künstler zu lindern. Daraufhin gab der preußische Minister des Innern den Erlaß vom 28. Juni 1928 heraus, nach dem bildenden Künstlern „bei der Errichtung und Ausstattung staatlicher oder kommunaler Bauten mehr als bisher, unter besonderer Berücksichtigung der beschäftigungslosen und in Not geratenen bildenden Künstler, Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten zu schaffen“ seien.

Aber erst im Dritten Reich wird die Forderung aus der Weimarer Republik aufgegriffen und in einem Erlaß vom 22. Mai 1934 über die Beteiligung bildender Künstler und Handwerker an öffentlichen Bauten umgesetzt: In diesem Erlaß wurde festgelegt, daß bei allen Hochbauten des Reiches, der Länder, der Gemeinden, der Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Körperschaften, bei denen Reich, Länder oder Gemeinden die Aktienmehrheit oder die Mehrheit der Geschäftsanteile besitzen, grundsätzlich ein angemessener Prozentsatz der Bausumme für die Erteilung von Aufträgen an bildende Künstler und Kunsthandwerker aufgewendet werden muß.